In Euskirchen gibt es mit Noah Schmunck einen ehrenamtlichen Schiedsrichter der sich in der Kreis-AFD engagiert. Das gab jetzt Ärger, in der Folge trat das halbe Sportgericht zurück. Anlass ist die politische Tätigkeit des Schiedsrichters. Wir ordnen die Sache ausführlich ein:
Der aktuelle Bericht in der „Kölner Rundschau“ vom 28. Juni beschreibt einen ungewöhnlichen Konflikt im Fußballkreis Euskirchen. Noah Schmuck ist Schiedsrichter und zugleich Jungschiedsrichterbeauftragter im Kreisschiedsrichterausschuss. Diese Funktion ist auf der offiziellen Seite des Fußballkreises weiterhin aufgeführt. Gleichzeitig ist Schmuck Beisitzer im Kreisvorstand der AfD Euskirchen. Auf der AfD-Seite wird er als Verantwortlicher unter anderem für Social Media und Jugendarbeit genannt. Daraufhin haben Manuel Plützer, Andrea Pütz, Sebastian Bey, Robert Schnitzer und Gregor Teuber ihre Ämter im Kreissportgericht mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Übrig ist dort laut Bericht lediglich Niklas Breuer.
Warum sind die Sportrichter zurückgetreten?
Das ist der entscheidende Punkt: Es geht offenbar nicht um einen konkreten Vorfall als Schiedsrichter.
Die zurückgetretenen Sportrichter erklären, sie könnten ihr Ehrenamt unter diesen Umständen nicht mehr mit ihrem persönlichen Werteverständnis vereinbaren. Sie berufen sich ausdrücklich auf Vielfalt, Toleranz, Respekt und demokratische Haltung. Ihr Problem ist also die Verbindung aus Schmucks AfD-Funktion und seiner gleichzeitig bestehenden Funktion als Verantwortlicher für junge Schiedsrichter.
Sie kritisieren außerdem den Kreisvorstand und den Schiedsrichterausschuss: Aus ihrer Sicht hätte man reagieren und zumindest prüfen müssen, ob Schmuck eine andere Funktion bekommen sollte. Als mögliche Lösung nennen sie beispielsweise, ihn nicht mehr unmittelbar mit den Nachwuchsschiedsrichtern arbeiten zu lassen.
Besonders brisant: Die Diskussion läuft offenbar schon seit mehr als einem Jahr. Im März war demnach auch die Frage aufgekommen, ob die politische Konstellation möglicherweise Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit des Fußballverbandes haben könnte. Eine verbindliche Prüfung durch die Finanzverwaltung wurde aber erst später eingeleitet; das Ergebnis steht noch aus.
Und warum setzt der FVM Schmunck nicht einfach ab?
Hier liegt der eigentliche juristische Konflikt. Der Fußball-Verband Mittelrhein (FVM) sagt sinngemäß: Eine Mitgliedschaft in einer legalen, demokratisch zugelassenen Partei reicht nicht als Rechtsgrundlage für eine Amtsenthebung. Der Verband verweist einerseits auf seine klare Haltung gegen Gewalt, Diskriminierung und Extremismus, andererseits aber auf seine gesetzliche und satzungsrechtliche parteipolitische Neutralität. Eine Abberufung allein wegen der Mitgliedschaft in der AfD wäre deshalb nach Auffassung des FVM derzeit rechtlich nicht möglich. Deshalb versucht man offenbar, die Sache satzungsrechtlich zu klären. Der Fußballkreis Euskirchen hat einen Antrag auf Änderung der Verbandssatzung gestellt. Der FVM-Beirat hat die Frage an die zuständige Landesfinanzbehörde zur rechtlichen Prüfung gegeben. Erst danach soll über mögliche Änderungen entschieden werden.
Schmuncks Position
Schmuck selbst weist den Vorwurf zurück, dass seine politische Tätigkeit seine Arbeit auf dem Fußballplatz beeinflusse. Er sagt, er sei seit seinem Eintritt in die AfD und seiner Kandidatur für den Kreistag politischem Druck ausgesetzt. Konkrete Beschwerden von Spielern, Eltern oder Vereinen über seine Tätigkeit als Schiedsrichter oder Funktionär liegen laut Bericht nicht vor. Seine Argumentation lautet im Kern: Parteimitgliedschaft und Schiedsrichteramt müssen getrennt werden. Politik gehöre ins Parlament und nicht auf den Fußballplatz.
Der entscheidende Punkt ist: Es gibt bislang keine belastbaren öffentlichen Belege dafür, dass Noah Schmuck im Fußball durch konkrete extremistische Äußerungen oder Handlungen aufgefallen wäre. Der Konflikt ist politisch trotzdem deutlich komplexer als nur „AfD-Mitglied oder nicht“. Schmuck ist nicht lediglich passives AfD-Mitglied. Die eigene Website des AfD-Kreisverbands Euskirchen führt ihn als Beisitzer im Kreisvorstand. Dort wird er als Verantwortlicher für Social Media, Jugendarbeit, interne Weiterbildung und digitale Infrastruktur genannt. Außerdem ist er seit 2025 Mitglied der AfD und ihrer Jugendorganisation Generation Deutschland. Das ist insofern relevant, weil seine politische Tätigkeit damit durchaus aktives organisatorisches Engagement umfasst. Noch interessanter ist die zeitliche Entwicklung: Der AfD-Kreisverband berichtete Ende November 2025, dass Schmuck an der Gründung der Jugendorganisation „Generation Deutschland“ teilgenommen hat. Darüber hinaus trat Schmuck bei der Kommunalwahl 2025 als AfD-Kandidat für den Kreistag Euskirchen an. Das ist amtlich dokumentiert.
Aber was hat er gesagt oder getan?
Hier muss man sehr sauber unterscheiden. Es gibt derzeit keine seriöse Quelle, die Schmuck persönlich rassistische, antisemitische, menschenfeindliche oder verfassungsfeindliche Äußerungen zuschreibt. Das bestätigt indirekt auch der aktuelle Bericht des Kölner Stadt-Anzeigers: Dort wird ausdrücklich berichtet, dass ihm keine extremistischen oder sonst beanstandbaren Äußerungen oder Handlungen vorgeworfen werden. Ebenso gebe es keine Beschwerden von Eltern, Spielern oder Vereinen über seine Tätigkeit als Schiedsrichter oder Funktionär. Das ist für die Bewertung des Vorgangs ziemlich wichtig.
Warum ist seine Funktion trotzdem problematisch?
Hier liegt unseres Erachtens der eigentliche Kern des Streits. Schmuck ist nicht nur Schiedsrichter, sondern Jungschiedsrichterbeauftragter. Diese Funktion ist beim Fußballkreis Euskirchen offiziell ausgewiesen. Damit hat er eine besondere Rolle gegenüber jungen Schiedsrichtern. Die fünf zurückgetretenen Sportrichter argumentieren deshalb nicht: „Schmuck hat als Schiedsrichter etwas Falsches getan.“
Ihr Argument lautet vielmehr sinngemäß:
Wie kann jemand, der innerhalb einer Partei aktiv ist, deren politische Positionen sie als unvereinbar mit den Grundwerten des Sports ansehen, gleichzeitig junge Schiedsrichter betreuen und ihnen Werte wie Toleranz, Respekt und demokratische Haltung vermitteln?
Sie sehen also einen Interessens- bzw. Wertekonflikt, nicht einen konkreten Fehltritt auf dem Fußballplatz.
Und hier wird es wirklich interessant
Denn Schmucks AfD-Engagement geht über eine bloße Wahlentscheidung hinaus.
Er ist:
AfD-Mitglied,
Beisitzer im AfD-Kreisvorstand,
verantwortlich für Social Media und Jugendarbeit des Kreisverbands,
Mitglied von Generation Deutschland,
und trat als AfD-Kandidat für den Kreistag an.
Gleichzeitig war er im Fußballkreis für die jungen Schiedsrichter zuständig. Genau diese Kombination dürfte den Ausschlag gegeben haben. Es wäre daher falsch, den Streit auf „Sportgericht gegen AfD-Mitglied“ zu reduzieren. Die wesentlich präzisere Beschreibung wäre:
Aktiver AfD-Funktionär mit Verantwortung für Jugendarbeit trifft auf eine Sportorganisation, die sich ausdrücklich zu Vielfalt, Toleranz und demokratischen Werten bekennt.
Die Gegenposition von Schmunck ist allerdings ebenfalls nachvollziehbar.
Schmuck sagt: Seine politische Tätigkeit habe keinen Einfluss auf seine Schiedsrichtertätigkeit. Ihm sei auch nie konkret ein Fehlverhalten nachgewiesen worden. Deshalb hält er die Reaktion für eine Vermischung von Politik und Sport. Und genau hier befindet sich der FVM in einem ziemlich schwierigen rechtlichen Spannungsfeld. Der Verband sagt nämlich einerseits sehr deutlich, dass er gegen Gewalt, Diskriminierung und Extremismus steht. Andererseits sei er zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet. Eine Amtsenthebung allein wegen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei könne deshalb derzeit nicht einfach vorgenommen werden. Deshalb wird nun sogar eine Satzungsänderung geprüft.
Die aktuelle Kreisvorsitzende Doris Mager erklärt, dass das Sportgericht trotz der Rücktritte zunächst arbeitsfähig bleibe und eine neue Kammer zusammengestellt werden solle. Aktuell gebe es keine offenen Verfahren.
Kurz gesagt: Es ist ein Konflikt zwischen politischer Neutralität des Sports und dem persönlichen politischen Engagement eines Funktionärs. Die zurückgetretenen Sportrichter sagen: Mit der AfD-Funktion und gerade der Verantwortung für junge Schiedsrichter können wir nicht weitermachen. Der Verband sagt: Wir teilen die Werte gegen Extremismus, können aber jemanden nicht allein wegen der Mitgliedschaft in einer zugelassenen Partei aus dem Amt entfernen. Und genau diese rechtliche Grauzone hat den Streit eskalieren lassen.
Unser Fazit:
Wenn man die bisher bekannten Fakten streng trennt, ergibt sich ein ziemlich klares Bild:
Was gegen Schmuck spricht:
- Er ist nicht bloß AfD-Wähler, sondern aktiver Funktionär.
- Er ist für Social Media und Jugendarbeit des AfD-Kreisverbandes zuständig.
- Er ist gleichzeitig für junge Schiedsrichter im Fußballkreis verantwortlich.
.Dadurch entsteht zumindest ein nachvollziehbarer Werte- und Rollenkonflikt.
Was gegen einen Ausschluss spricht:
- Es ist bisher keine konkrete extremistische Äußerung oder Handlung von ihm dokumentiert.
- Es gibt laut aktuellem Bericht keine Beschwerden aus dem Fußballbetrieb.
- Eine demokratisch zugelassene Partei allein zum Ausschlusskriterium zu machen, ist rechtlich und vereinsrechtlich heikel.
- Ein Fußballverband kann schwerlich selbst definieren, welche Parteien für seine Mitglieder „zulässig“ sind, ohne dafür eine klare Satzungsgrundlage zu haben.
Eine demokratisch zugelassene Partei allein zum Ausschlusskriterium zu machen, ist rechtlich und vereinsrechtlich heikel.
Ein Fußballverband kann schwerlich selbst definieren, welche Parteien für seine Mitglieder „zulässig“ sind, ohne dafür eine klare Satzungsgrundlage zu haben.
Deshalb ist der Rücktritt des Sportgerichts politisch verständlich, aber rechtlich keineswegs zwingend.
Und noch etwas halte ich für bemerkenswert: Die Sportrichter haben offenbar nicht Schmucks persönliche politische Aussagen zum Anlass genommen, sondern seine Funktion innerhalb der AfD. Das macht den Fall wesentlich grundsätzlicher. Es geht letztlich um die Frage:
Darf ein Sportverein bzw. Sportverband von einem Ehrenamtler verlangen, seine aktive politische Funktion mit einem bestimmten politischen Werteverständnis des Sports in Einklang zu bringen – und wo endet dabei die parteipolitische Neutralität?
Ja – aber nur in einem deutlich engeren Rahmen, als es die Formulierung „der Ehrenamtler muss das Werteverständnis des Sports teilen“ zunächst vermuten lässt.
Gerade im Zusammenhang mit dem von dir angesprochenen Fall des ehrenamtlichen Schiedsrichters in Euskirchen ist eine Unterscheidung entscheidend: Das ist meines Erachtens die eigentlich spannende Frage hinter dem Euskirchener Streit.
1. „Parteipolitisch neutral“ heißt nicht „politisch wertneutral“
Ein gemeinnütziger Sportverein muss parteipolitisch neutral sein. Das bedeutet insbesondere: Er darf nicht als Organisation für oder gegen eine bestimmte Partei auftreten oder deren Wahl unterstützen. Der DOSB formuliert es sehr treffend: „Der Sport ist parteipolitisch neutral, aber gesellschaftspolitisch haben wir eine klare Haltung.“ Diese gesellschaftspolitische Haltung kann durchaus sehr deutlich sein: Demokratie, Menschenrechte, Respekt, Vielfalt, Schutz vor Diskriminierung und Ablehnung von Rassismus und Menschenfeindlichkeit gehören ausdrücklich zum Werteverständnis des organisierten Sports.Neutralität bedeutet also nicht, dass der Sport keine Werte vertreten darf.
2. Neutralität bedeutet also nicht, dass der Sport Werte vertreten darf.
Hier wird es juristisch interessant. Ein Sportverein ist kein staatliches Organ. Er hat aufgrund der Vereinsfreiheit erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Das Bundesverfassungsgericht hat das gerade für Sportvereine sehr deutlich gemacht. In einem bemerkenswerten Beschluss von 2023 ging es um einen Sportverein, der einen Landesvorsitzenden der NPD wegen einer entsprechenden Satzungsregelung ausgeschlossen hatte. Das BVerfG ließ die Entscheidung bestehen. Es stellte ausdrücklich darauf ab, dass ein Verein seine Mitglieder grundsätzlich selbst auswählen darf und dass eine Satzung, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegentritt, grundsätzlich zulässig ist. Besonders wichtig: Das Gericht berücksichtigte dabei nicht nur die bloße Parteimitgliedschaft, sondern die aktive Funktion des Betroffenen als Landesvorsitzender.
Das ist für den Fall ausgesprochen relevant.
Denn daraus folgt:
Ein Sportverein kann unter bestimmten Voraussetzungen politische Betätigung eines Funktionsträgers berücksichtigen – insbesondere dann, wenn diese Betätigung in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu den ausdrücklich festgelegten Vereinszielen steht.
Aber daraus folgt nicht, dass ein Verein beliebig verlangen kann: „Du bist Mitglied einer Partei, deren politische Vorstellungen uns nicht gefallen, deshalb darfst du kein Schiedsrichter mehr sein.“
3. Die Grenze liegt zwischen politischer Überzeugung und konkreter Funktion.
Wir würden es deshalb drei Ebenen unterscheiden:
| Situation | Eingriff des Vereins |
|---|---|
| Jemand hat eine bestimmte politische Meinung | grundsätzlich sehr problematisch |
| Jemand ist Mitglied einer Partei | nicht automatisch ein Ausschlussgrund |
| Jemand bekleidet eine herausgehobene politische Funktion und vertritt dabei Positionen, die mit den Vereinsgrundsätzen kollidieren | deutlich eher zulässiger Anknüpfungspunkt |
| Der Ehrenamtler bringt diese politischen Positionen in seine Sportfunktion ein oder behandelt Sportler deshalb unterschiedlich | kann vereinsrechtlich relevant werden |
| Konkretes Verhalten ist rassistisch, menschenfeindlich, diskriminierend oder gegen die Satzungsgrundsätze gerichtet | Sanktionen bis hin zum Ausschluss können möglich sein |
Das BVerfG hat gerade bei der aktiven politischen Funktion eine besondere Bedeutung gesehen. Das ist etwas völlig anderes als eine Art „Gesinnungsprüfung“.
4. Und hier liegt die entscheidende Grenze
Ein Verein darf sagen:
„Für unsere Tätigkeit als Sportorganisation gelten bestimmte Regeln und Werte. Wer eine Funktion bei uns ausübt, muss diese Regeln beachten.“
Er darf aber nicht ohne Weiteres sagen:
„Wer bei Partei X ein Amt bekleidet, hat automatisch eine mit unserem Sport unvereinbare Gesinnung.“
Denn dann würde aus einer Verhaltens- und Loyalitätspflicht eine Gesinnungskontrolle.
Und genau diese Differenz ist entscheidend. Der Verein kann verlangen, dass ein Schiedsrichter jeden Spieler unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Religion oder politischer Einstellung gleich behandelt. Er kann verlangen, dass der Schiedsrichter die Verbandsordnung, Fairness und Menschenwürde achtet. Die Frage ist aber eine andere, ob er verlangen darf, dass der Schiedsrichter außerhalb des Sports eine bestimmte politische Haltung vertritt. Das ist wesentlich schwieriger zu rechtfertigen.
5. Interessant ist dabei auch die Gemeinnützigkeit
Die häufig anzutreffende Argumentation „Wir sind gemeinnützig, deshalb müssen wir politisch neutral sein“ ist zu pauschal. Das Gemeinnützigkeitsrecht verpflichtet den Verein insbesondere dazu, seine Mittel nicht zur Unterstützung oder Förderung politischer Parteien einzusetzen (§ 55 AO). Zudem darf eine gemeinnützige Körperschaft keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördern (§ 51 AO). Das bedeutet aber nicht:
„Jedes einzelne Vereinsmitglied muss politisch neutral sein.“ Das ist ein ganz wesentlicher Unterschied. Der DOSB selbst erklärt ausdrücklich, dass die parteipolitische Neutralität für den Verein bzw. Verband als Organisation gilt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit politischen Positionen ist durchaus möglich, solange der Verein nicht zugunsten oder zulasten einer Partei als solcher handelt.
6. Was bedeutet das auf den Eusirchener Fall?
Wenn wir den Fall Noah Schmuck als Beispiel nehmen, würden wir deshalb nicht bei der Frage anfangen: „Ist er AfD-Mitglied bzw. AfD-Funktionär?“ Sondern bei vier wesentlich präziseren Fragen:
- Was steht tatsächlich in der Satzung bzw. den Ordnungen des zuständigen Fußballverbandes?
- Welche konkreten Pflichten gelten für Schiedsrichter und Sportgerichtsmitglieder?
- Welche konkrete politische Funktion übt Schmuck aus?
- Gibt es konkrete Äußerungen oder Handlungen, die mit diesen Satzungs- bzw. Verbandsgrundsätzen kollidieren – oder wird allein aus seiner Parteifunktion auf eine Unvereinbarkeit geschlossen?
Das macht juristisch einen enormen Unterschied. Wenn ein Verband konkrete Verstöße gegen seine Werteordnung nachweisen kann, kann er möglicherweise handeln. Wenn er dagegen lediglich sagt: „Die Partei, in der du eine Funktion hast, passt nicht zu unserem Werteverständnis, deshalb kannst du bei uns kein Ehrenamt ausüben“, wird die Sache erheblich angreifbarer. Das BVerfG-Urteil zum NPD-Landesvorsitzenden zeigt allerdings auch, dass die herausgehobene politische Funktion die Position des Vereins stärken kann.
Unser endgültiges vorläufiges Fazit:
Der Sport darf Haltung zeigen – aber er darf daraus nicht ohne Weiteres eine Gesinnungspflicht seiner Ehrenamtler machen. Oder noch zugespitzter:
Der Verein darf von einem Schiedsrichter Loyalität gegenüber den Regeln und Werten des Sports verlangen. Ob er von ihm auch politische Loyalität gegenüber einem bestimmten gesellschaftspolitischen Wertekanon verlangen darf, ist eine andere Frage.
Und genau zwischen diesen beiden Sätzen verläuft vermutlich die juristisch spannendste Linie im Euskirchener Fall.
