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DFB erteilt einheitlicher RuVO eine Absage

Schriftliche Stellungnahme des DFB zur Forderung der IG Schiedsrichter bezüglich einer bundeseinheitlichen Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO)

Von Dieter Albrecht

Der Deutsche Fussball-Bund (DFB)  hat nach langer Wartezeit eine Stellungnahme zur Anfrage der IG Schiedsrichter bezüglich einer bundesweit einheitlichen Rechts- und Verfahrensordnung (RuV0) abgegeben. Darin wurde deutlich auf den Profi- und Amateurbereich hingewiesen. Das Thema in den Profiklassen der 1. bis 3. Liga  mit allen Einzelheiten ist sehr komplex, was  mit vielen Bestimmungen zusammenhängt. 

Ab der 4. Liga abwärts, also dem Amateurbereich, sind die Regional- und Landesverbände autark für ihr jeweiliges Verbandsgebiet zuständig. Sie entscheiden unabhängig vom DFB selbständig über eigene Satzungen und Ordnungen in ihrem Hoheitsgebiet. Daran könnten nur der DFB-Bundestag oder die Verbandstage der Regional- und Landesverbände etwas ändern.

Unsere Forderung einer bundeseinheitlichen RuVO an den DFB war praktisch von vornherein zum Scheitern verurteilt. Fakt ist: Die Regional- und Landesverbände sind keinesfalls dazu bereit, bisherige Zuständigkeiten abzugeben. 

Wenn die IG Schiedsrichter schon mit ihrem Vorhaben gescheitert ist, so bleibt wenigstens zu hoffen, dass die RuVO, vor allem auch zum Schutz unserer Schiedsrichter, in Bezug auf das Strafmaß, eine Vereinheitlichung erfährt. Es wäre gut, wenn einige Verbände, was die Höhe der Strafen betrifft, eine Anpassung an die Verbände vornehmen würden, die diesen Schritt längst vollzogen haben. 

Bleibt die Frage: Wird der DFB seiner Aufgabe zum Schutz unserer Schiedsrichter im Amateur- mit dem Jugendbereich in ausreichender Weise gerecht? An Nachwuchs fehlt es überall. Das Problem ist allenthalben bekannt. Daran wird sich nur etwas ändern, wenn der Dachverband sich intensiver kümmert, als das bisher der Fall gewesen ist.


Die E-Mail im Wortlaut 

Sehr geehrter Herr Dinslaken,

nach Rücksprache mit dem 1. DFB-Vizepräsidenten Ronny Zimmermann antworten wir Ihnen gerne auf Ihre E-Mail vom 23. August 2023.

Sie unterliegen darin offensichtlich einem falschen Verständnis hinsichtlich der grundsätzlichen Zuständigkeiten des DFB im Verhältnis zu seinen Mitgliedsverbänden im Bereich der Verbandsgerichtsbarkeit.

§ 6 Nr. 2 DFB-Satzung regelt zwar:

2. Der Regelung durch den DFB unterliegen ferner

  1. die Förderung, die Entwicklung und der Schutz des Amateur-, Jugend- und Frauenfußballsports,
  2. b) die den Lizenzfußball betreffenden Angelegenheiten durch allgemeinverbindliche, zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen und für einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb erforderliche Vorschriften und Sanktionen, unter Beachtung der nachfolgenden §§ 16 bis 16d und 18 dieser Satzung,
  3. (…)

Diese Aufgaben nimmt der DFB in der Praxis im Rahmen seiner Ordnungen gemäß § 6 Nr. 1 Satzung und dort innerhalb der allgemeinverbindlichen Teile dieser Ordnungen (soweit es solche gibt) wahr. So wird im Rahmen der bestehenden allgemeinverbindlichen Teile der DFB-Spielordnung und der DFB-Jugendordnung u.a. der Amateurfußball geschützt, indem es z.B. einheitliche Wechselfristen gibt, sowie Regelungen zu Ausbildungsentschädigungen, Regelungen über Höchst-Einsatzzeiten von Jugend-Fußballspielern usw. Diese „Schutzregelungen“ sind jedoch wettbewerbsbezogen zu sehen (vgl. auch Wortlaut von § 6 Nr. 2a) Satzung:„…-fußballsports“).

Sie stellen in Ihrem Schreiben jedoch – in Verbindung mit der Anlage – auf allgemeinverbindliche Vorgaben des DFB für dieStrafgewalt der Landesverbände ab. Diese Zuständigkeit liegt für die Amateurspielklassen jedoch nach derzeitigem Satzungsrecht allein bei den jeweiligen Landes- bzw. Regionalverbänden des DFB. Insoweit greift der Grundsatz des § 12 Nr. 1 DFB-Satzung, der besagt:

„Die Mitgliedsverbände regelninnerhalb ihrer Bereiche alle mit der Pflege des Fußballsports zusammenhängenden Fragenselbstständig durch Satzung und allgemeinverbindliche Ordnungen sowie Entscheidungen ihrer Organe unter Beachtung der Satzung und Ordnungen des DFB und der den DFB bindenden Statuten und Reglemente der FIFA und UEFA, soweit nicht diese Fragen der Entscheidung durch den DFB vorbehalten sind.“

Für die Begründung einer Zuständigkeit des DFB zum Erlass von (allgemein) verbindlichen Verfahrensvorschriften oder Strafnormen für den Bereich der Verbandsgerichtsbarkeit der Mitgliedsverbände des DFB müsste durch Beschluss der Mitgliederversammlung des DFB eine entsprechende Sachgebietsübertragung auf den DFB gemäß § 6 Nr. 4 DFB-Satzung erfolgen und konsequenter Weise ein allgemeinverbindlicher Teil der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung geschaffen werden. Zudem wären entsprechende Satzungsänderungen beim DFB und in praktisch allen Landesverbänden erforderlich.

Felix Stark

Felix Stark aus Ingolstadt studiert Jura. In seiner Freizeit ist er leidenschaftlicher Fußball-Schiedsrichter, gehörte zum Lehrteam der Schiedsrichtergruppe Ingolstadt und pfeift zudem in der Floorball-Bundesliga. Aus beruflichen Gründen zog es ihn weiter nach Bayreuth. Er ist Teil des IG Schiedsrichter-Kompetenzteam, wo er die Spieltagsanalyse der 2. und 3. Liga übernimmt.

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Dana

    Der Dinslaken löscht wieder fleißig Kommentare…. Unfassbar. Das der keine Ahnung hat wussten wir ja alle, dass allerdings der beste Sportrichter aller Zeiten und die Mutter Theresa des Ehrenamts Dieter Albrecht die Verordnungen nicht kennt und dummes Zeug hier absondert ist schon erstaunlich

    1. Dieter Albrecht

      Bin gerade aus Norwegen zurück. Deshalb kann ich mich erst jetzt für den Hinweis und das angefügte Kompliment bedanken. Wer immer sich hinter dem Pseudonym Dana (m/w) verstecken mag, ist ein Feigling. Der ehrenwerten Mutter Theresa sollte doch der gebotene Respekt gezollt werden.

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