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RuVO Vergleich – Strafen bei Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter

Wir stellen mal beispielhaft einen Vergleich zu den Strafen bei Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter und Assistenten der Verbände im DFB zusammen. Dies um die Forderung der IG Schiedsrichter auf verbandsübergreifende Anpassung der Strafen zu verdeutlichen. Die Forderung der IG Schiedsrichter lautet:

Drei Jahre Mindestsperre bis zu acht Jahren bei Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter!

Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter sind: Schlagen, Treten, Spucken, Würgen, Beissen, Kopfstoß, Stoßen.

Versuch strafbar!

In der Kommunikation und dem Umgang mit dem Schiedsrichter und Assistenten sollte weiter mit Tätlichkeit und Beleidigung unterschieden werden. Gespräche mit dem Schiedsrichter bzw. Assistenten von Spielern, Trainern und Funktionären sind wichtig und sollen ja auch nicht unterbunden werden.

Bei Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter bzw. Assistenten gibt es keine minderschweren Fälle. 

Einzige vorstellbare Form der Bewährung wäre nach der Hälfte der Strafe einen Schiedsrichterkurs zu belegen und eine noch fest zu legende Zahl von Spielen zu pfeifen. Dann sollte die Reststrafe erlassen werden. Während der Tätigkeit als Schiedsrichter keine Spielberechtigung!

Sperrstrafen bei Tätlichkeiten oder Bedrohungen gegen Schiedsrichter bzw. Assistenten gelten für Meisterschaft-/ Pokal-/ und Freundschaftsspielen.

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RuVO BFV – Bayrische Fussballverband:

§ 68 Vergehen gegen Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten
(1) Ein Spieler, der den Schiedsrichter oder SR-Assistenten beleidigt oder bedroht oder sich der Anordnung des Schiedsrichters widersetzt, ist mit einer Sperre von einer Woche bis zu sechs Monaten zu belegen.
(2) Begeht ein Spieler eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter oder einen Schiedsrichterassistenten, so ist er mit einer Sperre von sechs Monaten bis zu drei Jahren, in leichteren Fällen mit einer Sperre von mindestens acht Wochen zu belegen. In besonders schweren Fällen ist auf Ausschluss zu erkennen.

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RuVO BFV – Berliner Fussballverband:

c. für Tätlichkeiten durch Spieler, Trainer, Betreuer oder andere Offizielle gegen den Gegner, Mitspieler und/oder sonstige Perso-nen (außer Schiedsrichter und/oder Schiedsrichterassistenten) Sperre mindes-tens sechs Wochen; in leichteren Fällen Sperre mindestens drei Wochen
d. für Tätlichkeiten durch Spieler, Trainer, Betreuer oder andere Offizielle gegen den Schiedsrichter und/oder Schiedsrichteras-sistenten Sperre mindestens ein Jahr und bis zu fünf Jahren. Zusätzlich kann eine Geldstrafe bis zu 3.000 €, Punktabzüge und/oder alternative Sanktionsmöglichkeiten (Anti-Gewalt-Kurs, Spielabbruch-Coaching, Täter-Opferausgleich, etc.) verhängt wer-den. In leichteren Fällen mindestens sechs Monate, bei schwereren Fällen Schwarze Liste des BFV. Bei sonstigen am Spiel betei-ligten Personen Geldstrafe nicht unter 250 € und/oder Platzsperre/Kabinenverbot nicht unter sechs Monaten sowie Aberkennung der Fähigkeit ein Verbands- oder Verein-samt gemäß § 39 Ziff. 1. g. nicht unter 12 Monaten.
Für Tätlichkeiten durch Spieler, Trainer, Be-treuer oder andere Offizielle gegen den Schiedsrichter und/oder Schiedsrichteras-sistenten im Junior*innenbereich Sperre mindestens sechs Monate und bis zu zwei Jahren. Zusätzlich können Punktabzüge und/oder alternative Sanktionsmöglichkeiten (Anti-Gewalt-Kurs, Spielabbruch-Coaching, Täter-Opferausgleich, etc.) verhängt wer-den.
In leichteren Fällen mindestens drei Monate, bei schwereren Fällen Schwarze Liste des BFV.

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WDFV – Westdeutscher Fussballverband (= Fussballverband Mittelrhein, Fussballverband Niederrhein, Fussball-/ und Leichtatletik Verband Westfalen)

RuVO WDFV

§ 9 Strafen gegen Spieler in einzelnen Fällen
4. wegen Beleidigung oder Bedrohung des Schiedsrichters oder eines -assistenten eine Sperre von mindestens 4 Spielen bis zu 24 Spielen,

9. wegen tätlichen Angriffs auf den Schiedsrichter oder einen -assistenten eine Sperre von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren, in minderschweren Fällen Sperre von mindestens sechs Monaten; in besonders schweren Fällen ist auch eine Sperre bis zur Dauer von acht Jahren möglich.

§ 73 Gnadenerweis
(4) Spielsperren von einer Dauer bis zu acht Spielen und Mindeststrafen wegen eines tätlichen Angriffs auf Schiedsrichter oder -assistenten sollen grundsätzlich nicht im Gnadenwege abgekürzt oder erlassen werden

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RuVO bzw. Strafordnung HFV Hessischer Fussballverband:

§ 25 Tätlichkeit
1. Tätlichkeiten gegen Gegner, Mitspieler, Zuschauer oder andere bei dem Spiel anwesende Personen werden mit einer Sperre von 6 bis zu 36 Pflichtspielen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
2. Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten werden mit einer Sperre von 12 bis zu
36 Pflichtspielen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
3. Im Wiederholungsfall oder in sonstigen besonders schweren Fällen kann eine Sperre von über 1 bis zu 5
Jahren verhängt werden.
4. Wenn in den Fällen der Nr. 1 gegen den Spieler unmittelbar vor seiner Tätlichkeit nachweislich eine unsportliche Handlung begangen worden ist, kann die Strafe bis auf die Hälfte der Mindeststrafe reduziert werden.

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RuVO Landesverband Mecklenburg-Vorpommern:

§ 38 Strafen gegen Spieler und andere am Spiel beteiligte bzw. anwesende Einzel-personen

1 a) Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten, Ordner, Zuschauer, Spieler oder Funktionäre beleidi-gen, bedrohen, tätlich angreifen oder dieses versuchen, bedrängen oder sich unsportlich verhalten.

2. Für Jugendliche kann eine Spielsperre infolge der in Ziffer 1 genannten Delikte maximal vier Pflicht-spieltage betragen, ausgenommen bei Tätlichkeiten, versuchten Tätlichkeiten, Bedrängen und Be-drohen gegen Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten und bei Vergehen nach § 38 Nr. 1 h) und Nr. 6 d).

6. Für die Festlegung von Spielsperren gelten folgende Mindeststrafen:

b) zwei Pflichtspiele bei Nichtbefolgen von Anordnungen des Schiedsrichters

d) vier Pflichtspiele bei Beleidigung von Schiedsrichtern und bei Beleidigung und versuchten Tät-lichkeiten gegen Spieler, Ordner, Funktionäre und Zuschauer

g) drei Monate, jedoch mindestens zehn Pflichtspiele bei Bedrängen oder Bedrohen eines Schiedsrichters oder Schiedsrichterassistenten und bei versuchten Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter
h) neun Monate, jedoch mindestens 18 Pflichtspiele bei Tätlichkeit gegen Schiedsrichter oder Schiedsrichterassistenten

8. Eine Minderung des Strafmaßes ist möglich, sofern der Betroffene selbst Opfer einer unsportlichen Handlung geworden ist, der Betroffene zuvor provoziert wurde oder das Vergehen als leicht einzuordnen ist. Bei Vergehen gemäß Ziffer 6 g ist eine Strafminderung in einem leichten Fall bis zu zwei Monaten, jedoch mindestens sieben Pflichtspielen möglich. Bei Vergehen gemäß Ziffer 6 h ist eine Strafminderung in einem leichten Fall bis zu sechs Monaten, jedoch mindestens zwölf Pflichtspielen möglich. Im Jugendbereich ist bei Vergehen gemäß Ziffer 6 h eine Strafminderung in einem leichten Fall bis zu vier Monaten, jedoch mindestens acht Pflichtspielen möglich.

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Südbadischer Fussballverband RuVO:

§ 75 Bedrohung oder Beleidigung
Bedrohung oder Beleidigung des Schiedsrichters, der Schiedsrichteras-sistenten, des Gegners, des Mitspielers oder der sonst am Spiel Betei-ligten wird mit einer Sperre von 2 bis 32 Pflichtspielen oder ½ Monat bis 12 Monaten bestraft. 

§ 78 Tätlichkeit gegen Zuschauer, Gegenspieler, Schiedsrichter und andere Beteiligte

2. Begeht der Spieler eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter oder aner-kannte Schiedsrichterassistenten, so ist auf eine Spielsperre von 12 bis 72 Pflichtspielen oder 4 bis 36 Monaten oder auf Dauer zu erkennen.
3. Eine Tätlichkeit begeht, wer den Gegner, ohne im Kampf um den Ball zu sein, tätlich angreift oder beim Kampf um den Ball den Gegner absicht-lich verletzt oder zu Fall bringt, ohne selbst den Ball spielen zu wollen. Eine Tätlichkeit ist auch anzunehmen, wenn Zuschauer, am Spiel Betei-ligte, Schiedsrichter oder anerkannte Schiedsrichterassistenten tätlich angegriffen werden. Ebenfalls als Tätlichkeit ist das Spucken anzuse-hen.

§ 79 Widersetzen gegen Anordnungen des Schiedsrichters
1. Ein Spieler, der sich den Anordnungen des Schiedsrichters widersetzt, wird mit einer Sperre von 2 bis 16 Pflichtspielen oder ½ Monat bis 6 Monaten bestraft.

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BFV – Bremer Fussball-Verband (Strafordnung)

§ 5 – Strafen gegen Vereine bei Spielen

g) für mangelnden Schutz von Schiedsrichter und Assistenten oder Spieler Geldstrafe bis zu 250,00 EUR

§ 7 – Strafen gegen Spieler, Vereinsverantwortliche und sonstige Dritte

d. für Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter und/oder Schiedsrichter-Assistenten:
• Sperre von 3 Monaten bis 24 Monaten

g. für Bedrohungen von Gegenspielern, Betreuern, Mitspielern, Zuschauern,
Schiedsrichtern oder Schiedsrichter-Assistenten:
• Sperre von 4 Wochen bis 12 Monaten

h. für Nichtbefolgung der Anordnungen des Schiedsrichters:
• Sperre von 2 Wochen bis 8 Wochen

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HFV – Hamburger Fussballverband RuVO:

B. Verfahrensvorschriften

(3) Der Bericht eines Schiedsrichters an den spielleitenden Ausschuss oder an das Rechtsorgan stellt stets einen solchen Antrag dar.

§ 32 Strafen gegen außerordentliche Mitglieder des HFV, seine Mitgliedsvereine, deren Mitglieder, Offizielle, Betreuer oder Betreuerinnen, Trainer oder Trainerinnen, Mannschaften, Spieler oder Spielerinnen und Schiedsrichter oder Schiedsrichterinnen, sowie ehrenamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des HFV

(16) Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter / Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichterassistenten / Schiedsrichterassistentinnen:
Sperre von 6 Monaten bis zu 5 Jahren und/oder Geldstrafe bis zur Höhe von zu 5.000,00 € im Einzelfall
Ab einer ausgesprochenen Sperre von mindestens 6 Monaten werden der Mannschaft des Verurteilten 6 Punkte abgezogen. Im Wiederholungsfall können weitere Punktabzüge und der Ausschluss der Mannschaft des Verurteilten aus dem Spielbetrieb erfolgen.

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NFV Niedersächsischer Fussballverband RuVO:

§ 42 Strafbestimmungen gegen Vereine

(2) Vernachlässigung der Platzdisziplin, mangelhafter Schutz des Schiedsrichters, der Schiedsrichterassistenten, der Gegner und Verbandspersonen bis 1.000,- Euro.  In schweren Fällen oder bei Wiederholungen Platzsperre, Sperre bis zu 6 Monaten oder Punkt- und Torabzug.

§ 43 Strafbestimmungen gegen Spieler

(5) Auflehnung gegen Anordnungen des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter-Assistenten eine Woche bis sechs Monate Sperre

(8) Tätlichkeiten jeder Art während des Spiels, auf dem Weg zum oder vom Spielfeld oder in der Kabine bis zum Verlassen der Sportanlage drei Wochen bis zwölf Monate Sperre evtl. Antrag auf Ausschluss aus dem Verband auf Zeit oder auf Dauer

(13) Diskriminierendes, menschenverachtendes oder verfassungsfeindliches Verhalten bis zu 1 Jahr Sperre eventuell Antrag auf Ausschluss aus dem Verband auf Zeit oder Dauer

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SHFV Schleswig-Holsteinischer Fussballverband – Satzung:

§ 37 Platzdisziplin
1. Die Vereine sind für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung auf ihren Plätzen verantwortlich. An allgemein sichtbarer Stelle ist auf dem Platz durch ein Schild darauf hinzuweisen, dass Belästigungen des Schiedsrichters und der Spieler verboten sind und dass Zuwiderhandelnde vom Platz gewiesen werden. Die Vereine sind verpflichtet, für ausreichenden Schutz des Schiedsrichters, der Schiedsrichterassistenten und des Gegners vor, während und nach dem Spiel zu sorgen.

§ 9 Einzelrichter
Die Mitglieder der Gerichte des SHFV können nach einem Feldverweis als Einzelrichter ohne Beisitzer im schriftlichen Verfahren eine Geldstrafe bis 250 Euro und /oder eine Spielsperre bis zu 4 Wochen bzw. bis zu 4 Pflichtspielen aussprechen.
3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für das Strafverfahren
§ 10 Strafen
1. Die zulässigen Strafen ergeben sich aus § 9 der Satzung.
2. Sperren, die gegen Spieler verhängt werden, beziehen sich auf den Spielbetrieb des
Verbandes.

§ 9 (Ahndung unsportlichen und strafbaren Verhaltens)

1. Alle Formen des unsportlichen Verhaltens sowie unter Strafe gestellte Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des SHFV werden verfolgt. Das Nähere regeln die Ordnungen des SHFV
2. Als Strafen sind zulässig:

c) Sperre von Spielern bis zu einer Höchststrafe von zwei Jahren,

KEINE besondere Strafe bei Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter oder Assistenten gefunden!

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TFV – Thüringer Fussballverband – RuVO

Gegen Spieler, Teamoffizielle, Beteiligte bzw. Anwesende können bei den nachfolgend geschilderten
Vergehen in der Regel die ebenfalls nachfolgend bestimmten Strafen verhängt werden:

(4) Strafen nach Feldverweisen auf Dauer und gleichzusetzenden sportwidrigen Vergehen:

c) für Schmähung eines Schiedsrichters bzw. dessen Assistenten, Gegner, Zuschauer und
anderer
– zwei bis vier Spiele und/oder Geldstrafe bis zu 150,00 €

e) für Beleidigung gegenüber dem Schiedsrichter bzw. dessen Assistenten
– vier bis sechs Spiele und/oder Geldstrafe bis zu 200,00 €

g) für Tätlichkeiten gegen den Schiedsrichter bzw. dessen Assistenten
– mindestens acht Spiele Sperre und Geldstrafe bis 750,00 €.
In schweren Fällen kann dies bis zum Ausschluss aus dem Verband führen.

h) für Anspucken oder dessen Versuch von Spielern, Schiedsrichtern bzw. dessen Assistenten
– sechs bis acht Spiele Sperre und/oder Geldstrafe bis zu 500,00 €

§ 43 Strafen gegen Vereine und Mannschaften

Gegen Vereine bzw. Mannschaften können bei den nachfolgend geschilderten Vergehen in der Regel
die ebenfalls nachfolgend bestimmten Strafen verhängt werden:

(9) für die Vernachlässigung der Platzordnung, mangelnder Schutz für Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten neben einer möglichen Platzsperre bzw. des Spielens unter Ausschluss der Öffentlichkeit Geldstrafe bis zu 5.000,00 €, auf Kreisebene bis 2.000 €

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Fazit:

Die 21 Verbände im DFB haben jeder für sich in ihren Verfahrensordnungen unterschiedliche Strafmasse bei Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter festgelegt. Es sollte festgestellt werden, dass es ein Strafgesetzbuch für Deutschland gibt, worin solche Körperverletzungen einheitlich geregelt sind. Ein Land, ein Strafgesetzbuch.   

Wir haben die RuVO´s / Strafordnungen von 13 Verbänden im DFB gelistet (hoffen das noch mehr dazu kommen) und die Unterschiede beim Strafmass bei Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter dargestellt. Von Mindestsperren von 2 Spielen über 12 Spiele = ca. 3 Monate, über 6 Monate bis zu einem Jahr.

Die immer extremer werdende Gewalt auf den Sportplätzen, was ein Spiegelbild der Gesellschaft darstellen könnte, stellt den Anspruch auf eine realitätskonforme Anpassung des Strafenkataloges aller Verbände zum Schutz der Schiedsrichter.

Mit einer verbandsübergreifenden Initiative des DFB Präsidenten Bernd Neuendorf, einem runden Tisch bei DFB Präsidenten, könnten verbandsübergreifend einheitlich Strafenkataloge als ein Zeichen zum Schutz und Wertschätzung der Schiedsrichter beschlossen werden.

Völlig logisch, dass in einem Verband ausgesprochene Sperre in ALLEN DFB Landesverbänden gelten muss. Und selbstverständlich für alle Spiele, = Meisterschaft-/, Pokal-/ oder Freundschaftsspiele.

Schickt mir bitte Eure RuVO´s zu, damit ich die mit auflisten kann. Schiedsrichter ist = Schiedsrichter. Unterschiedliche Strafmasse bei Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter sind nicht weiter duldbar.

Hier weiter lesen:

Bernd Neuendorf – die IG Schiedsrichter nimmt Sie beim Wort!

 

Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Dieter Albrecht

    Ich war zehn Jahre Vorsitzender eines Sportgerichts. Es ist absolut falsch, dass die Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) in den Landesverbänden unterschiedliche Strafen vorsieht. Hier muss es zwingend eine einheitliche Regelung durch den DFB geben. In besonders schweren Fällen, bei kurz nacheinander begangenen schweren Vergehen von Wiederholungstätern, wurde auf Antrag durch den Verband gegen einen Spieler der Ausschluss auf Dauer verhängt. Erst frühestens nach fünf Jahren konnte ein Antrag auf Begnadigung durch den betreffenden Spieler oder dessen Verein gestellt werden. Die Ausschreitungen haben stark zugenommen. In Einzelfällen ist die volle Härte beim Strafmaß angemessen.

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