Saarland. ➡️ Die Spruchkammer Aktive hat gestern in dem Verfahren um ein unsportliches Verhalten von zwei Schiedsrichtern zum Nachteil einer Schiedsrichterin wie folgt entscheiden:
1. Die sportgerichtlichen Verfahren gegen die beiden Schiedsrichter werden vorläufig eingestellt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des aus Sicht der Spruchkammer dringend reformbedürftigen § 44 Abs. 1 der Rechtsordnung können Vergehen jeder Art gegen die Verbandssatzung und die Ordnungen, die erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Ihrer Begehung oder nach Beendigung des Spieljahres zur Strafverfolgung gemeldet werden nur noch mit Verwarnung, Verweis oder Geldstrafe geahndet werden, wobei diese Geldstrafen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 der Rechtsordnung für Mitglieder nicht höher als 25 € sein dürfen.
2. Die Verbandsspruchkammer Aktive behält sich vor, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen die Schiedsrichter beim Vorstand des SFV einen Antrag nach § 9 Abs. 5 der Rechtsordnung auf Ausschluss der beiden Schiedsrichter aus dem Verband gemäß § 17 der Satzung zu stellen.
3. Die gegen die beiden Schiedsrichter gemäß Verfügung vom 15.01.2024 im Wege der Einstweiligen Verfügung gemäß § 38 der Rechtsordnung verhängten vorläufigen Funktionsverbote bleiben bis zum Abschluss der Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aufrechterhalten.
Der Verbandsvorstand wird sich nächste Woche zur Sache äußern.
Über dieses Thema hat der Saarländische Rundfunk am 11. März berichtet. Weiterlesen.