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Hätte es Rot für Sané geben müssen?

Die Diskussion um eine Situation im Spiel FC Bayern München gegen Borussia Dortmund sorgt auch im Nachhinein für Furore. Zum wiederholten Male hat sich Leroy Sané einen Aussetzer geleistet.

In der zweiten Halbzeit der Partie kommt es abseits des Spielgeschehens zu einer Szene, in der Leroy Sané dem hinter ihm herlaufenden Pascal Groß mit einem kurzen Ellenbogencheck auf Kopfhöhe auf Distanz hält. Dass die Situation keinen Eingang in die Bewertung des Schiedsrichters Sven Jablonski direkt auf dem Feld fand, hat auch damit zu tun, dass Groß sich nur kurz den Kopf hielt, dann aber ohne zu protestieren weiterspielte. Für den Bewertungsablauf des Schiedsrichtergespanns ist es daher extrem schwer, dieses Vergehen bis zur nächsten Spielunterbrechung zu erkennen und zu ahnden, den Unparteiischen auf dem Platz und im Kölner Keller kann man also erstmal keinen Vorwurf machen.

Der DFB Kontrollausschuss leitete daraufhin jedoch auch kein Verfahren ein, nachdem man sich dazu auch eine Stellungnahme von Pascal Groß einholte. Laut dem Vorsitzenden des DFB Kontrollausschuss, Dr. Anton Nachreiner, sei „die Voraussetzungen für ein krass sportwidriges Verhalten in der Form einer Tätlichkeit gegen den Gegner nicht mit der zu einer Verurteilung notwendigen Sicherheit erbracht“.

Für mich allerdings stellt sich die Frage, welche Kriterien die Verantwortlichen Entscheider hier zur Beurteilung einer Tätlichkeit angelegt haben. Die Bilder zeigen einen bewussten Schlag mit dem Ellenbogen (Sané blickt dabei in Groß Richtung) auf Kopfhöhe weit abseits des Spielgeschehens. Laut Definition im DFB Regelwerk handelt es sich um eine Tätlichkeit, „wenn ein Spieler ohne Kampf um den Ball übermäßig hart oder brutal gegen einen Gegner […] vorgeht oder vorzugehen versucht. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kontakt erfolgt ist“ (DFB Fußball-Regeln 2024/2025 Seite 81, Regel 12). Natürlich kann man sich fragen, ob die Härte des Schlags ausreichend war, jedoch unterscheidet die Regel auch nicht zwischen Versuch und tatsächlich erfolgtem Treffer. Nach meiner Auffassung liegt hier eine Tätlichkeit im Sinne des Abschnitts „ohne Kampf um den Ball übermäßig hart“ vor, denn in dieser Situation gibt es für einen Ellenbogenschlag in gar keiner Weise auch nur irgendeine Rechtfertigung. Hätte das Schiedsrichtergespann dies auf dem Feld erkannt, wäre für mich eine rote Karte zwingend gewesen.

Es bleibt also abzuwarten, ob sich die Verantwortlichen des DFB Kontrollausschusses hier noch einmal mit einer ausführlicheren Begründung zur Entscheidungsfindung äußern, insbesondere da Sané auch im Hinblick auf etwaige Sperren nicht zum ersten Mal mit entsprechendem Fehlverhalten für Aufmerksamkeit sorgt.

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Reiner Kuhn

    Bei einer Tätlichkeit ist bereits der Versuch strafbar. Völlig unverständlich vom DFB und wieder mal für die Amateur-Schiedsrichter ein Tritt in A.. die dafür Rot geben. Dann heißt es wieder, bei dem wurde es laufen lassen.

    Das ist ein klarer bewusster Schlag gegen den Gegenspieler und einen als ‚Waffe eingesetzter Arm“.

  2. Moosmann

    Warum schreibst du nicht wie Guirassy wie er Kim ins Gesicht schlägt. Bei dieser Szene warst du bestimmt auf der Toilette. Aber so seit ihr die Lügenpresse.

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