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Der Schutz des Schiedsrichters ist Einhalt zu gebieten

Fußball lebt von vielen Tore und noch mehr Emotionen. Doch die Grenzen dürfen nicht überschritten werden.

(red-ac/ad) In letzter Zeit gab es eine Reihe von Meldungen, wo Vereine bei einem Fußballspiel bzw. Hallenturniere von ihrem Hausrecht Gebrauch machten und etwaige Störer von ihren Plätzen entfernt wurden, sogar ganze Mannschaften wurden disqualifiziert und an die frische Luft gesetzt. Oftmals wurde dabei aber nicht ihre Identität festgestellt.

Wir möchten rein informativ den § 127 StPO Jedermannsrechtvorläufige Festnahme vorstellen. Details sind in den jeweiligen Links nachzulesen.

Das Jedermannsrecht, in der Schweiz Jedermannszutrittsrecht, ist ein in den nordischen Ländern (ausgenommen Dänemark), Schottland und in der Schweiz gültiges Gewohnheitsrecht, welches allen Menschen bestimmte grundlegende Rechte bei der Nutzung der Wildnis und gewissen privaten Landeigentums zugesteht. Eine Festnahme ist das Festhalten von Personen (Personengewahrsam) auf Grundlage zivil- oder strafprozessrechtlicher Bestimmungen. In Deutschland ist im Strafprozessrecht nur die vorläufige Festnahme vorgesehen.

Der Vollständigkeit halber auch mal informativ einen Link zur Notwehr § 32 Strafgesetzbuch.

Bei der Notwehr handelt es sich im deutschen Straf- und Privatrecht um die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Er ist geregelt in § 32 des Strafgesetzbuchs (StGB), § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 15 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Notwehr kann zum Schutz eigener und fremder Individualrechtsgüter ausgeübt werden, etwa Leib, Leben und Eigentum. Dem Notwehrrecht liegt das Rechtsbewährungsprinzip zugrunde. Es gestattet die Verletzung von Rechtsgütern des Angreifers und verpflichtet diesen zu dessen Duldung. Daher stellt eine durch Notwehr gerechtfertigte Handlung kein Unrecht dar. Das Notwehrrecht zeichnet sich im Vergleich zu anderen Rechtfertigungsgründen dadurch aus, dass es dem Handelnden besonders weitreichende Eingriffsbefugnisse vermittelt.

Schiedsrichter (und auch Vereine) sollten zum Jedermannsrecht bzw Notwehr unbedingt informiert werden,
für den Fall, dass z.Bsp. ein Verweis aus einer Halle oder vom Sportplatz oder eine Notwehr eines tätlichen Angriffes zuküntig notwendigerweise gegeben wäre.
Bei tätlichen Angriffen auf Schiedsrichter wäre zudem UNBEDINGT die Polizei zu rufen. Ein Sportplatz ist kein rechtsfreier Raum. Die Gewalt auf den Plätzen nimmt an Intensität zu. Es ist dringend geboten, dem egal wie, zum Schutz der Schiedsrichter Einhalt zu gebieten.

Anmerkung:

Die IG-Schiedsrichter gibt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Für eine verbindliche Auskunft ist ein Anwalt zu kontaktieren. (ad)

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