Immer wieder kommt es vor, dass sich Schiedsrichter klageweise wehren müssen. Sei es wegen Bedrohungen, Beleidigungen oder gar Tätlichkeiten gegen Refs. Wir haben der ARAG, wo einige Verbände Rechtsschutz beantragten, ein paar Fragen gestellt.
Frage 1 (sind zivilrechtliche Schadensersatzsprüche des Schiedsrichters gegen den Spieler versichert?):
Ja, die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüche der Schiedsrichter gegenüber Dritten sind versichert. Ausnahme: Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen ein Mitglied des eigenen Vereins. Das könnte dann der Fall sein, wenn der Schiedsrichter ein Spiel seines eigenen Vereins pfeift.
Frage 2 (ist die eigene Strafanzeige des Schiedsrichters gegen den Spieler nicht versichert?):
Das ist zutreffend, hierfür, d. h. für eine aktive Strafverfolgung vor ordentlichen Gerichten besteht kein Rechtsschutz. Zudem eine ergänzende Anmerkung: Die Satzungen der Fußballverbände sehen regelmäßig vor, dass die (Sport-)Gerichtsbarkeit des Verbandes in Anspruch zu nehmen ist. Satzungsrecht ist nicht versichert und könnte zudem die Satzungen der Fußballverbände „aushöhlen“.
Frage 3 (entfällt im Falle der Frage 1 die Selbstbeteiligung von € 200 wenn die ARAG den Rechtsanwalt beauftragt?):
Ja, das trifft zu, d. h. wenn der Versicherte wünscht, dass die ARAG einen (externen) Rechtsanwalt aus einem vorhandenen Netzwerk beauftragt.
Frage 4 (muss im Falle der Frage 2 der Schiedsrichter die Kosten übernehmen?):
Ja, das trifft zu. Siehe unsere Antwort zu Frage 2.
Frage 5 (wie wird ein Schaden gemeldet?):
Schadenmeldungen nimmt auch hier das
Versicherungsbüro beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Str. 15
47055 Duisburg
Tel: (0203) 600107-0
E-Mail: VSBDuisburg@ARAG-Sport.de
Briefanschrift:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
40464 Düsseldorf
entgegen.
Fragen 6 und 7 (haben die Fußballverbände des Landessportbunds Nordrhein-Westfalen für den Fall der Frage 2 Zusatzversicherungen abgeschlossen? Würde die ARAG ein Angebot erstellen?)
Bei der ARAG SE besteht keine zusätzliche Versicherung. Für Satzungsrecht wird keine Absicherung gewährt.
LSB NRW e.V. angehören). Nicht-versicherten natürlichen Personen, denen kraft Gesetzes aus der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit einer nach diesem Vertrag versicherten natürlichen Person eigene Schadenersatzansprüche zustehen,
wird für die Geltendmachung dieser Ansprüche Versicherungsschutz gewährt;
6.1 Die Höchstgrenze für die Leistungen nach Ziffer 5. beträgt je Rechtsschutzfall 75.000 Euro (Versicherungssumme).
6.2 Selbstbeteiligung
6.2.1 Je Rechtsschutzfall wird auf die erstattungsfähigen Kosten eine Selbstbeteiligung von 200 Euro angerechnet.
6.2.2 Eine Selbstbeteiligung entfällt, wenn
6.2.2.1 die Mitgliedsorganisation/der Versicherte von der ARAG SE die Auswahl des zu beauftragenden Rechtsanwalts verlangt,
6.2.2.2 die ARAG SE daraufhin einen Rechtsanwalt benennt und dieser die Interessen der Mitgliedsorganisation/des Versicherten wahrnimmt.