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Rechtsschutz für Schiedsrichter

Immer wieder kommt es vor, dass sich Schiedsrichter klageweise wehren müssen. Sei es wegen Bedrohungen, Beleidigungen oder gar Tätlichkeiten gegen Refs. Wir haben der ARAG, wo einige Verbände Rechtsschutz beantragten, ein paar Fragen gestellt.

Frage 1 (sind zivilrechtliche Schadensersatzsprüche des Schiedsrichters gegen den Spieler versichert?):

Ja, die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüche der Schiedsrichter gegenüber Dritten sind versichert. Ausnahme: Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen ein Mitglied des eigenen Vereins. Das könnte dann der Fall sein, wenn der Schiedsrichter ein Spiel seines eigenen Vereins pfeift.

Frage 2 (ist die eigene Strafanzeige des Schiedsrichters gegen den Spieler nicht versichert?):

Das ist zutreffend, hierfür, d. h. für eine aktive Strafverfolgung vor ordentlichen Gerichten besteht kein Rechtsschutz. Zudem eine ergänzende Anmerkung: Die Satzungen der Fußballverbände sehen regelmäßig vor, dass die (Sport-)Gerichtsbarkeit des Verbandes in Anspruch zu nehmen ist. Satzungsrecht ist nicht versichert und könnte zudem die Satzungen der Fußballverbände „aushöhlen“.

Frage 3 (entfällt im Falle der Frage 1 die Selbstbeteiligung von € 200 wenn die ARAG den Rechtsanwalt beauftragt?):

Ja, das trifft zu, d. h. wenn der Versicherte wünscht, dass die ARAG einen (externen) Rechtsanwalt aus einem vorhandenen Netzwerk beauftragt.

Frage 4 (muss im Falle der Frage 2 der Schiedsrichter die Kosten übernehmen?):

Ja, das trifft zu. Siehe unsere Antwort zu Frage 2.

Frage 5 (wie wird ein Schaden gemeldet?):

Schadenmeldungen nimmt auch hier das

Versicherungsbüro beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.

Friedrich-Alfred-Str. 15
47055 Duisburg
Tel: (0203) 600107-0
E-Mail: VSBDuisburg@ARAG-Sport.de

Briefanschrift:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
40464 Düsseldorf

entgegen.

Fragen 6 und 7 (haben die Fußballverbände des Landessportbunds Nordrhein-Westfalen für den Fall der Frage 2 Zusatzversicherungen abgeschlossen? Würde die ARAG ein Angebot erstellen?)

Bei der ARAG SE besteht keine zusätzliche Versicherung. Für Satzungsrecht wird keine Absicherung gewährt.


In dem Merkblatt der ARAG finden sich unter Punkt Nr. VII – Rechtsschutzversicherung, Seite 31 ff die Versicherungsbedingungen. Bevor die Fragen kommen erst mal kurz einige Zitate:
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Schadenersatz-Rechtsschutz für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen erlittener Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegenüber Dritten (als Dritte im Sinne dieser Bestimmungen gelten nicht Mitglieder des gleichen örtlichen Vereins, wohl aber Mitglieder anderer Vereine und Mitgliedsorganisationen des LSB NRW e.V., deren Funktionäre und Aufsichtspersonen sowie Personen, die nicht dem
LSB NRW e.V. angehören). Nicht-versicherten natürlichen Personen, denen kraft Gesetzes aus der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit einer nach diesem Vertrag versicherten natürlichen Person eigene Schadenersatzansprüche zustehen,
wird für die Geltendmachung dieser Ansprüche Versicherungsschutz gewährt;
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Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer nicht-verkehrsrechtlichen Vorschrift des Ordnungswidrigkeitenrechts sowie der fahrlässigen Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts; eingeschlossen sind jeweils bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 260 Euro Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall. Auf Ziffer 2.3 wird hingewiesen.
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Die ARAG trägt nicht die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall (siehe Ziffer 6.2);
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Versicherungssumme; Selbstbeteiligung
6.1 Die Höchstgrenze für die Leistungen nach Ziffer 5. beträgt je Rechtsschutzfall 75.000 Euro (Versicherungssumme).
6.2 Selbstbeteiligung
6.2.1 Je Rechtsschutzfall wird auf die erstattungsfähigen Kosten eine Selbstbeteiligung von 200 Euro angerechnet.
6.2.2 Eine Selbstbeteiligung entfällt, wenn
6.2.2.1 die Mitgliedsorganisation/der Versicherte von der ARAG SE die Auswahl des zu beauftragenden Rechtsanwalts verlangt,
6.2.2.2 die ARAG SE daraufhin einen Rechtsanwalt benennt und dieser die Interessen der Mitgliedsorganisation/des Versicherten wahrnimmt.

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