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„Bei einer Tätlichkeit auf einen Schiedsrichter, darf das Spiel nicht fortgeführt werden“

Ein Mitglied im Kreisschiedsrichterausschusses Berg bezieht schriftlich zum Urteil Stellung, wo ein Schiedsrichter von hinten mit Anlauf gestoßen wurde.

Der KSA geht zu dem Urteil des Sportgerichts nicht in Beschwerde. Wenn das Präsidium des Fußball-Verband Mittelrhein unter dem FVM-Präsidenten Christos Katzidis nicht in Beschwerde geht, wird es bei dem Urteil von sechs Monate Sperre im minderschweren Fall bei einer Tätlichkeit gegen einen Schiedsrichter bleiben.

Auszug aus der E-Mail des KSA-Mitgliedes im Wortlaut, welches ig-schiedsrichter.de im Original vorliegt: 

„Fakt ist, die Satzung (RuVO Paragraph 9 Absatz 9) sieht nun mal vor, dass es bei einer minderschweren Tätlichkeit eine Strafe von sechs Monaten zu verhängen ist. Es ist eine Tätlichkeit, dass bestreitet keiner. Diese ist laut Anhörung der Beteiligten aber nun mal ein minderschwerer Fall für den Sportrichter.

Der Schiedsrichter wurde laut Aussage leicht von hinten gestoßen, so dass er einen leichten Schritt nach vorne gehen musste. Er ist nicht gefallen, hatte keine Schmerzen und das Stoßen war nicht brutal. Der Schiedsrichter hat sich auch in der Lage gefühlt dass Spiel noch fortzusetzen und hat dies nicht abgebrochen. Er hat dem Sportrichter auch gesagt, es war nicht so schlimm. Also hat, nach meinem alleinigen Empfinden, der Sportrichter richtig geurteilt.

Ein Stoßen eines Spielers gegen einen anderen Spieler ist ja auch nicht mehr automatisch ein Feldverweis. Es kommt auf die Härte an. Ob nun die Satzung geändert werden muss, ist ein völlig anderes Thema.

Das der Schiedsrichter das Spiel besser abgebrochen hätte und dies nun bereut, ist nachvollziehbar. Wir haben schließlich ebenfalls ausführlich mit dem Schiedsrichter gesprochen. Wir haben dieses Thema sogar extra auf der Weiterbildung, bereits vor der Urteilsverkündung, allen Schiedsrichtern gesagt: bei einer Tätlichkeit gegen einen Schiedsrichter, darf das Spiel aus unserer Sicht, nicht fortgeführt werden.

Das Thema ist sehr sensibel und muss auch nach meiner Meinung sehr sensibel und feinfühlig angegangen werden. Jede Tätlichkeit gegen einen Schiedsrichter muss hart bestraft werden!“


Fazit der IG Schiedsrichter:

Beim Kreisschiedsrichterausschuss Berg und dem Sportgericht – (und auch bei weiteren Sportgerichten bei den Verbänden im DFB) hat man es immer noch nicht verstanden, dass ein Schiedsrichter absolut tabu ist. Auch ein Vergleich mit einem Stoßen Spieler zu Spieler hinkt völlig. Schon absurd. Ein Schiedsrichter ist kein Spieler.

Tätlichkeiten gegen einen Schiedsrichter sind: Schlagen, Treten, Spucken, Würgen, Beissen, Kopfstoß und Stoßen.

Der Versuch ist strafbar!

Auf die Intensität (Härte) kommt es gar nicht an. Sondern das Prinzip!

Die Intensität einer Tätlichkeit ist zu beurteilen, wenn es darum geht über die Mindeststrafe, hier beim WDFV (Westdeutschen Fussballverband), davon ein Mitglieds-Verband = FVM (Fussballverband Mittelrhein),

von einem Jahr Sperre bis zu 8 Jahren, für brutale Angriffe eine höhere Strafe zu verhängen.

Die Mindeststrafe von einem Jahr bleibt.

Ein Abstufen auf einen minderschweren Fall auf 6 Monate ist bei einem Stoßen des Schiedsrichter von hinten mit Anlauf aus Sicht der IG Schiedsrichter nicht zu akzeptieren. Auch Argumente, (schwere Kindheit, hat sich später entschuldigt, emotionaler Kurzschluss, wird nie wieder passieren, oder sowas) welche einen solchen Fall oder anderen Fall woanders herab stufen, zählen bei Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter nicht.

Der Fall, das Urteil aus dem Kreis Berg hat überregionale Bedeutung.

Ist es doch allgemein zu beobachten, dass Angriffe, Tätlichkeiten auf Schiedsrichter von den Sportgerichten lapidar als minderschwere Fälle runter gestuft werden. Das geht einfach so nicht.

Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter haben mit der Mindeststrafe beurteilt zu werden.

Egal wo und wann bei den Verbänden im DFB. Die Passage „minderschwerer Fall“ muss in den RuVO der Verbände gestrichen werden, damit Klarheit entsteht.

Zitat: Lutz Wagner, Lehrwart beim DFB nimmt im Interview beispielhaft Stellung:

„Und wenn etwas passiert, dann bin ich für harte Strafen mit abschreckender Wirkung!“
 

„Tätlichkeit ist Tätlichkeit, da gibt’s keine Abstufungen“

Zitat: Eugen Strigel, war als Schiedsrichter-Lehrwart beim DFB für die Regelauslegung zuständig.

„Wir haben einen guten Katalog von Strafen. Es wäre nicht zwingend notwendig hier was zu tun, es müsste nur zur Anwendung kommen!“
 
Zitat: Dr.Taya Vester – Mitglied der DFB-Projektgruppe „Gegen Gewalt gegen Schiedsrichter

»Ein Spielabbruch muss immer das Ultima Ratio sein. Aber bei Angriffen auf Schiedsrichter wird abgebrochen, das steht außer Frage«, stellte Vester klar

https://www.fnp.de/sport/lokalsport/dfb-statistik-aggressivitaet-nimmt-zu-91882291.html

Die RuVO der Verbände im DFB (Strafordnungen) müssen bei Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter dringend vereinheitlicht werden. Gleiche restriktive Strafen in allen Verbänden des DFB.

Wichtig: Eine Tätlichkeit gegen einen Schiedsrichter hat zwingend einen Spielabbruch zur Folge!

Evtl. findet sich ja Eurer Verband bereits in der Auflistung, hier weiterlesen.

Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Hans-Peter

    Vorkommen richtig unsere Schiedsrichter sind unantastbar

    1. Anton Dinslaken

      Danke für Deinen Kommentar. Da müssen wir noch hin…… noch ein langer Weg liegt vor uns.

  2. Dieter Albrecht

    Minderschwere Fälle gibt es für mich nicht. Jeder Angriff auf einen Schiedsrichter ist eine Tätlichkeit und ausnahmslos streng zu ahnden. Hinzu kommt der Spielabbruch, was zu Lasten der Mannschaft des Täters geht. Über die notwendige Vereinheitlichung der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) der Landesverbände ist schon alles gesagt worden. Der DFB ist gefordert.

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