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Urteil Tätlichkeit gegen Schiedsrichter Kreis Heinsberg – nur 6 Spiele-Sperre

Ein neuerliches skandalöses Sportgerichtsurteil – diesmal im Kreis Heinsberg. Beim Spiel der SG Merbeck/Viktoria Wegberg gegen TuS Keyenberg kam es zu einer Tätlichkeit gegen einen Schiedsrichter. Gesperrt wurde der Spieler aber lediglich 6! Spiele.

Hatten wir in der IG Schiedsrichter doch gerade von einem Urteil des Kreisportgerichtes Berg in einem minderschweren Fall berichtet (Schiedsrichter wurde gestoßen) https://ig-schiedsrichter.de/stellungnahme-ksa-urteil-kreis-berg-nur-6-monate-sperre/ wird im Bereich des FVM – im Kreis Heinsberg in den Amtlichen Mitteilungen vom 26. Mai 2023 Ausgabe Nr. 21 wieder ein Urteil eines Sportgerichtes präsentiert, wo man als IG Schiedsrichter mal nachfragen sollte, was denn da los war.

Kreisportgericht Heinsberg – Aktenzeichen: 00063-22/23-2309KSG; SG Merbeck/Viktoria Wegberg – TuS Keyenberg, KLD 1 vom 12.05.2023. Das Spiel wurde lt. Fussball.de nicht abgebrochen.

Das Urteil:

Wegen einer Tätlichkeit und schweren Beleidigung des Schiedsrichters wird ein Spieler ab dem 13.05.2023 für die Dauer von insgesamt 6 Spielen (Pokal, Meisterschaft) gesperrt.

Gab es beim Urteil im Kreis Berg noch eine Riesen Diskussion über den minderschweren Fall bei einer Tätlichkeit,

(Mindestsperre bei Tätlichkeit lt. RuVO WDFV(FVM = ein Jahr – minderschwerer Fall = 6 Monate)

sind es im Kreis Heinsberg /FVM nur noch 6 Spiele.

Ein absolutes Hammer Urteil zum Schutz der Schiedsrichter. Können wir wieder schreiben? Skandal Urteil? Allen Ernstes stellt sich die Frage was das für Urteile sind? 

Tätlichkeiten gegen einen Schiedsrichter sind: Schlagen, Treten, Spucken, Würgen, Beissen, Kopfstoß und Stoßen.

Der Versuch ist strafbar!

Es muss endlich eine einheitliche Rechtssprechung geben unter dem Dach des DFB mit einer Mindeststrafe von 36 Monaten, die bei derartiges Fällen körperlicher Gewalt gegen einen Schiedsrichter immer zu verhängen ist. 

Zum Sportgericht im Kreis Heinsberg hatten wir in der IG Schiedsrichter bereits berichtet. Der betreffende Spieler (Schläger) wurde nur für MS Spiele gesperrt. Bei den Pokalspielen seiner Mannschaft spielte er wieder mit. Der Schiedsrichter Schläger wurde nicht zur Verantwortung gezogen, obwohl später der Name bekannt wurde (bei der Sportgerichtsverhandlung wollte den Schläger niemand kennen). Keine Strafverfolgung, weil der Schiedsrichter keine Strafanzeige gestellt hatte.

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Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Dieter Albrecht

    Sollte es sich bei dem Urteil um die in der RuVO festgelegte Höchststrafe handeln, sind dem Sportgericht die Hände gebunden. Ein erneutes Beispiel für die Schaffung einer einheitlichen Rechts- und Verfahrensordnung in allen Landesverbänden durch den DFB.

    1. Anton Dinslaken

      Volle Zustimmung. Wir brauchen endlich einheitliche Rechts-/ und Verfahrensordnungen in allen 21 Verbänden des DFB. Oder eine Strafordnung beim DFB selbst.

  2. Anton Dinslaken

    Hier wird niemand diskreditiert und es wurden auch keine Namen veröffentlicht.

    Die Publikation in der AM ist vergleichbar mit einer DPA Meldung, welche die Zeitungen teilweise 1 zu 1 publizieren.

    Wir befinden uns in Klärung, ob die Meldung in der AM falsch war.
    Falls falsch liegt der Fehler ganz gewiss nicht bei der IG Schiedsrichter.
    „wegen einer Tätlichkeit und schwere Beleidigung des Schiedsrichters!“

    Ebenfalls prüfen wir gerade in der RuVO die Sperren bei Tätlichkeiten von Spieler zu Spieler.
    Dito die Sperre für „eine schwere Schiedsrichter Beleidigung!“

    Das wären ja dann schon zwei Vergehen, wo die Sperren addiert werden müssten.
    Mal gespannt was da raus kommt.

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