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WDFV Änderung der Rechts-/und Verfahrensordnung

Der WDFV, zu dem auch der Fussballverband Mittelrhein (FVM), der Fussballverband Niederrhein (FVN) und der Fussball- und Leichtathletikverband Westfalen (FLVW) gehören, haben zum 01.07.2022 die Rechts-/ und Verfahrensordnung geändert.

https://wdfv.de/der-wdfv.html

Neu eingefügt wurde der § 8a.

„§ 8a Persönliche Strafen gegen Teamoffizielle
Ein Innenraumverweis mit der Roten Karte gegen einen Teamoffiziellen vor, während oder nach dem Spiel führt zu einer automatischen Sperre für das nächstfolgende Spiel gemäß §9 Abs. 3. Hierfür gilt § 8 entsprechend. Die Spielleitende Stelle leitet unverzüglich ein Verfahren vor dem zuständigen Sportgericht ein. Geringfügigere Vergehen, die der Schiedsrichter mit einer Verwarnung (Gelbe Karte) ahndet, führen nicht zu weitergehenden Konsequenzen; allerdings ist mit der zweiten Verwarnung im selben Spiel (Gelb/Rote Karte) der Innenraumverweis für die restliche Spieldauer verbunden!“

Leider gab es zum 01.07.2022 keine stringente Änderung der Rechts-/ und Verfahrensordnung zum Schutz der Schiedsrichter, die IG Schiedsrichter hatte bekanntlich bei

Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter (Schlagen, Treten, Spucken, Kopfstoß) eine Mindeststrafe von DREI Jahren gefordert.

Statt beim WDFV ein klares Zeichen zum Schutz der Schiedsrichter zu setzen, wovon sich viele aktuell doch wohl als Freiwild fühlen, kam leider nichts. Der § 9 der RuVO blieb in dieser Hinsicht unverändert.

„§ 9 Strafen gegen Spieler in einzelnen Fällen
(1) Gegen Spieler sind bei sportlichen Vergehen vor, während oder nach dem Spiel folgende Strafen zu verhängen:

9. wegen tätlichen Angriffs auf den Schiedsrichter oder einen -assistenten eine Sperre von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren, in minderschweren Fällen Sperre von mindestens sechs Monaten; in besonders schweren Fällen ist auch eine Sperre bis zur Dauer von acht Jahren möglich!“

Es bleibt dennoch zu hoffen, das die harten Hunde bei den Sportgerichten wenigstens die Mindeststrafe von einem Jahr  verhängen.

Mit solchen Signalen ist der Rückgang der Schiedsrichterzahlen in dem Thema gewiss nicht aufzuhalten.

Bei derartigen Verfahren, Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter, sollte der entsprechende Kreis bzw. KSA sich beim Sportgerichtsverfahren als Verfahrensbeteiligte beiladen lassen und gegebenenfalls, wenn die Mindeststrafe nicht verhängt wird, in Berufung gehen,

Die IG Schiedsrichter hatte die entsprechenden wichtigen Punkte in der Rechts-/ und Verfahrensordnung in Berlin mal zusammen gefasst. Die RuVO Berlin sehen wir als Referenz bzw. Muster RVO zum Schutz der Schiedsrichter an.

 

 

 

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