Wegen eines verschuldetes Spielabbruchs wurde der Verein Türk Spor Kulübü Röthenbach zu einer Geldstrafe von 100 Euro verurteilt. Zudem wurde das Meisterschaftspiel gegen 1. FC Röthenbach mit 0:2 als verloren gewertet.
Zur Begründung schreibt das Sportgericht:
„In der 80. Spielminute nach einem Foulspiel vor der Gästebank entschied der Schiedsrichter auf Freistoß für die Heimmannschaft. Während der gefoulte Spieler liegen blieb, kam es zu einem kleinen Gerangel zwischen zwei Spielern, bei denen ein Gästespieler nach Einschätzung des Schiedsrichters eine Verwarnung gegen den Heimspieler provozieren wollte. Die Situation beruhigte sich schnell und der Schiedsrichter wendete sich dem am Boden liegenden Spieler zu. In diesem Zusammenhang bekam er einen Bodycheck von einem Zuschauer in den Rücken ab und ging zu Boden. Ordner und Spieler beider Vereine hielten den Zuschauer davon ab, weitere Handlungen gegen ihn vorzunehmen. Der Bodycheck
führte dazu, dass er zu Boden ging und vorübergehend leichte Schmerzen hatte, allerdings kam es zu keinen Verletzungen.
Der Ordnungsdienst versuchte noch, den Namen des Zuschauers zu ermitteln. Dies gelang jedoch nicht, da der Zuschauer bereits in der Masse verschwunden war.
Aufgrund der Meldung wurde gegen den Türk SK Röthenbach ein Verfahren wegen Verschulden eines Spielabbruchs eingeleitet.
Seitens des 1. FC Röthenbach wurde der Zuschauer als Spieler des Türk SK Röthenbach benannt. Der Türk SK Röthenbach bestätigte diesen Spieler als Täter, distanzierte sich von dem Verhalten seines Spielers deutlich und gab an, bereits intern Sanktionen vorgenommen zu haben.
Das KSG kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Spielabbruch, der nach einer durch einen Zuschauer, der grundsätzlich Spieler des Türk SK Röthenbach ist, begangenen Tätlichkeit am Schiedsrichter, zweifelsfrei berechtigt war, dem Türk SK Röthenbach anzulasten ist, da der Verein gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 RVO für das Verhalten seiner Spieler und ebenso seiner ihm zuzurechnenden Anhänger haftet.“
Der Verein Türk Spor Kulübü muss zudem die Kosten des Verfahrens in Höhe von 24,29 Euro tragen.