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Sanktionen gegen Schiedsrichter – Ordnungsgelder – Ein Kommentar

Sanktionen gegen Schiedsrichter. Da sind Verweise, Sperren auf Zeit, Ordnungsgelder oder Entzug des Schiedsrichter-Ausweises bekannt, welche auch von Kreissportgerichten ausgesprochen werden. Wir weiter liest wird merken, recht kompliziert.
 
Wollen wir doch mal detailliert mit Verweis auf die Fundstellen aufklären:
 
Nun mögen es evtl. die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter es womöglich und unter Garantie verdient haben (oder evtl. auch nicht), dass diese gerügt werden, aber wir gestatten uns einen Blick in die DFB Schiedsrichter-Ordnung, beispielhaft in die WDFV Schiedsrichter-Ordnung und in die RuVO des WDFV (Westdeutschen Fussballverband).
 
Hinweis: In anderen Verbänden des DFB könnte dies anders in der RuVO bzw. Schiedsrichter-Ordnung geregelt sein.
 
Zunächst ein Blick in die DFB-Schiedsrichter-Ordnung:
 
㤠10 Rechtsprechung gegen Schiedsrichter
Durch Vereinsmitgliedschaft unterliegen Schiedsrichter (vgl. § 13 Absatz 1, Satz 1), Schiedsrichtercoaches und Schiedsrichterbeobachter sowie Mitglieder und Mitarbeiter in Schiedsrichtergremien des DFB und seiner Mitgliedsverbände
den Satzungen und Ordnungen des DFB und der für sie zuständigen Mitgliedsverbände. Sie unterstehen grundsätzlich der Rechtsprechung der Rechtsinstanzen ihrer Mitgliedsverbände“.
 
„§ 11 Ahndungsbefugnisse der Schiedsrichterausschüsse

1. Unbeschadet der Bestimmung des § 10 Absatz 2 können Verstöße der Schiedsrichter (vgl. § 13 Absatz 1, Satz 1), Schiedsrichtercoaches und Schiedsrichterbeobachter sowie Mitglieder und Mitarbeiter in Schiedsrichtergremien des DFB und seiner Mitgliedsverbände gegen die Schiedsrichterordnungen und Handlungen gegen das Ansehen des Schiedsrichterbereichs
von den Schiedsrichterausschüssen der Mitgliedsverbände geahndet werden.
 
Hierzu gehören insbesondere:
a) wiederholtes unbegründetes Absagen von Spielleitungen,
b) verspätetes Absagen ohne ausreichenden Grund,
c) Missachtung von Anordnungen der Schiedsrichterausschüsse,
d) Missbrauch des Schiedsrichterausweises,
e) wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von den Lehrabenden,
f) Verstöße gegen die Kameradschaft,
g) Verstöße gegen § 1 Absatz 3.
2. Zur Ahndung derartiger Verstöße können Schiedsrichterausschüsse Verweise, befristete Nichtansetzung zu Spielen oder Streichung von der Schiedsrichterliste verfügen. Gegen derartige Entscheidungen ist dem Betroffenen eine zweite Instanz zu gewährleisten.
3. Dem Betroffenen ist vor einer Ahndungsmaßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben“.
 
Im direkten Vergleich zur DFB Schiedsrichter-Ordnung der Blick in die WDFV-Schiedsrichter-Ordnung:
 
㤠7 Rechtsprechung gegen Schiedsrichter

(1) Die Schiedsrichter unterstehen grundsätzlich der Rechtsprechung der Rechtsorgane des WDFV und der Landesverbände.
(2) Nach einem rechtskräftigen Urteil eines Rechtsorgans, das eine Empfehlung zur Streichung von der Schiedsrichterliste enthält, hat der Betroffene kein Recht auf erneute Anhörung durch die Schiedsrichterinstanzen“.
 
㤠8 Ahndungsbefugnisse und Streichung von Schiedsrichtern

(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 7 können Verstöße der Schiedsrichter gegen die Schiedsrichterordnung und Handlungen gegen das Ansehen des Schiedsrichterwesens von den Schiedsrichterausschüssen geahndet werden.
Geahndet wird jede Art unsportlichen Verhaltens, insbesondere:
a) wiederholtes unbegründetes Absagen von Spielleitungen,
b) verspätetes Absagen ohne ausreichenden Grund oder Nichtantreten zu Spielleitungen,
c) Missachtung der Anordnung der Schiedsrichterausschüsse,
d) Missbrauch des Schiedsrichterausweises,
e) wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von den Lehrabenden,
f) Verstöße gegen die Kameradschaft.
 
(2) Die Schiedsrichterausschüsse sind berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen:
a) Ordnungsgeld,
b) Verweis,
c) befristete Nichtansetzungen zu Spielen,
d) Rückversetzung in eine niedrigere Leistungsklasse,
e) Streichung von der Schiedsrichterliste.
Vorstehende Ordnungsmaßnahmen der Kreisschiedsrichterausschüsse können nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 RuVO/WDFV mit der Beschwerde angefochten werden. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet unter Ausnutzung des Vorbehaltes nach § 15 Abs. 3 RuVO/WDFV der jeweilige Landesverbandsschiedsrichter-ausschuss als übergeordnete Verwaltungsstelle im Sinne des § 15 Abs. 2 RuVO/WDFV über diese Beschwerde. § 19 Abs. 3 und 5 sowie § 20 RuVO/WDFV finden Anwendung.
 
(3) Dem Betroffenen ist vor einer Ordnungsmaßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit es sich nicht um die Verhängung von Ordnungsgeldern handelt“.
 
Auszug aus der RuVO WDFV:
 
„§ 23 Zuständigkeit der Kreissportgerichte (KSG/KJSG)
(1) Die Kreissportgerichte sind örtlich zuständig für die Sportrechtsprechung in ihren Kreisen.
(2) Sie sind sachlich zuständig
a) für Rechtsangelegenheiten, die sich aus dem Spielverkehr der Mannschaften ergeben, die den Spielklassen der Kreise zugeordnet sind,
b) für Rechtsangelegenheiten, aus DFB-Pokalspielen auf Kreisebene,
c) für Anträge auf sportgerichtliche Entscheidung gegen Entscheide der Kreisvorstände“.
 
 
Beim DFB und auch beim WDFV findet man die klare Rechtsgrundlage, dass für Sanktionen gegen Schiedsrichter >>>der jeweilige Schiedsrichter-Ausschuss<<< und nicht ein Kreissportgericht originär zuständig ist.
 
In der Schiedsrichter-Ordnung des WDFV wurden noch der Punkt „Ordnungsgeld“ und „Rückversetzung in eine niedrigere Leistungsklasse“ ergänzt.
 
Wäre da nicht der § 2 der DFB-Schiedsrichter-Ordnung würde man meinen, alles toll und gut.
 
㤠2 Organisation

Die Mitgliedsverbände bilden zur Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Schiedsrichterausschüsse und erlassen zur Organisation ihres Schiedsrichterbereichs Schiedsrichterordnungen, die dieser Ordnung nicht widersprechen dürfen.
Der DFB nimmt diese Aufgaben durch einen Schiedsrichterausschuss für den Amateurbereich und eine Schiedsrichterführung für den Elitebereich wahr“.
 
Widersprechen oder ergänzen?! Beim WDFV wurden Ordnungsgelder und Rückversetzung in eine niedrigere Leistungsklasse entgegen der DFB-Schiedsrichter-Ordnung hinzugefügt. Siehe Absatz vorher: „die dieser Ordnung nicht widersprechen dürfen! Beides wurde in der DFB-Schiedsrichter-Ordnung nicht gelistet.
 
Da könnte man als Jurist die Meinung vertreten, widerspricht dies der DFB-Schiedsrichter-Ordnung! So geht das aber nicht.
 
Wären da nicht ständige Kompetenz-Überschreitungen der Kreissportgerichte in den Amtlichen Mitteilungen des Verbandes Fussballverband Mittelrhein (FVM), wie Verweise oder Sperren von Schiedsrichtern zu lesen, wäre es garantiert nicht zu diesem Artikel bzw. Kommentar von mir gekommen.
 
Der WDFV hat sogar eine Verwaltungsanordnung über ordnungswidriges Verhalten (Ordnungswidrigkeitenverwaltungsanordnung – OWiVA herausgegeben. 
 
In dieser Verwaltungsanordnung finden sich allerdings >>>KEINE<<< Ordnungsgelder gegen Schiedsrichter.
 
Werden also Verweise und insbesondere Ordnungsgelder gegen Schiedsrichter nach Gutdünken ohne Rechtsgrundlage von Kreissportgerichten oder Schiedsrichter-Ausschüssen verhängt?
Widerspricht das Ganze der DFB-Schiedsrichter-Ordnung?
 
Unter Garantie wird es so bleiben bis der erste betroffene Schiedsrichter sich traut den Rechtsweg zu bestreiten! Ein Manuel Gräfe hat es beim DFB wegen der Altersgrenze vorgemacht.
 
Wir halten also fest:
 
Der korrekte Verfahrensweg bei Sanktionen gegen Schiedsrichter wäre:
 
– Schiedsrichter-Ausschuss,
– evtl. Revision Verbandsschiedsrichter-Ausschuss,
– evtl. Revision Verbands-Sportgericht.
 
Wenn und insofern sollte bei Sanktionen gegen Schiedsrichter wenigstens der ordentliche korrekte Rechtsweg eingehalten werden, damit ein Schiedsrichter auch das Recht hat, womöglich zu Recht, in Beschwerde zu gehen. Beim ordentlichen Rechtsweg ist man insbesondere als Schiedsrichter nicht dem Gutdünken von irgendwelchen Vorständen oder Funktionären ausgeliefert.
 
Ein Urteil eines Kreissportgerichtes gegen einen Schiedsrichter wäre aufgrund mangelnder Zuständigkeit des Kreissportgerichtes also rechtlich evtl. ungültig (Ausnahmen Betrug und Spielmanipulation).
 
Zudem ist es, obwohl die AM (Amtliche Mitteilungen) einen eingeschränkten Benutzerkreis hat, nicht gerade förderlich einen Schiedsrichter in der AM mit einem Urteil anzuprangern
 
Jeder Verein liesst die AM mit. Und die Schiedsrichter stehen bei den Vereinen im Focus. Obwohl ich glaube, der eine oder andere Schiedsrichter hat es evtl. bestimmt verdient (oder auch nicht), und ich sonst für Öffentlichkeit plädiere, das Thema Schiedsrichter sollte intern geregelt werden.

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