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Spielabbruch – Tatsachenentscheidung – Sportgericht

In jüngster Vergangenheit kommt es immer mehr zu Spielabbrüchen. Selbst der DFB hat dies in seiner Statistik bestätigt. Wir möchten aber nicht auf die Spielabbrüche und Gründe im Detail eingehen, sondern auf die Konsequenzen für einen Schiedsrichter.

Andreas Schröter – Quelle: HFV

Hierfür nehmen wir beispielhaft eine Publikation aus Hessen vom Verbandslehrwart, Andreas Schröter. Siehe Merkblatt-Spielabbruch-1 . (weiter: https://www.hfv-online.de/verband/ueber-uns/ausschuesse-gremien/verbandsschiedsrichterausschuss/) Es muss und sollte angemerkt werden, dass jeder Verband im DFB sein eigenes Süppchen bei den Spielabbrüchen kocht. Das kennen wir von den Rechts-/ und Verfahrensordnungen her, wenn es um Strafen bei Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter geht. Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter Schutz der Schiedsrichter – ein Riesen Thema aktueller denn je.

Aber eines ist bei allen Verbänden gleich und dies hat Andreas Schröter aus Hessen gut zusammen gefasst:

„Konsequenzen
Für alle Spielabbrüche gilt, dass sie Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters sind und diese Entscheidung für ihn sportrechtlich keine Konsequenz haben kann. Er muss allerdings zwingend über jeden Spielabbruch mit einem ausführlichen und mit allen Maßnahmen versehenen Sonderbericht dokumentieren.

Zum Spielabbruch / Spielausfall ist gem. § 47 Spielordnung nur der angesetzte Schiedsrichter berechtigt. Eine Beratung im SR-Team ist möglich. Meinungen von Spielern, Vereinen, Presse, Kreis- und Verbandsgremien sind in der Entscheidungsfindung des SR nicht einzubeziehen. Der SR entscheidet völlig autonom.

Ausnahme: Selbstverständlich sind behördliche Anordnungen durch Polizei oder Ordnungsamt immer bindend. Auch hier berichten und den Verantwortlichen benennen!“

Für eine Tatsachenentscheidung kann ein Schiedsrichter also nicht belangt und auch nicht bestraft werden. Kleiner Exkurs ins DFB Regelheft: „Haftung von Spieloffiziellen – Ein Schiedsrichter haftet nicht für … • ein Spiel aus welchem Grund auch immer abzubrechen“, DFB Regelheft – Tatsachenentscheidung Schiedsrichter

Die weit verbreitete Meinung unter Kollegen, welche leider auch stets in Kommentaren in der IG Schiedsrichter wieder zu finden ist, von wegen „das Sportgericht wird dem Schiedsrichter das um die Ohren schlagen!“ ist also völliger Nonsens. 

Ein Spielabbruch ist eine Tatsachen Entscheidung des Schiedsrichters für die er nicht belangt werden kann.

Offenbar sind hier in der Praxis auch Kompetenzüberschreitungen der Sportgerichte erkennbar.

Ein Sportgericht ist im Regelfall (Ausnahme z.b. Spielmanipulation) für einen Schiedsrichter NICHT zuständig. Der Schiedsrichter tritt beim Sportgericht immer als Zeuge auf, aber niemals als Angeklagter.

 Die Zuständigkeiten sind für Schiedsrichter klar geregelt.

  • Zuständig für Schiedsrichter ist der jeweilige Kreisschiedsrichter Ausschuss,
  • in einem evtl. Verfahren in zweiter Instanz der Verbandsschiedsrichter Ausschuss,
  • in einem evtl. Verfahren in dritter Instanz das Verbandssportgericht.

Daraus folgt, auch nur ein Schiedsrichter Ausschuss kann Sanktionen gegen Schiedsrichter verhängen.

In keiner mir bekannten Satzung eines Verbandes erkenne ich eine Zuständigkeit eines Sportgerichtes für einen Schiedsrichter. Sollte Euch da was bekannt sein, bitte mir die Gesetzestexte schicken.

Fazit: Das Schüren von Angst dem Schiedsrichter gegenüber für einen Spielabbruch  ist völliger Blödsinn. Der Schiedsrichter entscheidet in einer Tatsachenentscheidung autonom über einen Spielabbruch und kann dafür nicht belangt werden.

Die Entscheidung über einen Spielabbruch durch den Schiedsrichter kann individuell vielfältig sein. Wenn ein Schiedsrichter sich individuell betrachtet nicht in der Lage fühlt ein Spiel zu Ende zu bringen, kann und darf ihm das nicht zum Vorwurf gemacht werden (Tatsachen Entscheidung). 

Anklage NEVER!

Eher sollte denen ein Verfahren gemacht werden, welche den Schiedsrichter einschüchtern und Vorwürfe machen. Vermutlich sollten manche Sportrichter, Funktionäre und auch Mitglieder von Schiedsrichter Ausschüssen auch noch einmal die Schulbank drücken oder die Rechts-/ und Verfahrensordnungen genau lesen.

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Berthold Schmitz

    Ich nehme das ganze nicht mehr Ernst, weil wir nur noch mit Beispielen und Situationen zugeschüttet werden, das kann man keinem mehr erklären. Ich pfeife nur die Absicht wenn die Hand zum Ball geht oder eine unnatürliche Handhaltung vorliegt, Punkt Ende.

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