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Eigentor – Erweitertes Führungszeugnis – was bringt es?

Eine Riesen Diskussion über ein erweitertes Führungszeugnis und >>>Vorläufiges Streichen von Schiedsrichtern beim FVM<<< und zudem noch ein Heiden Aufwand (Persönlicher Antrag des Schiedsrichters bei der Stadtverwaltung, nach Erhalt auf eigene Kosten per Post an FVM senden. Und die 13.00 Euro Kosten – für den Schiedsrichter gratis – pro Führungszeugnis trägt der Steuerzahler).

Aber was steht im Führungszeugnis überhaupt drin? Was bringt die Vorlage von einem Schiedsrichter überhaupt an Info? Ist das überhaupt sinnvoll dieses vorzulegen. Können die Eltern von Kindern beruhigt sein oder nicht?

Die Info im jetzigen Artikel ist sehr lang, aber wenn Antworten gewünscht, dann unbedingt weiter lesen………. es lohnt sich.

Früher hieß es zwar noch „polizeiliches Führungszeugnis“, das lag aber nicht daran, dass darin jeder Polizeikontakt vermerkt wäre, sondern daran, dass man es bei der Polizei beantragen musste. Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. In diesem Register vermerkt das Bundesamt für Justiz unter anderem alle Strafen, die Gerichte in den letzten Jahren gegen den Betroffenen verhängt haben.

>>>Kommt es zu keiner Verurteilung, gibt es auch keinen Eintrag<<<.

Was unterscheidet das reguläre vom erweiterten Führungszeugnis?

Das heißt nicht, dass sie auch im Führungszeugnis erscheint, denn hier werden nur die schwereren Verurteilungen aufgelistet. Die Latte hängt relativ hoch: Sofern keine weiteren Einträge vorhanden sind, landen Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen ebenso wenig im Führungszeugnis wie Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten. Nur wenn diese Grenzen überschritten sind, gilt man als vorbestraft. Jugendstrafen von unter zwei Jahren werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nicht zur Bewährung ausgesetzt waren. Man muss es also – gerade als Jugendlicher – schon ziemlich wild getrieben haben, damit sich die kriminelle Vergangenheit im Führungszeugnis niederschlägt.

Sexualdelikte bleiben beim einfachen Führungszeugnis im Interesse der Resozialisierung außen vor. Sie werden aber im „erweiterten Führungszeugnis“ aufgelistet. Das muss man vorlegen, wenn man ehrenamtlich oder beruflich mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat.

Nach fünf Jahren ist das Führungszeugnis wieder „sauber“

Wer keine blütenweiße Weste hat, braucht Geduld. Irgendwann werden alle Einträge gelöscht, außer jene, bei denen der Verurteilte „lebenslänglich“ bekommen hat oder Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Die Verjährungsfristen hängen von der verhängten Strafe ab. In der Regel erfolgt die Tilgung nach fünf Jahren. Es gibt aber Ausnahmen. Die Tilgung erfolgt:

– nach drei Jahren bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten (sofern diese überhaupt im Führungszeugnis stehen) oder Bewährungsstrafen bis zu einem Jahr

– nach zehn Jahren bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

Die Einträge im Bundeszentralregister bleiben länger bestehen. Hier liegt die Frist zwischen fünf und 15 Jahren. Kriminelle Teenager-Taten hängen einem nicht ewig nach, denn Jugendstrafen bis zu einem Jahr werden nach fünf Jahren gelöscht. Die meisten Sexualdelikte bleiben dagegen 20 Jahre lang gespeichert.

Quelle: https://www.n-tv.de/ratgeber/Was-steht-im-regulaeren-und-im-erweiterten-Fuehrungszeugnis-article15200176.html

Diese in § 32 Abs. 2 BZRG genannten Ausnahmen gelten wiederum nicht für Verurteilungen wegen „schwerer“ Sexualdelikte. Das bedeutet, diese Delikte stehen im Führungszeugnis. Zu diesen Delikten zählen:

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB
  • Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen gem. § 174a
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung gem. § 174b StGB
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gem. § 174c StGB
  • Sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 bis 176b StGB
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 bis 176b StGB
  • sexuelle Nötigung und Vergewaltigung gem. § 177 StGB
  • sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge gem. § 178 StGB
  • sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gem. § 179 StGB
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in einem Dienst- Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis gem. § 180 Abs. 3 StGB
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen gem. § 182 StGB

Zu beachten ist weiterhin, dass der unerlaubte Umgang mit verbotener Pornographie in der Regel nicht zu den „schweren“ Sexualdelikten zählt. Deshalb gelten die Ausnahmen von der Aufnahme in das einfache Führungszeugnis grundsätzlich auch bei einer Verurteilung wegen:

  • Verbreitung pornographischer Schriften gem. § 184 StGB
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gem. § 184a StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gem. § 184c StGB
  • Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gem. § 184d StGB
  • Ausübung der verbotenen Prostitution gem. § 184e StGB
  • Jugendgefährdende Prostitution gem. § 184f StGB

Das bedeutet, dass beispielsweise eine Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht im einfachen Führungszeugnis erscheint, wenn ansonsten keine weitere Eintragung im Bundeszentralregister vorhanden ist. Diese Eintragung würde aber im erweiterten Führungszeugnis erscheinen.

Was steht in einem erweiterten Führungszeugnis?

In dem erweiterten Führungszeugnis stehen mehr Eintragungen als in dem einfachen Führungszeugnis. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass bestimmte Ausnahmen für die Aufnahme in das einfache Führungszeugnis nicht auch für das erweiterte Führungszeugnis gelten. Dies hat zur Folge, dass bestimmte „kleinere“ Verurteilungen unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 BZRG zwar nicht unbedingt im einfachen Führungszeugnis erscheinen, jedoch im erweiterten Führungszeugnis auftauchen können. Gemäß § 32 Abs. 5 BZRG gelten für ein erweitertes Führungszeugnis die oben genannten Ausnahmen hinsichtlich einer Aufnahme in das Führungszeugnis nicht für Verurteilungen wegen:

  • Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gem. § 171 StGB
  • Ausbeutung von Prostituierten gem. § 180a StGB
  • Zuhälterei gem. § 181a StGB
  • Exhibitionistische Handlungen gem. § 183 StGB
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB
  • Verbreitung pornographischer Schriften gem. § 184 StGB
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gem. § 184a StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gem. § 184c StGB
  • Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gem. § 184d StGB
  • Ausübung der verbotenen Prostitution gem. § 184e StGB
  • Jugendgefährdende Prostitution gem. § 184f StGB
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB
  • Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gem. § 232 StGB
  • Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft gem. § 233 StGB
  • Förderung des Menschenhandels gem. § 233a StGB
  • Menschenraub gem. § 234 StGB
  • Entziehung Minderjähriger gem. § 235 StGB
  • Kinderhandel gem. § 236 StGB

Das bedeutet, dass beispielsweise die bereits oben genannte einmalige Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zwar nicht im einfachen Führungszeugnis erscheinen würde, wohl aber im erweiterten Führungszeugnis.

Wie lange wird eine Verurteilung ins Führungszeugnis aufgenommen?

Die Eintragungen aus dem Bundeszentralregister über Verurteilungen werden nur für eine bestimmte Dauer in das Führungszeugnis (Auskunft aus dem Bundeszentralregister) aufgenommen. Dabei spielt es für die meisten Fälle zunächst keine Rolle, ob es sich um ein einfaches oder erweitertes Führungszeugnis handelt. Nach Ablauf einer bestimmten Frist stehen Verurteilungen grundsätzlich nicht mehr im beantragten Führungszeugnis. Dies gilt jedoch nicht für eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die noch vollstreckt wird, sowie für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung oder unter Umständen auch für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

>>>Die Frist beginnt gem. § 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils<<<.

Die Länge der Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, bestimmt sich nach § 34 BZRG. Diese Frist beträgt in der Regel drei Jahre, kann aber auch fünf oder zehn Jahre betragen.

Eine Frist von drei Jahren gilt beispielsweise für eine Verurteilung zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten. Diese Frist gilt auch für eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder zu Strafarrest von drei Monaten bis zu einem Jahr, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und ansonsten keine weitere Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Strafarrest eingetragen ist.

Dies bedeutet, dass beispielsweise auch eine Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nach drei Jahren nicht mehr im Führungszeugnis erscheint.

Eine Frist von zehn Jahren gilt für Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen:

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB
  • Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen gem. § 174a StGB
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung gem. § 174b StGB
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gem. § 174c StGB
  • Sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176a StGB
  • Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge gem. § 176b StGB
  • Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung gem. § 177 StGB
  • Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge gem. § 178 StGB
  • Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gem. § 179 StGB
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gem. § 180 StGB
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen gem. § 182 StGB

Ebenfalls erst nach dem Ablauf von zehn Jahren werden auch bestimmte Verurteilungen nicht mehr in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Dabei handelt es sich um Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen der Vergehen, die unter

  • Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gem. § 171 StGB
  • Ausbeutung von Prostituierten gem. § 180a StGB
  • Zuhälterei gem. § 181a StGB
  • Exhibitionistische Handlungen gem. § 183 StGB
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB
  • Verbreitung pornographischer Schriften gem. § 184 StGB
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gem. § 184a StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gem. § 184c StGB
  • Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gem. § 184d StGB
  • Ausübung der verbotenen Prostitution gem. § 184e StGB
  • Jugendgefährdende Prostitution gem. § 184f StGB
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB
  • Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gem. § 232 StGB
  • Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft gem. § 233 StGB
  • Förderung des Menschenhandels gem. § 233a StGB
  • Menschenraub gem. § 234 StGB
  • Entziehung Minderjähriger gem. § 235 StGB
  • Kinderhandel gem. § 236 StGB

fallen.

Zu beachten ist außerdem, dass der Ablauf bestimmter Fristen gehemmt werden kann (§ 37 BZRG) und dass sich Fristen unter bestimmten Voraussetzungen auch verlängern können (§ 34 Abs. 3 BZRG).

Quelle: https://xn--eintrag-im-fhrungszeugnis-qwc.de/index.php/anwalt-strafrecht-fuehrungszeugnis.php#

Fazit:

  • Ein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt >>>erst nach Verurteilung!<<< Eine vorbeugende Vorlage eines Führungszeugnisses bringt also gar nichts.
  • In der Regel erfolgt mit einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe. Wer im Gefängnis sitzt kann nicht auf einem Sportplatz als Schiedsrichter pfeifen.
  • Nach Verurteilung und Absitzen einer Freiheitsstrafe ist der Täter wieder auf freiem Fuss, wie man so sagt. Die Vorstrafe wird im Rahmen der Verjährungsfristen im Führungszeugnis gespeichert.
  • Der zu >>>diskutierende Teil<<< der Anforderung vom FVM bezüglich der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Ist es in unserem deutschen Rechtssystem nicht so, dass mit Verbüssen einer Freiheitsstrafe die Schuld gesühnt ist? Oder einmal Täter, immer Täter? Wäre ein Führungszeugnis mit Eintrag einer Vorstrafe überhaupt verwertbar? Würde ein resozialisierter Täter nicht diskriminiert?
  • Das vorläufige Streichen von Schiedsrichtern, wie im Artikel vom Kreis Berg beschrieben, bringt also gar nichts. Ausser das die Schiedsrichter nicht mehr für Spielleitungen zur Verfügung stehen. Ein Eigentor des FVM ?! Rechtsanwalt Simons hat es korrekt beschrieben. >>> Schwachsinn!<<<

Kommentare?!……..

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