(red/ss) Nach jedem Spieltag erfolgt mit den Schiedsrichtern eine Auswertung über ihre Leistungen, die dann in ein Portal gestellt werden. Zu folgenden Situationen vom vorletzten Spieltag gab die Schiedsrichter-Kommission des Deutschen Fußball-Bundes nach dem 27. Spieltag eine Stellungnahme ab:
Bei der Analyse des zweiten Spieltags nach der „Corona-Pause“ ging der DFB vor allem auf den Strafstoß in der Partie Borussia Mönchengladbach gegen Bayer Leverkusen ein (TV-Bilder).
Hier hatte Schiedsrichter Sören Storks in der 57. Minute auf Strafstoß entschieden, nachdem der Gladbacher Elvedi Bellarabi zu Fall gebracht hat. Dieser schoss bereits vorher am Tor vorbei, der Ball war aber zum Zeitpunkt des Foulspiels noch im Spiel (was die Voraussetzung für eine Spielstrafe ist).
Storks hatte von Video-Assistent Benjamin Brand einen Hinweis bekommen, ging dann an den Bildschirm und blieb aber bei seiner Entscheidung. Laut DFB-Protokoll die richtige Entscheidung.
„Diesen Vorgang [das Foulspiel von Elvedi] wertete der Schiedsrichter auf dem Feld regeltechnisch nachvollziehbar als Foulspiel und entschied auf Strafstoß, […].“ Den Eingriff des VAR bewertete der DFB allerdings als nicht angemessen, d.h. es hätte darauf verzichtet werden sollen. Da folgende drei Punkte, die bei einem Revisionsprozess vorliegen müssen, nicht erfüllt waren:
- Verteidiger spielt klar den Ball – kein Foulspiel bzw;
- Kontakt liegt vor;
- Kontakt wird vom Stürmer herbeigeführt.
Da alle drei Kriterien hier nicht erfüllt sind, hätte auf ein On-Field-Review verzichtet werden müssen („Da keine dieser 3 Fragen mit „Ja“ beantwortet werden kann, ist ein Eingriff des VA nicht angebracht.“)
Auch hat sich die Kommission wegen des Eingriffs des Video-Assistenten bei der Zweitligapartie 1. FC Heidenheim gegen Wehen Wiesbaden geäußert (TV-Bilder).
Da Wiesbadens Schäffler, nachdem der Ball auf das Tor geschossen wurde, kreuzte er die spätere Flugbahn des Balles und versperrte dem Torwart gleichzeitig eindeutig die Sicht auf den Ball. Dabei ist es nicht von Bedeutung und keine Bemessungsgrundlage, dass auch Heidenheims Verteidiger dem Torhüter die Sicht versperrte. Das Kreuzen erfüllt eindeutig das regeltechnische Kriterium „obvious action“ [offensichtliche Handlung] und trotz der großen Distanz handelt es sich eindeutig auch um ein „clearly obstructing apponnents line of vision“ [deutlich sichtbare Linie], denn der Ball war für den Torwart auf den ersten Metern nicht erkenn- und bewertbar und konnte dementsprechend die Situation auf den herannahenden Ball erst spät sehen.
Aufgrund der geschilderten fachlichen Einschätzung ist der Eingriff korrekt gewesen, da es sich auf dem Platz um eine klare und offensichtliche Fehlentscheidung handelte. Bei einer möglichen Sichtbehinderung des Torwart liegt die Notwendigkeit eines Eingriffs beim Schiedsrichter, allerdings hätte dies auch der Video-Assistent faktisch bewerten können, ohne das der Schiedsrichter rausginge.