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Wie Spielstrafen beim DFB entschieden werden

Willi Evssev sieht im Spiel Mannheim gegen Meppen die Rote Karte – und dann? Wie lange ist man nach einem groben Foulspiel gesperrt? Wer entscheidet das? Und was bringt ein Einspruch?

In der 25. Minute im Spiel gegen den SV Meppen wurde Koffi von Willi Evssev im Mittelfeld rüde gelegt, der für sein Foul mit offener Sohle auf Kniehöhe von Schiedsrichter Florian Badstübner des Feldes verwiesen wurde – es war die 2. Rote Karte der Drittligasaison.

Das DFB-Sportgericht hat den Spieler des SV Meppen nach Anklageerhebung durch den Kontrollausschuss wegen groben Spiels gegen den Gegner zu zwei Meisterschaftaapielen der 3. Liga bestraft. Spieler oder Verein akzeptierten dies. Damit ist es rechtskräftig.

Während ein Spieler nach einer Gelb-Roten Karten stets für ein Spiel gesperrt wird, wird das Vergehen bei Roten Karten individuell bestraft. Ein Spiel Sperre ist das Mindestmaß im Profifußball. Manchmal fehlen gesperrte Spieler auch mehrere Partien. Doch wer entscheidet über das Strafmaß?

Spielende – und jetzt?

Der Schiedsrichter füllt nach der Partie im verbandseigenen System einen Online-Spielbericht aus. Dieser steht automatisch den verschiedenen DFB-Instanzen, die für Sportrecht zuständig sind, zur Verfügung. Das sind der Kontrollausschuss, das Sportgericht und das Bundesgericht. Um unabhängig vom DFB zu sein, darf keines der Mitglieder einem anderen Ausschuss im Fußball-Bund angehören.

Wer wird zuerst aktiv?

Der Spielbericht geht zuerst zum Kontrollausschuss. Er ist die „Staatsanwaltschaft“ im Fußball-Verband, leitet Ermittlungen ein und stellt so etwas wie einen Strafbefehl aus. In diesem kann er eine Sperre fordern und zusätzlich eine Geldstrafe.

Über diesen Strafbefehl muss der Kontrollausschuss den zuständigen Einzelrichter des Sportgerichts bis 14 Uhr des folgenden Werktages informieren. Im Falle von Evssev war es ein Samstagsspiel – bedeutet bis 14 Uhr am Montag. Zuvor muss der Kontrollausschuss den Verein sowie den Spieler über das geforderte Strafmaß in Kenntnis setzen. Diese können zustimmen oder Einspruch einlegen.  

Welche Kriterien spielen eine Rolle?

Grundsätzlich wird zwischen drei Standardfällen unterschieden: Rohes Spiel, unsportliches Verhalten und Tätlichkeit. Dazu beeinflusst das Strafmaß, ob der Profi ein Wiederholungstäter ist. Unter unsportliches Verhalten fallen leichtere Fälle wie Notbremsen oder ein Festhalten des Gegners. Mindeststrafmaß: ein Spiel.

Rohes Spiel findet Anwendung, wenn im Kampf um den Ball der Gegner rücksichtslos verletzt oder gefährdet wird. Der Magdeburger Björn Rother bekam nach seinem Platzverweis am 20. Juli 2019 im Spiel gegen Braunschweig für rohes Spiel eine Sperre von drei Partien. Das Mindestmaß beträgt zwei Wochen. Auch sind in dem Verfahren in besonders schweren Fällen Geldstrafen gegen den schuldigen Spieler möglich.

Die Tätlichkeit ist die härteste Bewertung und zieht eine Sperre von sechs Wochen nach sich. Es gibt jedoch Milderungsmöglichkeiten, wenn der Spieler vorher selbst gefoult oder angegangen wurde oder wenn eine leichtere Tätlichkeit wie lediglich leichtes Stoßen vorliegt. So kann die Sperre auf bis zu zwei Spiele reduziert werden.

Was passiert bei Einsprüchen?

Bei einem Einspruch des Vereins oder des Spielers gegen das geforderte Strafmaß des Kontrollauschusses wird der Richter des Sportgerichtes aktiv und muss per schriftlichem Verfahren bis zum nächsten Werktag um 10 Uhr entscheiden. Sollte dann entweder der Kontrollausschuss, der Verein oder der Spieler nochmals Einspruch einlegen, findet eine mündliche Verhandlung vor dem Sportgericht statt – quasi eine Gerichtsverhandlung.

Aktuelles Beispiel dafür ist der FC Augsburg, der Einspruch gegen die Rote Karte von Reece Oxford einlegte. Er hatte drei Spiele Sperre für sein Vergehen am 23. Spieltag gegen den SC Freiburg bekommen. Der Einspruch des FCA wurde in so einer mündlichen „Gerichtsverhandlung“ abgewiesen. Nicht einmal 15 Prozent der Fälle gehen so weit.

Wer sind die Richter?

In Spielen der ersten drei Ligen sowie des DFB-Pokals fungieren als Richter standardmäßig der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts, Hans E. Lorenz, sowie sein Stellvertreter Stephan Oberholz. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Sportgericht kann Berufung eingelegt werden. Als letzte Instanz würde dann das Berufungsgericht, das DFB-Bundesgericht, entscheiden. Vorsitzender ist dort Achim Späth. Das Urteil des Bundesgerichts ist endgültig und kann nicht angefochten werden.   



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