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Rechtsanwalt Harald Simons - Fachanwalt für Strafrecht

Schiedsrichter – Polizei/Staatsschutz ermittelt – Stellungnahme Rechtsanwalt Harald Simons

Artikel verfasst und Interview Rechtsanwalt Simons, IG Schiedsrichter Redakteur, Anton Dinslaken

Die IG Schiedsrichter hatte ja bereits provokativ zu den Plänen des Fussballverbandes Mittelrhein (FVM) mit dem Titel  „Demnächst Urin-Test bei Schiedsrichtern!“ zur Planung und Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsschutz ab 2024 im Fussballkreis Bonn berichtet.

Nach Besprechung mit Herrn Rechtsanwalt Harald Simons lagen wir mit dem Titel gar nicht so falsch, eher richtig. Die Planung des FVM beruht offenbar auf einem  erweiterten Kinder-/ und Jugendschutz, den man verbessern möchte. Leider schiesst man bei dieser Planung, wie schon im vorherigen Artikel treffend dargestellt, offenbar über das Ziel hinaus.

Rechtsanwalt Harald Simons:

„Diese vom FVM geplante Maßnahme/Überprüfung halte ich ohne Tatverdacht für rechtlich sehr bedenklich. Ausnahme: Beamtenrecht – wegen der Nähe zum Staat. Das Thema fällt adäquat kausal in das Kapitel zum § 81a StPO (Strafprozessordnung). Wo ein hinreichender Tatverdacht gefordert ist! Wenn freiwillig, ok, aber als Zwangsmaßnahme halte ich das für falsch!

Freiheitsbeschränkende Maßnahmen bzw. überprüfende Maßnahmen sind unter anderem gesetzlich normiert im Beamtenrecht wegen der Nähe zum Staat und im Strafrecht bei entsprechendem Tatverdacht.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn jemand keine Einverständniserklärung abgegeben hat!“

Bleibt die Frage zu klären, was passiert wenn Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter keine Einverständniserklärung abgeben. Müssen diese dann Sanktionen vom FVM, wie bei Nichtvorlage des erweiterten Führungszeugnis befürchten? Evtl. eine Sperre? Das Vorlegen eines erweiterten Führungszeugnis wurde ja auch schon beim FVM ohne Einwilligung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter beschlossen.

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Zum Thema Hausrecht bestätigt Herr Rechtsanwalt Harald Simons den Inhalt des vorherigen IG Schiedsrichter Artikels.

Die Stadt oder Gemeinde tritt das Hausrecht in einem Nutzungsvertrag an den Verein ab. Durch die Abtretung hat der Verein das Recht sofort das Hausrecht durchzusetzen und den gewalttätigen Störer vom Platz oder aus der Halle entfernen zu lassen. Es empfiehlt sich über die Polizei die Personalien aufnehmen zu lassen und Anzeige zu erstatten. 

Spieler und Trainer können lt. Simons nicht über das Hausrecht ausgeschlossen werden. Diese müssten/sollten über die Sportgerichte des FVM sanktioniert bzw. gesperrt werden.

Dann wird der Vorfall der Stadt bzw. Gemeinde gemeldet. Durch die Meldung tritt der Verein wiederum das Hausrecht an die Stadt bzw. Gemeinde ab. Das wäre juristisch korrekt. Diese kann dann gegen den gewalttätigen Störer mit einem Betretungs-Verbot vorgehen. So bereits geschehen in der Stadt Herzogenrath. Die IG Schiedsrichter hat jetzt auch die Stadt Baesweiler mit ins Boot geholt. Wir hoffen, dass weitere Städte und Gemeinden dem Beispiel folgen mögen.

Herzlichen Dank an Rechtsanwalt Harald Simons aus Baesweiler, der für die Belange der IG Schiedsrichter stets ein offenes Ohr hat. https://www.anwaltskanzlei-simons.de/

 

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