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Satzung des DFB – Schutz des Amateur-Fussballsportes

Allgemein bekannt ist, dass die Zuständigkeit für den Amateur-Fussballsport zwischen dem DFB und den 21 Verbänden im DFB stets hin und her geschoben werden. Wie es gerade passt! Ein Blick in die Satzung des DFB bringt Licht ins Dunkle der Zuständigkeiten. 286819-Grundlagenvertrag Satzung DFB

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§ 6 Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen
 
1. Der DFB regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Er erlässt zu diesem Zweck insbesondere folgende Ordnungen:
….
 
2. Der Regelung durch den DFB unterliegen ferner a) die Förderung, die Entwicklung  und der Schutz des Amateur-, Jugend und Frauenfußballsports,  
 
3. Der DFB kann auf Grundlage eines Beschlusses des Präsidiums und entsprechender Vereinbarungen die Ausübung seiner Rechte und die Wahrnehmung einzelner Aufgaben mit der Möglichkeit des Widerrufs ganz oder teilweise durch Dritte, insbesondere durch Mitgliedsverbände oder Tochtergesellschaften, wahrnehmen lassen.
 
5. Die im Rahmen der Nrn. 1. bis 4. erlassenen Ordnungen, Statuten und Entscheidungen der DFB-Organe sind in diesem Zuständigkeitsbereich für die Mitgliedsverbände, die ihnen angehörenden Kapitalgesellschaften und Vereine und die Mitglieder der Vereine verbindlich. Die Mitgliedsverbände
gewährleisten insoweit ihre Verbindlichkeit durch Einhaltung ihrer Pflichten, insbesondere gemäß §§ 14, 16 und 16b.“
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Der DFB hat also nach wie vor
die Verordnungskompetenz und die Verantwortung für den Schutz der Amateure.
Ähnlich wie bei der konkurrierenden Gesetzgebung lt. Grundgesetz beim Strafgesetzbuch.
 
Daher adäquat kausal ein Ausflug in das Grundgesetz, in den Föderalismus, in die  Konkurrierende Gesetzgebung (Art.: 74 GG, 74a GG)
 
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Gesetzgebungsbefugnis, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Dazu gehören unter anderem das bürgerliche Recht und das Strafrecht. Resultat: Ein Strafgesetzbuch für Deutschland.
 
Jeder sachverständige Dritte wird zu dem Schluss kommen, dass die in der Delegation auf die 21 Verbände entstandenen Derivate der Rechts-/ und Verfahrensordnungen nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 der DFB Satzung sind. 
 
Der DFB sollte in der Verantwortung stehen eine föderalistische Reform zum Schutz des Amateurfussballeszu bewirken.Dies anzustossen sehen wir in der Verantwortung des 1. Vizepräsidenten beim DFB.
 
Der DFB sollte daher in Kenntnis der unterschiedlichen Derivate der RuVO´s in den 21 Verbänden tätig werden. Grund: Sind die Derivate sind nach § 6 Abs. 2 der Satzung des DFB (Schutz des Amateurfussballs) satzungskonform? 
Verfassungsgemäß hat jeder Spieler und auch Schiedsrichter auch im Gebiet des DFB das Recht gleich behandelt zu werden. Ähnlich dem Strafgesetzbuch beim Bund.  Der DFB und auch die 21 Verbände bekennen sich in ihren Satzungen zur deutschen Verfassung.
 
Die Föderalismus-Reform beim DFB sollte alsbald von den zuständigen Gremien beim DFB und den zuständigen Gremien in den 21 Verbänden angegangen werden, bevor uns noch weitere Amateur-Schiedsrichter davonlaufen. Oder wir evtl. den ersten toten Schiedsrichter zu beklagen haben.
 
Den dringenden Handlungsbedarf tätig zu werden erkennt man im neuen DFB Lagebild des Amateurfussballs: https://www.dfb.de/news/detail/dfb-veroeffentlicht-9-lagebild-des-amateurfussballs-254303/
 

Per 23.08.2023 haben wir als IG Schiedsrichter dem 1. Vizepräsidenten und zuständig für die Amateure Ronny Zimmermann und auch den 21 Verbandsschiedsrichter-Obleuten der 21 Verbände im DFB die Forderung der IG Schiedsrichter auf Förderalismus-Reform mitgeteilt. Der DFB unter der Zuständigkeit von Ronny Zimmermann muss jetzt satzungskonform endlich tätig werden. Das Hin-/ und Herschieben der Verantwortung muss aufhören.

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