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Urteil Sportgericht Heinsberg – Stellungnahme Vorsitzender

Der Vorsitzende des Sportgerichtes im Kreis Heinsberg (FVM), Jörg Markmann hat sich tel. gemeldet und mitgeteilt, dass die Publikation in der AM eine Falschmeldung sei. Die Tätlichkeit wäre Spieler zu Spieler gewesen, der Schiedsrichter sei nur schwer beleidigt worden. Wir hatten in der IG Schiedsrichter aufgrund der glaubhaften AM Information berichtet. https://ig-schiedsrichter.de/urteil-taetlichkeit-gegen-schiedsrichter-kreis-heinsberg-fvm-nur-6-spiele-sperre/
 
Wenn das eine Falschmeldung vom Kreissportgericht Heinsberg in der AM war, 
 
„wegen einer Tätlichkeit und schwere Beleidigung des Schiedsrichters!“
 
hat das nicht die IG Schiedsrichter zu verantworten. Sondern das Sportgericht im Kreis Heinsberg durch die Publikation. Die IG Schiedsrichter berichtet aufgrund des deutschen Presserechts. Und wir lassen uns auch nicht mit Drohungen bezüglich rechtlicher Schritte zum Löschen eines Artikels von einer Berichterstattung abbringen. Zukünftig evtl. deutlicher formulieren und in der nächsten AM eine Korrektur bringen. Die DPA gibt auch Pressemeldungen raus, welche die Zeitungen teilweise 1 zu 1 publizieren.
 
Wir möchten uns die Passagen in der RuVO des Westdeutschen Fussballverbandes (WDFV), der Fussballverband Mittelrhein (FVM) ist im WDFV, doch mal genauer ansehen.
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RuVO WDFV = FVM
§ 9 Strafen gegen Spieler in einzelnen Fällen
(1) Gegen Spieler sind bei sportlichen Vergehen vor, während oder nach dem Spiel folgende Strafen zu verhängen:
 
4. wegen Beleidigung oder Bedrohung des Schiedsrichters oder eines -assistenten eine Sperre von mindestens 4 Spielen bis zu 24 Spielen,
 
8. wegen tätlichen Angriffs gegen Spieler oder eine andere bei dem Spiel anwesende Person eine Sperre von mindestens 6 Spielen bis zu 72 Spielen; in besonders schweren Fällen ist auch eine Sperre bis zur Dauer von acht Jahren möglich; wenn gegen den Spieler oder den sonst Betroffenen unmittelbar vor seinem Vergehen eine sportwidrige Handlung begangen worden ist oder in einem minder schweren Fall der Tätlichkeit kann durch das Rechtsorgan die Sperre bis auf die Hälfte vermindert werden; liegen beide Milderungsgründe vor, beträgt die Mindestsperre 2 Spiele,
 
9. wegen tätlichen Angriffs auf den Schiedsrichter oder einen -assistenten eine Sperre von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren, in minderschweren Fällen Sperre von mindestens sechs Monaten; in besonders schweren Fällen ist auch eine Sperre bis zur Dauer von acht Jahren möglich.
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Auch wenn es aufgrund der Falschmeldung nur ein Urteil wegen einer Tätlichkeit gegen einen Spieler gewesen ist, UND eine schwere Schiedsrichter Beleidigung, stellt sich die Frage, wie da die Sperren für das Urteil zusammen gerechnet werden?
 
1. Tätlichkeit gegen Spieler
2. schwere Schiedsrichter Beleidigung.
Nur die Mindestsperren betrachtet kommen wir auf mindestens 10 Spiele Sperre. Cest la vie! Erklärungsbedürftig?
 
Auch der Geschäftsführer des betroffenen Vereines hat sich entrüstet gemeldet und den Vorgang dargestellt. Auch dieser Verein hat vom Jahr des Schiedsrichters noch nichts gehört. Einen Antrag zum Schutz der Schiedsrichter an den Kreis wurde von dort noch nicht eingebracht. Wolle man in der Sommerpause mal drüber nachdenken. 
 
Fazit der IG Schiedsrichter:
Falschmeldung ok. Die IG hat Korrektur gebracht. Entrüstung, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, nützt den Amateur Schiedsrichtern wenig. Jetzt könnten die Vereine Eigeninitiative für Respekt und Wertschätzung zeigen und nicht erst wenn über den eigenen Verein negativ berichtet wird.

Dieser Beitrag hat 5 Kommentare

  1. Dieter Albrecht

    Wenn die Sache als Fake aufgebauscht worden ist, war mein an anderer Stelle geäußerter Kommentar überflüssig.

    1. Anton Dinslaken

      Was soll man noch glauben, wenn nicht den Amtlichen Mitteilungen.

  2. Christopher Schiwietz

    Liebe Schiedsrichter,

    ich bin der genannte Geschäftsführer. wie ich es auch schon im Telefonat mit Herrn Dinslaken dargelegt habe hat eine Tätlichkeit im eigentlichen Sinne nie stattgefunden. Der betreffende Kopfstoß wurde nur „angedeutet“, aber nicht ausgeführt. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass unser Spieler vor der „Tätlichkeit“ sehr schwer beleidigt wurde (Zeugenaussage lag vor) was leider folgenlos für den Spieler des Gegners blieb.

    Die danach folgenden Beleidigungen waren komplett unangebracht und sind von uns auch vereinsintern mit einer Strafe versehen worden.

    Lg

  3. Dieter Albrecht

    Die Äußerungen von Christopher Schiewitz rücken die vorherige Darstellung des Falles in ein anderes Licht.

  4. What is the response from the chairman regarding the verdict of the sports court in Heinsberg?

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