Nach einer Presseanfrage der IG Schiedsrichter hat das Amtsgericht Überlingen die schriftlichen Urteilsgründe zu einem Vorfall bei einem E-Jugend-Hallenturnier im Bodenseekreis zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung dokumentiert massive Beleidigungen, eine Todesdrohung und einen körperlichen Übergriff auf einen Schiedsrichter. Besonders bemerkenswert sind die zahlreichen strafrechtlichen Vorbelastungen des ehemaligen Jugendtrainers und die deutlichen Worte des Gerichts zu dessen Vorbildfunktion. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Eskalation nach einer Schiedsrichterentscheidung
Was am 10. Januar 2026 bei einem E-Jugend-Hallenturnier in Owingen im westlichen Bodenseekreis geschah, beschäftigt inzwischen auch die Strafjustiz.
Während der Begegnung zwischen dem FC 03 Radolfzell und dem BSV Nordstern Radolfzell geriet ein damals 45-jähriger Jugendtrainer nach einer Schiedsrichterentscheidung außer Kontrolle.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Überlingen betrat der Trainer unerlaubt das Spielfeld, weil er mit einer Entscheidung des Unparteiischen nicht einverstanden war. Trotz mehrfacher Aufforderung verließ er den Platz zunächst nicht.
Stattdessen beleidigte er den Schiedsrichter mit den Worten:
„Du Arschloch, Du hast das extra gemacht.“
Anschließend stieß er den Unparteiischen mit beiden Händen gegen den Brustkorb. Der Schiedsrichter verspürte dabei nach den gerichtlichen Feststellungen zwar keine Schmerzen, brach die Begegnung jedoch sofort ab und forderte den Trainer auf, die Halle zu verlassen.
Doch damit war die Eskalation keineswegs beendet.
„Du Arschloch, ich bringe Dich um“
Nach dem Spielabbruch setzte der Angeklagte seine Beschimpfungen fort. Unter anderem fielen nach den Feststellungen des Gerichts die Aussagen „Ihr seid doch alles Arschlöcher“ und „Ihr könnt alle gar nichts“.
Unbekannte Personen mussten den Trainer zurückhalten, um eine weitere Eskalation zu verhindern. Außerdem wurde ihm ein Hausverbot erteilt.
Im weiteren Verlauf bedrohte er den Schiedsrichter mit den Worten:
„Du Arschloch, ich bringe Dich um.“
Hinzu kamen weitere massive persönliche Beleidigungen, die sich unter anderem gegen das Aussehen des Unparteiischen richteten.
Der Schiedsrichter verständigte schließlich die Polizei und stellte Strafantrag.
Die zunächst ebenfalls berichtete Drohung gegen Familienangehörige des Schiedsrichters findet sich in den schriftlichen Urteilsfeststellungen dagegen nicht wieder. Das Gericht stellte ausdrücklich die gegen den Schiedsrichter persönlich gerichtete Todesdrohung fest.
SÜDKURIER-Bericht war Anlass für Presseanfrage der IG Schiedsrichter
Ausgangspunkt der weiteren Recherchen war ein erster Bericht des SÜDKURIER über das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Überlingen. Darin wurde über die Verurteilung des ehemaligen Jugendtrainers zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 40 Euro berichtet.
Da aus der ursprünglichen Berichterstattung nicht alle strafrechtlichen Einzelheiten hervorgingen, wandte sich die IG Schiedsrichter am 9. Oktober 2026 mit einer eigenen Presseanfrage an das Amtsgericht Überlingen.
Dabei wollten wir insbesondere wissen, welche Straftatbestände der Verurteilung zugrunde lagen, ob die geschilderte Todesdrohung vom Gericht als erwiesen angesehen wurde, wie der körperliche Übergriff strafrechtlich bewertet worden war und ob das Urteil bereits Rechtskraft erlangt hatte.
Die Direktorin des Amtsgerichts Überlingen, Baumeister, beantwortete unsere Fragen und stellte der IG Schiedsrichter darüber hinaus das anonymisierte, fünfseitige Urteil vom 29. September 2026 zur Verfügung.
Damit liegen unserer Redaktion nun erstmals die vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe vor, die eine deutlich umfassendere Einordnung des Vorfalls ermöglichen.
Aus dem Urteil geht hervor, dass der Angeklagte wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu 120 Tagessätzen verurteilt wurde. Nach dem Urteilstenor beträgt die Geldstrafe insgesamt 4.800 Euro.
Gegen die Entscheidung wurde inzwischen ein Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.
21 Eintragungen im Bundeszentralregister
Besonders bemerkenswert sind die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten.
Wie aus den schriftlichen Urteilsgründen hervorgeht, weist der Auszug aus dem Bundeszentralregister 21 Eintragungen auf.
Das Gericht hält hierzu fest:
„Der Angeklagte ist vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.“
Insbesondere sei er in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Beleidigung verurteilt worden.
Welche Delikte sämtlichen Eintragungen zugrunde liegen, wird in den vorliegenden Urteilsgründen nicht näher aufgeschlüsselt.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht die zahlreichen Vorbelastungen ausdrücklich zulasten des Angeklagten.
Gericht hält Schiedsrichter für glaubwürdig
Ein besonders wichtiger Teil der Urteilsbegründung betrifft die Bewertung der Zeugenaussagen.
Der Angeklagte hatte die beleidigenden und bedrohenden Äußerungen bestritten. Nach seiner Darstellung habe er das Spielfeld lediglich betreten, um nach einem von ihm betreuten Kind zu schauen.
Das Gericht folgte dieser Einlassung nicht.
Vielmehr bewertete es die Aussagen des geschädigten Schiedsrichters als glaubhaft und überzeugend.
Dabei berücksichtigte das Gericht auch dessen langjährige Erfahrung als Unparteiischer. Der Schiedsrichter leite seit mehreren Jahren jährlich mehr als 100 Begegnungen und sei daher durchaus an verbale Entgleisungen auf Fußballplätzen gewöhnt.
Der Betroffene hatte vor Gericht geschildert, dass er als Schiedsrichter häufig beleidigt werde. Der Vorfall in Owingen habe jedoch das Maß des Erträglichen überschritten, weshalb er die Polizei verständigt habe.
Das Gericht sah in seinen Schilderungen keinen überzogenen Belastungseifer. Auch die ungewöhnlich konkreten persönlichen Beleidigungen wertete es als Hinweis darauf, dass der Schiedsrichter tatsächlich Erlebtes wiedergab.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme bestanden für das Gericht keine Zweifel an der Tatbegehung.
Diese Feststellungen sind gerade aus Schiedsrichtersicht von erheblicher Bedeutung. Sie zeigen, dass die Aussage eines betroffenen Unparteiischen bei einer nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderung auch dann entscheidendes Gewicht haben kann, wenn andere Zeugen nicht sämtliche Äußerungen selbst wahrgenommen haben.
Kinder mussten die Eskalation miterleben
Besonders schwer wiegt, dass sich der Vorfall während eines E-Jugend-Turniers ereignete.
Kinder und Jugendliche waren anwesend und konnten die Beschimpfungen zumindest teilweise hören.
Wie aus dem Urteil hervorgeht, schilderte eine Zeugin, dass ihr Sohn aufgrund des Geschehens geweint und in der folgenden Nacht schlecht geschlafen habe.
Das Amtsgericht berücksichtigte ausdrücklich, dass die Eskalation bei den anwesenden Kindern einen bleibenden Eindruck hinterlassen hatte.
Dabei stellte es auch die besondere Verantwortung des Angeklagten als Jugendtrainer heraus.
In der Urteilsbegründung heißt es:
„Der Angeklagte hat gerade als Trainer einer Kinderfußballmanschaft ein schlechtes Vorbild gegeben, was strafschärfend berücksichtigt werden muss.“
Eine deutliche Feststellung des Gerichts, die über den eigentlichen Konflikt mit dem Schiedsrichter hinausgeht.
Denn wer Kinder und Jugendliche im Fußball betreut, übernimmt nicht nur sportliche, sondern auch pädagogische Verantwortung.
Trainer verlor bereits seine Tätigkeit
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht allerdings auch Umstände zugunsten des Angeklagten.
So hatte dieser seine Tätigkeit als Jugendtrainer beim FC 03 Radolfzell infolge des Vorfalls bereits verloren.
Außerdem wertete das Gericht zu seinen Gunsten, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern aus einer emotionalen Spielsituation heraus entstand.
Dem standen die zahlreichen strafrechtlichen Vorbelastungen, die Vielzahl der Beleidigungen, die zusätzliche Bedrohung und die Auswirkungen auf die anwesenden Kinder gegenüber.
Unter Abwägung dieser Umstände hielt das Amtsgericht eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
Warum der körperliche Übergriff nicht zu einer gesonderten Verurteilung führte
Eine weitere Frage der IG Schiedsrichter betraf den körperlichen Übergriff auf den Unparteiischen.
Das Amtsgericht stellte ausdrücklich fest, dass der Angeklagte den Schiedsrichter mit beiden Händen gegen den Brustkorb stieß.
Der Geschädigte verspürte dabei nach den Feststellungen des Gerichts keine Schmerzen.
Eine eigenständige Verurteilung wegen Körperverletzung erfolgte nicht. Der Schuldspruch beschränkt sich auf Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung.
Aus dem Urteil geht nicht näher hervor, weshalb der körperliche Übergriff nicht als eigenständiger Straftatbestand abgeurteilt wurde.
Unabhängig von dieser strafrechtlichen Einordnung bleibt festzuhalten: Ein Trainer, der einen Schiedsrichter während eines Jugendspiels körperlich angeht, überschreitet eine Grenze, die auf keinem Fußballplatz akzeptiert werden darf.
Ein Urteil mit Signalwirkung – aber noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidung des Amtsgerichts Überlingen macht deutlich, dass massive Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber Schiedsrichtern strafrechtliche Konsequenzen haben können.
Gleichzeitig zeigt der Fall, wie wichtig es ist, solche Vorfälle konsequent zu dokumentieren, Zeugen zu benennen und Strafanzeige beziehungsweise erforderlichenfalls Strafantrag zu stellen.
Gerade der betroffene Schiedsrichter hat nach den gerichtlichen Feststellungen deutlich gemacht, dass auch für einen erfahrenen Unparteiischen Grenzen erreicht werden können.
Dass er die Begegnung abbrach, die Polizei verständigte und den Vorfall zur Anzeige brachte, war ein konsequenter Schritt.
Allerdings bleibt die weitere Entwicklung des Strafverfahrens abzuwarten. Da ein Rechtsmittel eingelegt wurde, steht noch nicht fest, ob die erstinstanzliche Entscheidung in dieser Form Bestand haben wird.
Fazit der IG Schiedsrichter: Gewalt und Todesdrohungen sind keine Fußball-Emotionen
Fußball lebt von Emotionen. Fehlentscheidungen, Ärger und hitzige Diskussionen gehören bis zu einem gewissen Grad zum Sport.
Doch wer einen Schiedsrichter beleidigt, körperlich angeht und mit dem Tod bedroht, hat die Grenze des sportlich Vertretbaren längst überschritten.
Besonders erschreckend ist, dass sich dieser Vorfall vor den Augen von Kindern ereignete, die eigentlich ihrer Freude am Fußball nachgehen wollten.
Ein Jugendtrainer muss Vorbild sein. Er soll jungen Menschen Fairness, Respekt und den Umgang mit Niederlagen vermitteln. Wer stattdessen eine derartige Eskalation verursacht, schadet nicht nur dem Schiedsrichter, sondern auch den Kindern und dem Ansehen des gesamten Amateurfußballs.
Die IG Schiedsrichter wird den weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens verfolgen. Denn entscheidend ist nicht allein, welche Strafe ein Gericht in erster Instanz verhängt, sondern auch, welche Konsequenzen am Ende rechtskräftig bestehen bleiben.
Quellen: Amtsgericht Überlingen, Urteil vom 29. September 2026, Az. G 1 Cs 430 Js 3161/26; schriftliche Auskunft der Direktorin des Amtsgerichts Überlingen auf Presseanfrage der IG Schiedsrichter vom 9. Oktober 2026.
