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Schutz der ehrenamtlich tätigen Schiedsrichter – Petition Stadt Baesweiler

Art. 17 – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
 
Sowohl die Petition als auch die Beschlussvorlage für den 28.11.2023 finden sich im Ratsinformationsystem der Stadt Baesweiler, welches öffentlich ist: https://www.baesweiler.de/ratsinformationssystem.html
 
Jede Schiedsrichterin bzw. Schiedsrichter oder auch jeder Vereinsvertreter, also JEDER, kann sich mit einer Petition an seine Stadt oder Gemeine wenden. Wenn man es mit dem Schutz der Schiedsrichter ernst meint. Worte, ja Worte sind was wie Schall und Rauch, gerade ausgesprochen, schon verflogen. Worte und Beteuerungen sind doch genug gesprochen worden. Ich gebe Euch jetzt die Mustervorlage. Es gehört nur der Schneid dazu, was zu schreiben. Statt rum zu jammern, zu lamentieren oder entrüstet zu kommentieren.
 
Geschützt vom Art. 17 GG können Beschwerden auch gleich an die Funktionäre beim DFB oder der Landesverbände geschickt werden. Beim Art. 17 GG gibt es keinen Dienstweg! Wer sich in ein Amt wählen lässt, bekommt auch Schriftverkehr, so einfach ist das.
 

Die Gewalttäter müssen runter von den Sportplätzen, damit die Schiedsrichter geschützt sind. Diese Täter braucht es nicht, die will keiner. Also restriktiv Hausverbote erteilen!

 
Die Petition im Wortlaut: (als PDF Datei):
 
Anregung nach § 24 der Gemeindeordnung NRW, § 6 der Hauptsatzung – Schutz der ehrenamtlich tätigen Amateur Schiedsrichter
 
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Froesch,

das Schiedsrichterwesen beim DFB liegt im tiefen Brunnen; von vormals über 80.000 Schiedsrichtern zählen wir in der letzten Saison nur noch knapp 44.000 Schiedsrichter. Angesicht der Zustände auf den Sportplätzen sprechen viele von Aufhören und neue Schiedsrichter sind kaum nochzu gewinnen. Ein Grund für den Rückgang der Amateur Schiedsrichter ist die Gewalt gegen Schiedsrichter auf den Sportplätzen. Dem Thema Gewalt gegen Schiedsrichter muss von Seiten der Verbände im DFB und vom DFB selbst Einhalt geboten werden. Die Kommunen, wie Essen und jetzt Frankfurt haben die Zeichen erkannt und gehen bzw. möchten auf kommunaler Ebene unterstützen.
 
 
Die immer extremer werdende Gewalt gegen Schiedsrichter auf den Sportplätzen beim Fussball wird von manchen Funktionären, womöglich als Ausrede suchend, als Spiegelbild der Gesellschaft begründet. Thomas Kirches begründet aber vollkommen logisch in seinem Podcast, der vom Lehrwart des Kreises Grevenbroich / Neuss, Adrian Liebetrau, herausgebracht wurde, dass es dann auch in anderen Sportarten so sein müsste.
 
Ist es aber nicht, nur beim Fussball gibt es diese extreme Gewalt. Die Begründung ist also nur eine Ausrede!
https://ig-schiedsrichter.de/spiegelbild-der-gesellschaft-ein-kommentar/
 
Ich rege hiermit an dem Beispiel von Essen und Frankfurt bei der Stadt Baesweiler zu folgen und eine entsprechende Satzung heraus zu geben.

Sportliche Grüsse, Dipl. Kaufmann Anton Dinslaken, Schiedsrichter

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Der Beschlussvorschlag für die Sitzung des Kultur-/ und Sportausschusses am 28.11.2023 im Wortlaut:

Der Ausschuss für Kultur, Partnerschaft, Sport und Vereinsförderung setzt sich für einen gewaltfreien Sport ein, in dem kein Platz für jede Form der verbalen, psychischen, sexualisierten, rassistischen oder körperlichen Gewalt ist. Die Nutzung der städtischen Sportstätten hat in diesem Geiste in einem Klima der Sportlichkeit und Fairness zu erfolgen. Dementsprechend werden die nutzenden Vereine und Gruppen gebeten, bei Gewalt, Beleidigungen oder Diskriminierungen in bzw. auf städtischen Sportstätten gegebenenfalls konsequent alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, entsprechende Sachverhalte, die strafrechtlich relevant sein könnten, bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen und insbesondere Haus- und Platzverbote auszusprechen sowie die Sachverhalte bei der Stadtverwaltung zu melden.
 
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Mit beigefügter E-Mail vom 25.05.2023 regt der Petent nach § 24 GO NRW sinngemäß an, dem Beispiel Essen und Frankfurt bei der Stadt Baesweiler zu folgen und eine entsprechende „Satzung“ zum Schutz der ehrenamtlich tätigen Amateur-Schiedsrichterinnen und -Schiedsrichter zu erlassen.

Beiden Initiativen gingen schwerwiegende Vorfälle gegen Amateur-Schiedsrichter voraus.
Auch in der StädteRegion Aachen und den benachbarten Kreisen Düren und Heinsberg hat es bereits Übergriffe auf Schiedsrichter in unterschiedlicher Heftigkeit gegeben. Hier in Baesweiler sind der Verwaltung bisher noch keine Fälle von Gewalt gegen Schiedsrichter gemeldet worden.

Selbstverständlich unterstützt die Verwaltung das Kernanliegen der Anregung nach § 24 GO NRW ausdrücklich. Allerdings ist auch festzuhalten, dass die geforderten Konsequenzen (Hausverbote etc.) auch bereits aufgrund der jetzigen Rechtslage –ohne ausdrückliche Satzungsregelung– ergriffen werden können. Die meisten der oben genannten Verhaltensweisen sind zudem auch strafrechtlich relevant und können entsprechend angezeigt, verfolgt und geahndet werden.
 
Bereits das sog. Hausrecht gibt dem Eigentümer insbesondere das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der in seinem Eigentum stehenden Gebäude, Räumlichkeiten oder sonstigen (befriedeten) Besitztümer sowie zur Abwehr von Störungen den dortigen Aufenthalt

von Personen zu reglementieren. Dies gilt ohne Weiteres im Privatrecht (vgl. z.B. §§ 858 ff., 903 und 1004 BGB), aber auch im öffentlich-rechtlichen Bereich (vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2018 – 15 B 1001/18 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Diese Grundsätze sind ohne Weiteres auf Turn- und Sporthallen sowie Sportplätze übertragbar.

Die Stadt Baesweiler stellt den Sport treibenden Vereinen und Nutzergruppen die Turn- und Sporthallen sowie ihre Platzanlagen im Stadtgebiet gemäß den Richtlinien für die außerordentliche Nutzung der Turn- und Sporthallen sowie der Sportplätze zur Verfügung. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass das Hausrecht in diesem Falle übertragbar ist. Überlässt z.B. eine Kommune ein Sportgelände einem Verein als Nutzer, so wird i.d.R. das Hausrecht im Rahmen der Überlassung (mit-)übertragen, sodass die Vereine bei der Nutzung sowie bei Veranstaltungen das Hausrecht (neben der Kommune als Eigentümerin) ausüben können. Sollte insofern eine ausdrückliche vertragliche Übertragung des Hausrechts vom Eigentümer auf den Nutzer fehlen, ist regelmäßig von einer konkludenten Übertragung auszugehen, weil der Veranstalter einer Veranstaltung mit einigem Besucherpotenzial seinen rechtlichen Verkehrssicherungspflichten sonst kaum nachgehen kann (so Jakob/Orth/Stopper, Praxishandbuch Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 280).

Im Rahmen der Ausübung des Hausrechts sind bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Hallen- bzw. Platzordnungen sowie Straftaten auch Haus- bzw. Platzverbote möglich. Der Hausrechtsinhaber kann zivilrechtlich nicht nur einem störenden Fan die Benutzung des Veranstaltungsortes für die Zukunft gemäß den Unterlassungsansprüchen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog) und § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB verbieten.
 
Da jede Überschreitung der eingeräumten und reglementierten Nutzungsbefugnis letztlich eine verbotene Eigenmacht des Besuchers darstellt, kann ein Veranstalter spontane Platzverweise und Hausverbot über §§ 858, 859, 860 BGB sogar sofort im Wege der Selbsthilfe vornehmen (vgl. Jakob/Orth/Stopper, a.a.O., Rn. 281).

Diese allgemein geltenden rechtlichen Möglichkeiten würden bei einer expliziten Aufnahme z.B. in der Richtlinie bzw. den Benutzungsordnungen für die Sportstätten lediglich ausdrücklich schriftlich fixiert, ohne dass sich hieraus weitere Konsequenzen ergeben würden. Aus Sicht der Verwaltung ist die konsequente Anwendung der bestehenden Regelungen entscheidend. Dies sollte mit dem vorgeschlagenen Beschluss nochmals verdeutlich werden.
 
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