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Minderschwerer Fall – Tätlichkeit gegen Schiedsrichter

Die Freitagsausgabe der Amtliche Mitteilungen des FVM Kreis Berg vom 05. Mai 2023 brachte wieder ein skandalöses Urteil zum Vorschein. 

Ein Spieler des Vereines Sportverein Bechen 1930 e.V. II wird wegen eines tätlichen Angriffs gegen den Schiedsrichter in einem minderschweren Fall vom 24. April.2023 bis zum 23.10.2023 gesperrt. Das ganze in einem schriftlichen Verfahren.

Das sind die Skandalurteile, wo die Schiedsrichter sich zu Recht fragen, was läuft hier ab. Ein minderschwerer Fall bei Tätlichkeit gegen einen Schiedsrichter. Da wird der Schutz der Schiedsrichter mit Füßen getreten!

Es gibt keinen minderschweren Fall bei einer Tätlichkeit.

Da stellt man allen Ernstes beim Sportgericht bzw. allgemein Sportgerichten die Frage war der Schlag hart oder weich? Voll getroffen oder nur leicht? Der Kreisschiedsrichterausschuss aus dem Kreis Berg müsste sofort in die Beschwerde gehen, sonst toleriert man Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter.

Weitere Frage: Warum wurde das Spiel nicht abgebrochen?

Wir haben bei Cem Sayilgan, KSO des Kreises Berg angefragt und um Stellungnahme gebeten.

Bis hierhin schweigt man sich nach einem derartigen Urteil noch aus.

Quelle: AM vom 05. Mai 2023, Aktenzeichen: 00067-22/23-2304KSG; Olpe II – Bechen II

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Der Auszug aus der Rechts-/ und Verfahrensordnung zum Thema Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter:

WDFV – Westdeutscher Fussballverband (= Fussballverband Mittelrhein, Fussballverband Niederrhein, Fussball-/ und Leichtatletik Verband Westfalen)

RuVO WDFV:

§ 9 Strafen gegen Spieler in einzelnen Fällen
4. wegen Beleidigung oder Bedrohung des Schiedsrichters oder eines -Assistenten eine Sperre von mindestens 4 Spielen bis zu 24 Spielen,

9. wegen tätlichen Angriffs auf den Schiedsrichter oder einen -assistenten eine Sperre von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren, in minderschweren Fällen Sperre von mindestens sechs Monaten; in besonders schweren Fällen ist auch eine Sperre bis zur Dauer von acht Jahren möglich.

§ 73 Gnadenerweis
(4) Spielsperren von einer Dauer bis zu acht Spielen und Mindeststrafen wegen eines tätlichen Angriffs auf Schiedsrichter oder -assistenten sollen grundsätzlich nicht im Gnadenwege abgekürzt oder erlassen werden

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Wir sind dabei die Rechts-/ und Verfahrensordnungen (Strafordnungen) der Verbände im DFB im Vergleich aufzulisten. Dabei zeigen sich bereits bei 12 Verbänden, die schon gelistet sind, lächerliche nicht mehr realitätskonforme Strafen. Der krasse Unterschied wird bereits bei nur 12 gelisteten Verbänden deutlich.

Ist ein Schiedsrichter im DFB nicht = ein Schiedsrichter? Warum die Unterschiede im Strafmass?

Warum passen die Verbände die Strafordnungen nicht einheitlich an?

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