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Anton Dinslaken, Schiedsrichter beim Fussballverband Mittelrhein, Redakteur IG Schiedsrichter (📸 fupa.net)

Vereinswechsel als Schiedsrichter – Muster Vereinbarung

In vielen Verbänden des DFB kann ein Schiedsrichter zum Stichtag 30. Juni bzw. dann zum 01. Juli des Jahres regulär den Verein wechseln. Viele Schiedsrichter sind zufrieden mit ihrem Verein, manche auch nicht. Zum Stichtag kommen dann auch immer wieder Fragen zum Thema Wechsel.

In der Regel muss eine Kündigung beim alten Verein (zweckmäßig per Einwurf-Einschreiben) spätestens dann zum 30.06. beim alten Verein eingegangen sein. Dem jeweiligen Kreisschiedsrichter-Ausschusses (KSA) wird dann der Einschreibebeleg und eine Aufnahmebestätigung des neuen Vereines vorgelegt. Der KSA stuft dann den Schiedsrichter beim neuen Verein ein.

Jetzt ist es den Schiedsrichtern selbst oder den Vereinen überlassen eine Vereinbarung zu treffen. Per Handschlag oder schriftlich. Oder auch nicht. Einige Schiedsrichter laufen auch absolut ehrenamtlich mit, aus meiner Erfahrung  wird aber ausgestattet. Was da zwischen den beiden Parteien vereinbart wird, da mischen wir uns nicht ein. Wir können aber eine Mustervereinbarung publizieren, die als Beispiel dienen könnte.

Die Mustervereinbarung zielt darauf ab, dass der Schiedsrichter für jede Saison Geld für die Ausstattung vom Verein erhält und sich die Ausstattung selbst besorgt. Auch sind weitere Punkte, wie Rechtsschutz, VBG Unfallversicherungs-Mitgliedschaft, kostenloser Bezug der Amtlichen Mitteilungen Premium oder der Bezug der DFB-Schiedsrichter-Zeitung aufgelistet.

Aus den Erfahrungen der Vergangenheit ist es auch wichtig, dass die Vereinbarung über einen Vorstandswechsel hinaus Gültigkeit hat. Die abgebildete Vereinbarung ist unbefristet mit Kündigungsfrist.

In Sachsen ist die Wechselfrist vom 1. November bis 31. Dezember, wechselt man davor, zählt man für ein Jahr noch für den alten Verein.

Beim FVM – Fussballverband Mittelrhein wird der Wechsel zwar zum 01.07. vollzogen, der Schiedsrichter wird aber erst zum 01. Jan. des Folgejahres dem neuen Verein zugerechnet. Vom 01.07. – 31.12. bleibt der Schiedsrichter für die Untersollberechnung beim alten Verein.

Beim SWFV – Südwestdeutscher Fussballverband gibt es eine Ablösegebühr von 250,00 Euro für den Schiedsrichter. Danke an Kollege Volker Kohlmann für die Rückmeldung und guten Hinweise.

§ 9 der Schiedsrichter Ordnung SWFV
Vereinswechsel von Schiedsrichtern
1. Der Schiedsrichter kann seine Tätigkeit in einem Spieljahr nur zu Gunsten eines Vereins ausüben.
2. Ein Vereinswechsel ist grundsätzlich nur vom 1. bis zum 30. Juni eines Jahres möglich.
3. Voraussetzungen für einen Vereinswechsel sind:
a) Die Abmeldung des Schiedsrichters bei seinem bisherigen Verein bis zum 30. Juni des Jahres;
sie erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein, per E-Postfachsystem des Verbandes oder
durch Erklärung gegenüber dem bisherigen Verein, die von diesem unter Angabe des Tages
der Abmeldung schriftlich zu bestätigen ist.
b) Die Vorlage des Antrags auf Vereinswechsel auf dem vorgeschriebenen Formular unter Beifügung der Durchschrift der Abmeldung, der Erklärung bezüglich der Freigabe durch den
abgebenden Verein und des Einlieferungsscheins der Post oder der schriftlichen
Abmeldebestätigung des abgebenden Vereins bis spätestens 30. Juni des Jahres.
c) Die Erteilung der Freigabe des Schiedsrichters durch den abgebenden Verein, bzw. durch den
Nachweis über die Zahlung der Ausbildungs- und Förderungsentschädigung in Höhe von 250,-
Euro bis zum 30.6. durch den aufnehmenden Verein.
Erfolgt die Freigabe oder die Zahlung der Ausbildungs- und Förderungsentschädigung nicht,
wird der Vereinswechsel vollzogen, die Anrechnung des Schiedsrichters und seiner Einsätze
erfolgt jedoch für das folgende Spieljahr für den abgebenden Verein.
Die Freigabe kann, bei einem nachgewiesenen Wohnortwechsel oder wenn der Schiedsrichter
länger als 12 Monate keinen Einsatz als Schiedsrichter, Assistent, 4. Offizieller, Video-Assistent
oder Beobachter hatte, nicht verweigert werden.
d) Die Wechselgebühr beträgt 25,- Euro und ist durch den aufnehmenden Verein zu entrichten.
Vereinswechsel zwischen Stammverein und Jugendförderverein sind gebührenfrei.

https://swfv.de/sites/default/files/2021-12/Schiedsrichterordnung%20Stand%2001.12.2021.pdf

Hoch interessant ist, dass der SWFV die VBG Unfallversicherung für die Schiedsrichter abgeschlossen hat.

https://swfv.de/sites/default/files/2022-11/Freiwillige%20Unfallversicherung%20f%C3%BCr%20Schiedsrichter%20im%20SWFV%20Stand%2023.09.21.pdf

Das Anliegen der IG Schiedsrichter ist es die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter auch in dieser Hinsicht eines evtl. Vereinswechsels zu unterstützen. Wir geben jedoch keine Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes.

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Mit nicht nur etwas Sarkasmus…….

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