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Ehrenamtspauschale von 840 Euro – Korrektur

Der ursprüngliche Artikel zur Ehrenamtspauschale sollte nur einen groben Einblick in das Thema für Schiedsrichter bieten.

Anmerkung zum Artikel: Die IG Schiedsrichter gibt keine Rechts -/ bzw. Steuerrechtsberatung! Sollte jemand einen gravierenden Fehler im Artikel finden, bitte unbedingt bei der IG Schiedsrichter melden. Für individuelle Steuerberatung einen Steuerberater konsultieren.

Dem Hinweis folgend hat sich jetzt ein Finanzbeamter gemeldet und weitere detaillierte Infos rein gegeben.

„Zu dieser Pauschale gehören alle Einnahmen die der Schiedsrichter für seine Tätigkeit erhält, wie zum Beispiel Spesen oder auch Fahrtkostenerstattungen.
Werbungskosten können nur berücksichtigt werden insoweit Einnahmen als auch Werbungskosten die Ehrenamtspauschale übersteigen.
 
Beispiel:
 
Schiedsrichter (S) hat im laufenden Kalenderjahr für seine Tätigkeit als Schiedsrichter insgesamt von den Vereinen 1000€ Spesen erhalten und 300€ Fahrtkostenerstattungen die korrekt mit 0,30ct den Kilometer berechnet worden sind.
 
Einnahmen:
 
Spesen 1000€
Fahrtkosten 300€
Abzüglich Ehrenamtspauschale 840€
Einnahmen = 460€
 
Werbungskosten:
 
Fahrtkosten zu Spielen zu je 0,30ct den Kilometer insg. Ich 300€
Trikots 100€
Abzüglich Ehrenamtspauschale 840€
Werbungskosten = 0€
Überschuss 460€
 
Mit der Ehrenamtspauschale sind sämtliche Werbungskosten bis zum nicht übersteigenden Betrag, abgegolten.
Für Fahrtkosten als Werbungskosten gilt, dass diese gemäß Reisekostenrecht, ohne Nachweis, mit 0,30ct den gefahrenen Kilometer angesetzt werden können.
Alternativ:
 
Es können auch tatsächliche Fahrtkosten berücksichtigt werden. Hierfür wird ein individueller Kilometersatz berechnet.
 
Beispiel:
 
Jahresfahrleistung 20.000km
Jährliche Aufwendungen:
Treibstoff 3000€
Versicherung 1000€
Werkstatt 500€
KFZ Steuer 100€
Abschreibung (BND 6J) 5000€
Insgesamt: 9600€
 
Teilt man die Gesamtkosten durch die Fahrleistung kommt man somit zu einem individuellen Kilometersatz i.H.v. 0,48ct, der unabhängig von der Vereinserstattung, als Werbungskosten für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden kann.
Der Pauschale Kilometersatz bezieht sich auf die Regelung im Reisekostenrecht und ist nicht mit der Entfernungspauschale zu verwechseln.
 
Als Fahrtkosten können auch Aufwendungen für ÖPNV berücksichtigt werden. Monatskarten sind allerdings im Rahmen einer sachgerechten Schätzung zu berücksichtigen, da hier auch Privatfahrten vorliegen. (cb)“
 
Weitere Infos finden sich auch hier:

 

Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale sind im Steuerrecht zwei unterschiedliche Dinge. Wie eingangs erwähnt: Die IG Schiedsrichter gibt keine Rechts -/ bzw. Steuerrechtsberatung! Für individuelle Steuerberatung einen Steuerberater konsultieren.

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