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Unfallversicherung für Schiedsrichter – VBG Berufsgenossenschaft

VBG-Berufsgenossenschaft – Freiwillige Ehrenamts-/ Unfallversicherung ? Ja oder Nein?
Was ist das? Welche Vorteile bietet das? Ist man dort als Schiedsrichter automatisch versichert? Antwort: Nein! Wir haben das Wichtigste zusammengefasst.

Warum empfehlen wir die freiwillige Mitgliedschaft in der VBG?

Wo liegt der Unterschied zur ARAG Sportversicherung? Reicht der Schutz der ARAG Sportversicherung aus? Antwort: NEIN!

Die VBG ist als Ergänzung zur normalen Krankenkasse zu sehen. Passiert einem Schiedsrichter was auf dem Sportplatz und muss er zum Arzt zeigt er in erster Linie seine Krankenversicherungskarte. Mit der Ergänzung der freiwilligen Ehrenamtsversicherung wird die VBG eintrittspflichtig mit allen Vorteilen einer berufsgenossenschaftlichen Versicherung.

Anmerkung: Wir geben im folgenden keine Versicherungs-/oder Rechtsberatung. Möchten nur umfangreich informieren. Und auch darstellen, warum wir als IG Schiedsrichter die Absicherung aller Amateur Schiedsrichter der Verbände über die VBG Unfallversicherung fordern.

VBG – Ihre gesetzliche Unfallversicherung
Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung und versichert bundesweit circa 1,2 Millionen Unternehmen aus mehr als 100 Branchen – vom Architekturbüro bis zum Zeitarbeitsunternehmen. Der Auftrag der VBG teilt sich in zwei Kernaufgaben: Die erste ist die Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die zweite Aufgabe ist das schnelle und kompetente Handeln im Schadensfall, um die Genesung der Versicherten optimal zu unterstützen. Etwa 470.000 Unfälle oder Berufskrankheiten registriert die VBG pro Jahr und betreut die Versicherten mit dem Ziel, dass die berufliche und soziale Teilhabe wieder möglich ist. 2.400 VBG-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter kümmern sich an elf Standorten in Deutschland um die Anliegen ihrer Kunden und Kundinnen. Hinzu kommen sieben Akademien, in denen die VBG-Seminare für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz stattfinden.

Hier der erste Einstieg zur VBG zur Mitgliedschaft

Versichern können sich alle, die gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in einem gemeinnützigen Sportverein sind. Sie müssen also ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt bekleiden oder im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands im Sportverein herausgehobene Aufgaben wahrnehmen.

Dies können z.B. Schieds-, Kampf- und Linienrichter, Projektbeauftragte oder Leiter von Festausschüssen sein.

Beitrag

Der Beitragssatz für die freiwillig Versicherten im Ehrenamt beträgt für 2021 4,70 Euro je Versicherungsverhältnis.

Nur 4,70 Euro pro Jahr !!!

Rahmenverträge mit Verbänden

Um den einzelnen Ehrenamtsträgern und Vereinen die Anmeldung zu vereinfachen, bietet die VBG Verbänden an, Rahmenverträge mit der VBG zu schließen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Nutzen Sie gerne unser Kontaktcenter unter www.vbg.de/kontakt und wählen dort das Anliegen VBG-Mitgliedschaft / Beitrag.

Verschiedene Verbände haben bereits einen Rahmenvertrag mit der VBG abgeschlossen. Diese finden sich hier:

Eine Kurzübersicht zur VBG findet sich in dem Infoflyer der VBG.

Sportvereine bei der VBG Stand: (Detaillierte Informationen über die Leistungen der VBG).

Auszüge aus dem Leistungskatalog der VBG-Berufsgenossenschaft:

1.5 Welche Leistungen gibt es im Versicherungsfall?
Im Versicherungsfall besteht ein Anspruch auf Leistungen. Was genau Versicherungsfälle
sind, wird in Kapitel 2.1 erläutert. Nachfolgend werden die verschiedenen Leistungen im Versicherungsfall dargestellt.

1.5.1 Heilbehandlung
Bei Verletzungen durch Arbeitsunfälle und bei Berufskrankheiten gewährt die VBG Leistungen
zur Heilbehandlung. Sie umfassen insbesondere:
• Erstversorgung 1
• Ärztliche Behandlung
• Zahnärztliche Behandlung einschließlich der
Versorgung mit Zahnersatz
• Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und
Hilfsmitteln
• Häusliche Krankenpflege
• Behandlung in Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen
• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(zum Beispiel Erweiterte Ambulante Physiotherapie) einschließlich Belastungserprobung
und Arbeitstherapie

Bei einer Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus besteht für die verletzte Person eine
Vorstellungspflicht bei einem Durchgangsarzt oder einer Durchgangsärztin (D-Arzt/D-Ärztin)
oder bei einem am Mannschaftsarztverfahren der VBG beteiligten Mannschaftsarzt oder einer
beteiligten Mannschaftsärztin (M-Arzt/M-Ärztin). Nach Eintritt einer Sportverletzung darf der
M-Arzt oder die M-Ärztin unter bestimmten Voraussetzungen das UV-Heilverfahren einleiten
und fortführen. Sie sind Fachärzte für Chirurgie mit speziellen Kenntnissen in der Unfallchirurgie oder Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie und müssen neben Mindestanforderungen hinsichtlich Praxiseinrichtung und Personal auch vertiefte Kenntnisse im Bereich der Behandlung Unfallverletzter nachweisen.

1.5.2 Finanzielle Leistungen
Die finanziellen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts helfen, die wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit abzumildern. Dabei gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente. Sehen Sie hierzu auch unter www.vbg.de, Rubrik „Versicherungsschutz und Leistungen“.

Verletztengeld
Versicherte Personen erhalten nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlung Verletztengeld, wenn sie infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder aufgrund einer Heilbehandlungsmaßnahme eine ganztägige Erwerbstätigkeit zunächst nicht ausüben können.

Das Verletztengeld beträgt
• für Arbeitnehmer und -nehmerinnen oder freiwillig versicherte ehrenamtlich Tätige 80
Prozent des Regelentgelts (Gesamtbetrag des regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens). Dabei wird die Höhe des zugrunde zu legenden täglichen Regelentgelts begrenzt auf den 360. Teil des satzungsgemäß festgelegten Höchstjahresarbeitsverdienstes.2 Außerdem darf das Verletztengeld in der Höhe maximal dem Nettoarbeitsentgelt der oder des Versicherten entsprechen;
• als freiwillig versicherter Unternehmer oder versicherte Unternehmerin pro Kalendertag
den 450. Teil der von ihnen satzungsgemäß gewählten Versicherungssumme; in der Regel ab dem 22. Kalendertag.
Übergangsgeld. Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes sind 80 Prozent des Regelentgeltes. Hieraus werden den Versicherten 68 Prozent als Übergangsgeld gezahlt. 75 Prozent der Berechnungsgrundlage erhalten Versicherte, die mindestens ein Kind haben. Ebenfalls 75 Prozent erhalten versicherte Personen, deren Ehe- oder Lebenspartner oder -partnerin, mit dem oder der sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er oder sie

• die versicherte Person pflegt oder
• selbst der Pflege bedarf

und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.

Verletztenrente
Wenn infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit körperliche oder geistige Beeinträchtigungen verbleiben, leistet die VBG im Anschluss an das Verletztengeld eine Verletztenrente. Die Höhe dieser Rente bemisst sich an der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE).

Einen Anspruch haben versicherte Personen, wenn
• ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines
Versicherungsfalls,
• über die 26. Woche hinaus und
• um wenigstens 20 Prozent gemindert ist.

Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit erhalten sie eine Vollrente in Höhe von 2/3 ihres Jahresarbeitsverdienstes. Ist die Erwerbsfähigkeit nur teilweise gemindert, erhalten versicherte Personen eine anteilige Rente, deren Anteil an der Vollrente dem Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht

Hinterbliebenenleistungen
Verstirbt die versicherte Person, besteht für Hinterbliebene ein Anspruch auf Witwer- oder Witwen- beziehungsweise Waisenrente. Außerdem werden Sterbegeld bezahlt und unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Überführung an den Ort der Bestattung übernommen.

1.5.3 Leistungen zur Teilhabe und Pflege
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person möglichst dauerhaft zu erhalten, zu verbessern oder (wieder-)herzustellen. Dabei werden Eignung, Neigung und die bisherige Tätigkeit sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Für versicherte Sportlerinnen und Sportler werden zur Gewährung von Teilhabeleistungen die Laufbahn und Lebenssituation in einer Gesamtschau betrachtet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob sich der Arbeitsunfall während des aktiven Sportlebens oder an dessen voraussichtlichem Ende ereignete.
Leistungen zur sozialen Teilhabe. Ergänzend zu den vorstehend genannten Leistungen können Leistungen zur sozialen Teilhabe gewährt werden, die versicherten Personen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen. Hierunter fallen beispielsweise Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfe.

Pflege
Bei Pflegebedürftigkeit in Folge eines Versicherungsfalles wird Pflegegeld gezahlt, ein Pflegedienst beauftragt oder es werden die Kosten für einen Platz in einer stationären Pflegeeinrichtung übernommen.

Zur ARAG Sportversicherung:

Reicht der Schutz der Sportversicherung eigentlich aus?

Die Sportversicherung kann im Rahmen der persönlichen Absicherung der versicherten Personen nur als Beihilfe verstanden werden, ihre Leistungen müssen primär für schwere Unfälle zur Verfügung stehen. Somit kann die Sportversicherung keinesfalls die private Vorsorge ersetzen. Die Absicherung der Verbands- und Vereinsrisiken über die Sportversicherung ist weitreichend und bietet den Versicherten einen vielfältigen Schutz über diverse Versicherungssparten. Hierüber decken wir den pauschalen Versicherungsbedarf ab. Den individuellen Bedarf der Absicherung muss jeder Sportler und jeder Verein für sich feststellen und sich entsprechend zusätzlich versichern.

Kurzmerkblatt zur ARAG Sportversicherung:

ARAG kurzmerkblatt_nrw Stand 09-06-2022

Die ARAG Sportversicherung tritt nur im Todesfall bzw. ab einer Invalidität von 15 % ein.

Detaillierte Informationen zur ARAG Versicherung:

ARAG merkblatt_nrw Stand 09-06-2022

Zum Thema Haftpflicht bzw. Rechtsschutz der ARAG gehen wir in einem extra Artikel ein.

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