Du betrachtest gerade Wagners Einspruch: Warum ein Freispruch schwierig wird
Vincent Wagner (l.) sieht Rot von Referee Petersen. Foto: picture-allianceLaci Perenyi/SID/Laci Perenyi

Wagners Einspruch: Warum ein Freispruch schwierig wird

Die SV Elversberg will Vincent Wagner für das Bayern-Spiel zurück auf die Trainerbank bringen. Doch der Einspruch gegen seine Gelb-Rot-Sperre hat eine hohe Hürde: Das DFB-Sportgericht darf nur eingreifen, wenn ein offensichtlicher Irrtum des Schiedsrichters nachgewiesen wird. Die umstrittene zweite Gelbe Karte allein dürfte dafür kaum reichen.

Die SV Elversberg hat Einspruch gegen die automatische Sperre von Trainer Vincent Wagner eingelegt. Nach seiner Gelb-Roten Karte beim 4:3-Sieg in Mönchengladbach droht dem Elversberger Trainer damit ausgerechnet im Heimspiel gegen den FC Bayern München ein Platz auf der Tribüne.

Die entscheidende Frage lautet nun: Kann das DFB-Sportgericht die Sperre tatsächlich aufheben? Rein theoretisch ist das möglich. Praktisch sind die Hürden allerdings hoch.

Die erste Gelbe Karte war regeltechnisch korrekt

Zunächst muss zwischen den beiden Verwarnungen unterschieden werden. Die erste Gelbe Karte erhielt Wagner nach einem Protest gegen einen aus Elversberger Sicht falschen Einwurf. Dabei verließ der Trainer unerlaubt seinen Bereich und betrat das Spielfeld.

Dass der Einwurf zuvor möglicherweise falsch entschieden wurde, ändert an der persönlichen Bestrafung nichts. Wagner selbst räumte nach der Partie ein: „Die erste Gelbe Karte habe ich verdient.“

Auch wenn die ursprüngliche Schiedsrichterentscheidung falsch gewesen sein sollte, darf ein Trainer deshalb nicht eigenmächtig das Spielfeld betreten.

Die zweite Gelbe Karte ist der Streitpunkt

Anders sieht es bei der zweiten Verwarnung aus. In der Halbzeitpause ging Wagner in Richtung des Schiedsrichters. Martin Petersen wertete dieses Verhalten als Unsportlichkeit und zeigte ihm die zweite Gelbe Karte.

Wagner selbst sprach anschließend von einem „stillen Protest“. Er sei weder laut geworden noch gerannt oder bedrohlich aufgetreten. Genau hier liegt der Ansatzpunkt des Einspruchs: Elversberg stellt infrage, ob das Verhalten tatsächlich als Unsportlichkeit zu bewerten war.

Auch DFB-Schiedsrichterchef Knut Kircher bezeichnete die Situation später als „unglücklich“ und verwies darauf, dass es andere Möglichkeiten gegeben hätte, mit dem Protest umzugehen. Damit lässt sich die zweite Verwarnung durchaus diskutieren. Für die Aufhebung der Sperre ist das allein jedoch nicht ausreichend.

Was sagt die DFB-Rechts- und Verfahrensordnung?

Entscheidend ist § 11 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung.

Dort heißt es für die Gelb-Rote Karte:

„Gegen eine nach Nr. 1 verwirkte Sperre ist ein Einspruch beim DFB-Sportgericht nur dann zulässig, wenn ein offensichtlicher Irrtum des Schiedsrichters nachgewiesen wird.“

Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Trainer und sonstige Funktionsträger.

Damit ist die Hürde für Elversberg sehr hoch. Das Sportgericht soll nicht die Bewertung des Schiedsrichters durch seine eigene Einschätzung ersetzen. Es geht vielmehr darum, ob Petersen bei seiner Entscheidung einem offensichtlichen Irrtum unterlag. Das ist ein entscheidender Unterschied.

Die Frage lautet deshalb nicht, ob man die zweite Gelbe Karte für zu hart halten kann. Die Frage lautet vielmehr, ob die Entscheidung Petersens offensichtlich falsch war.

Was ist ein „offensichtlicher Irrtum“?

Die Ausnahmeregelung ist insbesondere für Fälle gedacht, in denen sich ein klarer Fehler feststellen lässt – beispielsweise eine Personenverwechslung oder ein Vergehen, das überhaupt nicht stattgefunden hat. Eine reine Meinungsverschiedenheit über die Bewertung einer Situation reicht dagegen normalerweise nicht aus. Genau deshalb dürfte es für Elversberg schwierig werden.

Petersen hat die Situation wahrgenommen, Wagner in seine Richtung gehen sehen und dieses Verhalten als Unsportlichkeit bewertet. Ob diese Bewertung besonders streng war oder ob ein Schiedsrichter in derselben Situation auch anders hätte entscheiden können, ist eine andere Frage. Solange die Entscheidung noch im Rahmen einer vertretbaren regeltechnischen Bewertung liegt, handelt es sich nicht um den für eine Aufhebung erforderlichen offensichtlichen Irrtum.

Pro Einspruch

Ganz chancenlos ist Elversberg trotzdem nicht. Für Wagner spricht vor allem die besondere Situation: Die zweite Verwarnung erfolgte nach einem zunächst falsch bewerteten Einwurf und einem anschließenden, offenbar nicht aggressiven Protest. Wagner beschreibt sein Verhalten als ruhig und nicht konfrontativ. Hinzu kommt die Aussage von Knut Kircher, der die gesamte Situation als unglücklich bezeichnete. Das zeigt zumindest, dass auch innerhalb des DFB Verständnis dafür besteht, dass die Szene nicht eindeutig war. Und genau diese fehlende Eindeutigkeit ist das stärkste Argument der Elversberger.

Contra Einspruch

Dem steht jedoch die entscheidende Regelvorgabe entgegen. Petersen hat die Szene selbst wahrgenommen und seine Entscheidung bewusst getroffen. Er hat Wagner nicht wegen eines Verhaltens bestraft, das er gar nicht gesehen hätte, sondern weil er dessen Annäherung an das Schiedsrichterteam als Unsportlichkeit bewertete. Das ist zunächst eine Tatsachenentscheidung. Das Sportgericht kann nicht einfach sagen: „Wir hätten hier keine Gelbe Karte gegeben.“ Es müsste vielmehr zu dem Ergebnis kommen, dass Petersen sich offensichtlich geirrt hat. Und genau dafür ist die vorliegende Szene nach aktuellem Kenntnisstand zu diskutabel.

Deshalb dürfte Wagner eher fehlen

Auch Wagners eigene Einschätzung von 20:80 gegen einen erfolgreichen Einspruch erscheint vor diesem Hintergrund durchaus realistisch. Ein Freispruch ist theoretisch möglich. Die ungewöhnliche Vorgeschichte, die falsche Einwurfentscheidung und Kirchers Einordnung als „unglückliche Situation“ sprechen für den Trainer. Die rechtliche Ausgangslage spricht allerdings dagegen. Denn eine umstrittene oder möglicherweise zu strenge Entscheidung ist noch kein offensichtlicher Irrtum.

Unser Fazit: Die erste Gelbe Karte war regeltechnisch korrekt. Über die zweite Verwarnung lässt sich durchaus streiten. Für eine Aufhebung der daraus resultierenden Sperre reicht diese Diskussion jedoch nicht aus. Dafür müsste Elversberg einen offensichtlichen Irrtum des Schiedsrichters nachweisen. Die Chancen auf einen erfolgreichen Einspruch sehen wir deshalb eher bei rund 20 Prozent.

Sollte das Sportgericht dieser Linie folgen, wird Vincent Wagner das Spiel gegen den FC Bayern von der Tribüne aus verfolgen müssen.

Am Ende gilt eben: Vor Gericht und auf hoher See sind alle gleich. Und vor dem DFB-Sportgericht muss nicht eine unglückliche Entscheidung korrigiert werden – sondern ein offensichtlicher Irrtum nachgewiesen werden. 😏

Quelle: ig-schiedsrichter.de

Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Reiner Kuhn

    Der Verweis auf Regel 12 der IFAB-Fußballregeln („Fouls und sonstiges Fehlverhalten“) trifft für das Fehlverhalten auf dem Platz genau den Punkt, allerdings gibt es bei dem Thema zwei verschiedene Ebenen:

    1. Gelbe Karte (Unerlaubtes Betreten des Spielfelds):
    Regel 12 führt explizit auf, dass das Betreten des Spielfelds durch einen Teamoffiziellen (z. B. um zu protestieren oder die Schiedsrichterentscheidung zu beeinträchtigen) eine verwarungswürdige Unsportlichkeit ist. Selbst wenn die vorherige Schiedsrichterentscheidung (wie der falsche Einwurf) ein Fehler war, berechtigt dies den Trainer nicht zum Betreten des Feldes.

    ​2. Gelbe Karte / Gelb-Rote Karte (Unsportliches Verhalten/Protest):
    Regel 12 bestimmt, dass anhaltendes oder unsportliches Protestieren gegen Entscheidungen des Schiedsrichterteams mit Verwarnung geahndet wird. Eine zweite Gelbe Karte im selben Spiel führt zwingend zur Gelb-Roten Karte und damit zum Innenraumverweis.

    Aus rein regeltechnischer Sicht nach Regel 12 waren die Entscheidungen des Schiedsrichters auf dem Feld somit abgedeckt und vertretbar.
    ​2. Die juristische Ebene für den Einspruch (DFB-Rechtsordnung)

    ​2. Die juristische Ebene für den Einspruch (DFB-Rechtsordnung)
    ​Auch wenn Regel 12 die Schiedsrichterentscheidung auf dem Platz stützt, greift beim Einspruch gegen die automatische Sperre nicht mehr direkt Regel 12, sondern § 11 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung.

    Wie im verlinkten Artikel der IG Schiedsrichter erläutert wird, hebt das DFB-Sportgericht eine Gelb-Rot-Sperre nur dann auf, wenn ein „offensichtlicher Irrtum“ des Schiedsrichters vorliegt (wie eine Verwechslung oder eine Bestrafung für etwas, das nachweislich gar nicht passiert ist).

    ​Da Schiedsrichter Martin Petersen das Verhalten in der Halbzeitpause als Unsportlichkeit bewertet und wahrgenommen hat (Ermessens- und Tatsachenentscheidung), liegt juristisch kein offensichtlicher Irrtum vor – weshalb der Einspruch trotz der Diskussionen und Kirchers Einordnung rechtlich kaum Aussicht auf Erfolg hat.

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.