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Darf auf Sportplätzen gefilmt werden?

Nachdem Videostreit zwischen der SG Herzogsweiler/Durrweiler, der SG Dornstetten und der Schiedsrichtergruppe Calw fragen sich viele Vereine und Zuschauer: Darf auf einem Sportplatz gefilmt werden? Und dürfen diese Videos veröffentlicht werden? Wir haben bei einer Rechtsanwältin nachgehakt.

Die Szenen, die sich nach Abpfiff des Kreisliga-A-Debys im Fußballbezirk Nördlicher Schwarzwald zwischen der SG Herzogsweiler/Durrweiler und der SG Dornstetten abspielten (wir berichteten) sorgten für viel Gesprächsstoff. Spieler bedrängten den Schiedsrichter Ayhan Keser, der schließlich die Polizei gerufen hatte und Anzeige wegen Körperverletzung und Beleidigung erstattete. Ein Filmteam der SG Dornstetten, das die Partie zu Analysezwecken aufgenommen hatte, fing die Szene ein, wurde jedoch bedroht, dass Video wegen angeblicher Persönlichkeitsrechte zu veröffentlichen. IG Schiedsrichter bekam das privat aufgenommene Handyvideo zugeschickt und wurde anwaltlich aufgefordert, dass Video nicht weiter zu verbreiten. Doch nicht mit uns!

Durften wir das? 

Wir haben uns an die Wirtschaftskanzlei Albert Schlichter in Zwickau gewandt. In einer ersten Einschätzung beriet uns Rechtsanwältin Manuela Schröter und bestätigte unsere Auffassung. Grundsätzlich ist ein Fußballspiel und alle weiteren einhergehenden Umstände öffentlich. Jede Person die sich am Sportplatz aufhält, muss immer damit rechnen, dass Foto- oder Videoaufnahmen gemacht werden können und diese, auch ohne dessen Einverständnis, veröffentlicht werden dürfen. Das gilt aber beispielsweise nicht, bei einem Training oder einer Weihnachtsfeier, die nicht öffentlich ist. Das Stadionsprecher Johannes Leibold die anwesenden Zuschauer mit Anpfiff des Spiels vor den Videoaufnahmen gewarnt habe, spätestens dann hat der einzelne Zuschauer, Spieler oder Schiedsrichter das Persönlichkeitsrecht abgetreten und kann keinerlei Rechte gelten machen.

Hier wird das öffentliche Interesse in Verbindung mit dem Presserecht höher bewertet, als die Persönlichkeitsrechte. Auch wenn es kritische negative Pressemeldungen gibt, muss diese der Verein aushalten und dürfen nicht unterdrückt werden.

Gleichlautend hat sich der Pressesprecher des Württembergischen Fußball-Verbands, Heiner Baumeiser, geäußert:

„Mit dem Betreten des Sportgeländes begibt sich der Zuschauer in den öffentlichen Raum und stimmt damit gleichzeitig einer gewissen Einschränkung zu.“

Weiter sagte Baumeister gegenüber dem „Schwarzwälder Boten„: „Zunächst liegt das Hausrecht beim Heimverein, das heißt der Gastgeber bestimmt über das Zutrittsrechts und die Vorgaben für Zuschauer und Gäste.“ Demnach hatte der Gastgeber dem Dornstetter-Filmteam die Genehmigung erteilt, ein Video zu Analysezwecken zu erstellen, was auch auf dem Video zu hören ist, dass die Partie gefilmt wird.

Dies ist auch grundsätzlich zu empfehlen. Sei es durch einen Hinweis im Eingangsbereich oder via Stadiondurchsage. Damit willigt der Besucher in die Bedingungen ein und jegliche Persönlichkeitsrechte können nicht mehr geltend gemacht werden.

Nun war es aber so, dass sich die Ereignisse nach dem Abpfiff auf oder in Spielfeld sich befanden. Selbst das spielt für WFV-Sprecher Baumeister keine Rolle. Hier ist der öffentliche Raum entscheidend – nicht der Abpfiff. Ein Hochladen des Videos im Internet (z.B. youtube) muss immer im Rahmen der gesetzliche Möglichkeiten. Weiterhin sagte Baumeister, dass man das Videomaterial im Rahmen der Sportgerichtsbarkeit nutzt.

Insofern immer weiter Filmen und veröffentlichen bei einem Fußballspiel.

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