You are currently viewing Einführung Kollektivstrafe beim WDFV im §9a der RuVO ab 01.07.2023
Ordner mit Ordnerweste. (Foto: FLVW.de)

Einführung Kollektivstrafe beim WDFV im §9a der RuVO ab 01.07.2023

Der Westdeutsche Fussball-Verband, das sind die Verbände Fußball-Verband Mittelrhein, der Fußball-Verband Niederrhein und der Fußball- und Leichtathletik Verband Westfalen haben mit dem § 9a die Rechts-/und Verfahrensordnung (RuVO) restriktiv verschärfend geändert. Der § 9a gilt nun für den gesamten Amateur-Fußball in den drei Verbänden. Die aktuelle RuVO des WDFV findet sich hier:  i-rechts-und_verfahrensordnung WDFV 01-07-2023

Wir haben im folgenden Absatz den für Schiedsrichter interessanten Themenbereich fett markiert. 

„Verschärfung §9a der Rechts- und Verfahrensordnung: Strafen gegen Vereine und Tochtergesellschaften in einzelnen Fällen

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,

hiermit informieren wir Sie über eine Änderung des Paragrafen 9a in der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVo). Fußballvereine, deren Spieler*innen oder Zuschauer*innen im Rahmen eines Spiels Gewalt anwenden, müssen zur neuen Saison mit deutlich empfindlicheren Strafen rechnen. Die entsprechenden Gremien des Westdeutschen Fußballverbandes (WDFV), zu dem auch der Fußball-Verband Niederrhein (FVN) und der Fußball-Verband Mittelrhein (FVM) gehören, haben die Änderung der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVo) für den gesamten Amateurfußball in NRW verankert.

Die Neuerung betrifft den Paragrafen 9a der RuVo. Dieser regelt Strafen gegen Vereine und Tochtergesellschaften in einzelnen Fällen:

– Wegen unsportlichen Verhaltens kann eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, wegen nicht ausreichendem Ordnungsdienst bis zu 2.500 Euro verhängt werden.

– Bei mangelndem Schutz der Schiedsrichter*in, der Assitent*innen und des Gegners wird eine Strafe von bis zu 7.500 Euro fällig. Dies gilt ebenfalls schon im ersten Fall eines Spielabbruchs wegen physischer Gewalt. Dazu kommt ein Abzug von einem bis zu sechs Punkten, wenn ein*e Schiedsrichter*in oder ein*e Assistent*in von mindestens zwei Spieler*innen bzw. Teamoffiziellen tätlich angegriffen wurde. Im Wiederholungsfall im selben Spieljahr erfolgt der Ausschluss der verantwortlichen Mannschaft vom Spielbetrieb bis zum Ende der Saison.

– Vereine sind für das Verhalten ihrer Spieler*innen, Offiziellen, Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.

– In Fällen von Bestechung ist auch der Versuch strafbar.

2 Der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) hat den Änderungsvorschlag Anfang des Jahres vorgebracht, nicht um Einzelfälle zu betrachten, sondern um einer Entwicklung entgegenzuwirken, die sich im Lagebild des Amateurfußballs ganz konkret durch Zahlen belegen lässt. Das Lagebild Amateurfußball hat für die Saison 2021/2022 eine steigende Zahl an Spielabbrüchen verzeichnet. Das werden wir nicht hinnehmen. Der Kampf gegen Gewalt auf den Fußballplätzen ist die Aufgabe sämtlicher Beteiligter. Und ich hoffe nicht nur sondern weiß, dass das auch in Ihrem Sinne ist. Ich wünsche Ihnen eine erfolgreiche, Gewalt freie Saison und freue mich darauf, Sie auf dem ein oder anderen Sportplatz zu sehen.

Mit freundlichen Grüßen Andree Kruphölter, Vizepräsident Amateurfußball“

Hier weiterlesen

Ein Kommentar:

Die Einführung der Kollektivstrafe bis in den Amateurbereich war im WDFV längst überfällig. Mit der Änderung wird man den „schwarzen Schaafen“ bei den Vereinen garantiert habhaft und kann diese über Punktabzug bis hin zum Ausschluss bestrafen. Die restriktive Änderung ist aus Sicht der IG Schiedsrichter sehr begrüßenswert.

Die RuVO WDFV bei Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter ist unverändert. Bei den Einzelstrafen zum Schiedsrichter wurde beim WDFV nichts geändert. Wobei die Strafe beim WDFV bei Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter schon bei den 21 Verbänden im DFB beispielhaft ist. Was nicht gefällt ist die Herabstufung zu einem minderschweren Fall.

„RuVO WDFV § 9 Strafen gegen Spieler in einzelnen Fällen
(1) Gegen Spieler sind bei sportlichen Vergehen vor, während oder nach dem Spiel folgende Strafen zu verhängen:
…….
9. wegen tätlichen Angriffs auf den Schiedsrichter oder einen -assistenten eine Sperre von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren, in minderschweren Fällen Sperre von mindestens sechs Monaten; in besonders schweren Fällen ist auch eine Sperre bis zur Dauer von acht Jahren möglich!“
 
Aus Sicht der IG Schiedsrichter müsste der tätliche Angriff auf einen Schiedsrichter weiter im Detail definiert werden. Definition Tätlichkeit: Schlagen, Treten, Spucken, Beissen, Kopfstoss, Stossen.
 
Insbesondere beim Stossen fallen immer wieder Sportgerichtsurteile negativ auf, wo ein Stossen auf einen minderschweren Fall herab gestuft wird. Alle per Definition genannten Fälle sollten/müssten mit der Mindeststrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft werden. Eine Diskussion war das Stossen leicht, mittelschwer oder stark erübrigt sich, ein Schiedsrichter hat nicht per tätlichem Angriff gestossen zu werden. Ende der Definition.
 
Was auch noch in der RuVO WDFV fehlt ist, dass ein Zusatzbericht eines Schiedsrichters wegen einer Tätlichkeit ein Antrag an das Sportgericht darstellt, tätig zu werden. Eine Verweisung des Falles über den Staffelleiters an das Sportgericht erübrigt sich mit diesem Passus. 
 
Gesamt betrachtet kann die neue RuVO WDFB bei der Kollektivstrafe nach § 9a und bei der Einzelstrafe nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 bei Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter als Mustersatzung für alle 21 Verbände im DFB betrachtet werden (wenn wir als IG Schiedsrichter auch eine Mindeststrafe von drei Jahren fordern).
 
Wir werden von der IG Schiedsrichter darauf hin wirken, dass alle 21 Verbände im DFB ihre Rechts-/ und Verfahrensordnungen in dieser Hinsicht in naher Zukunft ändern mögen.
 
Die RuVO Übersicht der IG Schiedsrichter ist noch nicht vollständig:
 

 

Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Dieter Albrecht

    Wie heißt es doch so oft: Ein erster wichtiger Schritt in die richtige Richtung und ein Wachmacher. Bleibt zu hoffen, dass alle anderen Regionalverbände dem Westdeutschen Fußballverband (WDFV) bezüglich der Strafverschärfungen gemäß RuVO folgen werden.

    1. Anton Dinslaken

      Wundere mich ein wenig über kaum Kommentare hier oder in Facebook. Da wird jahrelang rum gemotzt und kommentiert bei Situationen wo es bei einem Verein gekracht hat. Mannschaft sperren / Verein raus werfen….. Was wurde da nicht alles gefordert. Aber jetzt kommt keinerlei Lob, wo drei Verbände im WDFV mal Nägel mit Köpfen gemacht haben. Ich persönlich halte die Kollektiv-Strafe zwar nicht für so toll, würde restriktive Einzelstrafen befürworten, aber die Verbände sehen offenbar die Vereine in der Pflicht. Die Vereine sollen auf alle ihre Mitglieder bis hin zu den Zuschauern einwirken. Betrachtet man rein die Zuschauer würden restriktive Strafen gegen Spieler oder Trainer diese ja auch nicht treffen. Da ist die Kollektiv-Strafe natürlich gut und angebracht.

      1. Holger

        Und jetzt hoffe ich das alle Verbände die Ruvo Spielordnung noch Deutschland Weit Einheitlich machen. Die Arbeit der IG Schiedsrichter und der Arbeitsgruppe Kempen Krefeld und andere die mit viel Arbeit immer am Ball sind und bleiben macht sich bezahlt so langsam es lohnt sich weiter zu kämpfen für bessere Rahmenbedingungen an der Amateurbasis füe die Schiedsrichter etc.

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.