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Schiedsrichter und Steuerrecht – Ehrenamtspauschale = 840,00 Euro p.a.

Übungsleiter im Sportverein oder ehrenamtliche Schiedsrichter erhalten häufig eine steuerfreie Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeiten.

Anmerkung zum Artikel: Die IG Schiedsrichter gibt keine Rechts -/ bzw. Steuerrechtsberatung! Sollte jemand einen gravierenden Fehler im Artikel finden, bitte unbedingt bei der IG Schiedsrichter melden. Für individuelle Steuerberatung einen Steuerberater konsultieren.

Was ist zu beachten? Was ist der Unterschied zwischen der Übungsleiter -/ bzw. Ehrenamtspauschale?

Sehr gute Details bzw. Informationen zu dem Thema finden sich in dem Artikel der Haufe Online Redaktion.

Vorweg Information (Rest unten nachlesen) und kleines Berechnungsbeispiel:

Die sogenannte Ehrenamtspauschale (auch für Schiedsrichter) beträgt ab 2021 jährlich 840 Euro.

Das Steuerrecht bezieht sich auf das Jahr. Sprich 01.01. – 31.12. des Jahres. Nicht auf die Saison, wie wir sie kennen.

In dieser Pauschale sind die Fahrtkosten NICHT enthalten. Erhält also ein Schiedsrichter pro Spiel z.B. beim FVM 19.00 Euro Aufwandsentschädigung pro Spiel kann man leicht ausrechnen, wie viele Spiele man pfeifen darf, um nicht für den übersteigenden Betrag steuerpflichtig zu werden.

840 Euro Ehrenamtspauschale / 19.00 Euro pro Spiel = 44 Spiele im Rahmen der aktuellen Pauschale.

Ab Spiel Nr. 45 ohne weitere Abzüge für Ausgaben wird er übersteigende Betrag: 

„Übersteigende Beträge sind steuer- und beitragspflichtig!“

Von den 840 Euro p.a. dürfen allerdings Kosten für Trikot, Schuhe, Uhr, etc. als Ausrüstung bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Keine PKW -/ oder Fahrt-Kosten (dafür gibt es ja die Fahrtkosten Erstattung, derzeit aktueller Stand 0,30 Cent pro km bis 20 km, ab 21. km = 0,35 Cent / km).

Noch ein wichtiger Hinweis: Fahrtkosten zu Weiterbildungen oder Leistungsprüfungen, wo keine Entschädigung gezahlt wird, sind auch als Werbungskosten abziehbar. Denkbar wären auch Treffen mit Kollegen an einem Sportplatz zwecks Weiterbildung und Besprechung.

Falle: Wenn der Schiedsrichter von seinem Heim Verein neben der Aufwandsentschädigung pro Spiel von den anderen Vereinen noch einen Betrag x pro Saison als Aufwandsentschädigung zum Kauf von Trikot, etc. erhält, zählt dieser zu der Berechnung der Ehrenamtspauschale dazu. Wenn tatsächlich dann Trikots, etc. gekauft werden sind das Werbungskosten, die man wieder abziehen kann. Wird ein Trikot vom Heimverein geschenkt, ist das ein Nullsummenspiel.

Die Übungsleiter Pauschale von 3.000 Euro wird interessant für z.b. KSA Mitglieder, weil diese ja an der Ausbildung der Schiedsrichter beteiligt sind.


Wir fassen doch mal schnell als Zitate aus dem Haufe Artikel zusammen:

Zum 1. Januar 2021 wurden die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale angehoben

Die gesetzlichen Vorschriften sehen zahlreiche Möglichkeiten vor, Arbeitnehmern Entgeltbestandteile steuerfrei zufließen zu lassen. Dazu zählen beispielsweise die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG).

Übungsleiterpauschale ist beitragsfrei in der Sozialversicherung

Diese Entgeltbestandteile haben Einfluss darauf, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt. Zahlungen, die nach den Vorschriften der Übungsleiterpauschale beziehungsweise Ehrenamtspauschale steuerfrei sind, bleiben auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Übersteigende Beträge sind steuer- und beitragspflichtig.

Was sind steuerfreie und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen?

Eine Aufwandsentschädigung ist eine – meist pauschalierte – zusätzliche Vergütung für besondere Umstände oder Belastungen der Arbeit. 

Steuerfreibetrag: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale 2021

Die Übungsleiterpauschale beträgt ab 2021 jährlich 3.000 Euro. Dieser Steuerfreibetrag kann nicht bloß für die klassische Tätigkeit als Übungsleiter in Anspruch genommen werden, zum Beispiel im Sportverein. Er gilt auch für Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren Tätigkeiten.

Die sogenannte Ehrenamtspauschale beträgt ab 2021 jährlich 840 Euro. Dieser Steuerfreibetrag begünstigt beispielsweise Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst, den Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern

oder ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich.

Beide Pauschalen wurden im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 zum 1. Januar 2021 angehoben.

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Nichtsdestotrotz fordern wir eine deutliche Erhöhung der Aufwandsentschädigungen für Schiedsrichter pro Spiel in den Amateurklassen = Kreisliga.

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