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Notwehr – Nothilfe – Jedermanns Recht

Notwehr & Nothilfe im Strafrecht – Recht auf Selbstverteidigung

Angesichts steigender Gewalttätigkeiten, insbesondere gegen Schiedsrichter auf den Sportplätzen (Laut DFB gab es in der vergangenen Saison bundesweit 2.399 registrierte Vorfälle >>>Dunkelziffer ? <<< gegen die Referees),

befassen wir uns mal mit dem Thema Notwehr bzw. Nothilfe. Dito Jedermanns Recht und Entschuldigter Notstand. Der reine Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html

„Strafgesetzbuch (StGB)- § 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“.
 
Während sich bei der Notwehr das eigentliche Opfer eines Angriffs gegen den Täter zur Wehr setzt, handelt es sich bei der Nothilfe um das Eingreifen eines bis dato unbeteiligten Dritten in die Angriffssituation. 
Nothilfe (darunter versteht man die Verteidigung zugunsten einer dritten Person) geregelt. Konkret heißt es in § 32 StGB: (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
 
Nothilfe (§ 32 II 2. Alt. StGB) ist die Notwehr zugunsten eines Dritten, gegen den ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff ausgeführt wird. Beispiel: A rennt auf B zu, um ihn mit einem Messer zu erstechen.
 

Grundsätzlich dürfen jedoch sowohl bei der Notwehr als auch bei der Nothilfe die gleichen Mittel eingesetzte werden, um den Angriff abzuwenden. Sie können sich daher bei der Nothilfe so verhalten, als wäre der Angriff gegen Sie selbst verübt worden.

Doch ab wann ist es Notwehr? Damit eine Notwehrlage vorliegt, muss der Angriff gegenwärtig sein, sprich unmittelbar bevorstehen, bereits begonnen haben oder noch andauern. Er darf noch nicht beendet sein, da sonst das Recht auf Notwehr nicht mehr gegeben ist. Ein Beispiel hierfür wäre ein drohender Schlag ins Gesicht.

Die Notwehrlage setzt zunächst das Vorliegen eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs voraus. Unter einem Angriff ist jede Bedrohung auf rechtlich geschützte Interessen des Verteidigers zu verstehen, die von einem menschlichen Verhalten ausgeht.

Erforderlich bedeutet: Wer angegriffen wird, darf sich so verteidigen, wie es aus seiner Sicht notwendig ist, um den Angriff abzuwehren. Die Verteidigung muss nur geeignet sein. Wer sich verteidigt, muss allerdings nicht im Detail abwägen, ob seine gewählte Verteidigung vielleicht zu heftig für den Angreifer ist.

Angegriffen und bedroht werden können nicht nur die körperliche Unversehrtheit eines Menschen, sondern auch beispielsweise seine Ehre. Daher kann Notwehr auch bei Beleidigungen vorliegen. Auch das Hausrecht ist ein notwehrfähiges Rechtsgut, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 13 S 8728/94).

Der Angriff dauert so lange an, solange die Gefahr für das bedrohte Rechtsgut fortbesteht und ein endgültiger Verlust des Rechtsguts noch nicht eingetreten ist; beendet ist der Angriff erst dann, wenn er fehlgeschlagen ist, endgültig auf- gegeben oder vollständig durchgeführt wurde.

Ist die Handlung zum Beispiel schon vorüber und entfernt sich der Täter von dem Ort des Geschehens, ist eine Notwehrlage nicht mehr anzuerkennen. Läuft der Geschädigte dann etwa dem Täter nach und verletzt diesen durch eine ihrerseits widerrechtliche Handlung, kann eine Notwehr ausgeschlossen werden.

Strafrecht: Staat muss Ihnen Notwehr widerlegen
Wenn Sie als strafrechtlich Beschuldigte/r einwenden, sie hätten in Notwehr gehandelt, muss Ihnen der Staat das Gegenteil beweisen – Zweifel gehen im Strafrecht zu Ihren Gunsten (das ist jedenfalls die Theorie).

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen dürfen nur mit einem kleinen Waffenschein in der Öffentlichkeit geführt werden. Das Mitführen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen ist für Privatpersonen verboten. Ausnahme: Spray zur Tierabwehr – unbedingt Beschriftung beachten.

Das Foto im Artikel „Coupe du monde“ ist eher provokativ. So sollte ein Schiedsrichter natürlich nicht auf dem Sportplatz auflaufen.

GANZ KLAR! Ist ein Angriff abgewehrt, rechtfertigt es nicht, mit gleichen Mitteln zurück zu schlagen. 

Bleibt die Frage offen, wie man sich verhält um evtl. Täter auf dem Sportplatz auch dingfest zu machen, damit diese nicht unerkannt verschwinden können.

>>> Darf man einen Täter bis zum Eintreffen der Polizei festhalten oder sogar festnehmen?

>> Soll man Zivilcourage zeigen oder weg schauen?

>>> Videos sind in jedem Fall hilfreich und zur Sicherung des Beweises auch erlaubt.

Daher noch ein Exkurs zum Jedermanns Recht. Vorläufige Festnahme.

Grundsätze Die Jedermannsrechte sind Rechte, die für „Jedermann“ gelten und umfassen das Notwehr-, Notstands- und Festnahmerecht. So dürfen auch zivile Personen in bestimmten Situationen von Zwangsmaßnahmen Gebrauch machen, die in der Regel nur Trägern von Hoheitsrechten (zum Beispiel die Polizei) obliegen.

Jedermann-Festnahme. Das Jedermann-Anhalte- und -Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung gestattet es jedermann (auch Minderjährigen), eine Person vorläufig festzunehmen.

Der Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html

Strafprozeßordnung (StPO) – § 127 Vorläufige Festnahme

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

 

Und noch was:

Strafgesetzbuch (StGB) § 35 Entschuldigender Notstand – https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__35.html

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 35 Entschuldigender Notstand

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

 

Bei all den noch so tollen Gesetzestexten soll man sich jedoch selbst nicht unnötig in Gefahr bringen. Dann lieber den oder die Täter laufen lassen. >>>Aber sofort die Polizei anrufen!<<<  Beweis Fotos oder Videos zur Vorlage bei der Polizei oder dem Sportgericht wären dann auf jeden Fall sehr hilfreich. 

Wichtige Anmerkung:

Die IG Schiedsrichter und auch die Autoren geben in den Artikeln keine Rechtsberatung. Rechtsberatung obliegt Rechtsanwälten. Im Zweifel bei einem Rechtsanwalt, der Staatsanwaltschaft oder der Polizei konkret nachfragen.

Aufgrund Rückfrage und Einwand des Redaktionsleiters Reiner Kuhn (Vorbildfunktion des Schiedsrichters) haben wir uns den rechtlichen Inhalt des Artikels von Herrn Rechtsanwalt Harald Simons aus Baesweiler bestätigen lassen. Konkret: Auch ein Schiedsrichter darf in Notwehr handeln. Ein Sportplatz ist kein rechtsfreier Raum.

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