Amateur-/Hobby-Schiedsrichter ist eine Berufung, kein Beruf. Zudem schließt das Gesetz die Notwehrhandlung für Schiedsrichter nicht aus. Wir haben uns erneut bei Rechtsanwalt Harald Simons mit ihm zur Gewaltprävention im Amateurfußball unterhalten.
Herr Rechtsanwalt Harald Simons aus Baesweiler ist Fachanwalt für Strafrecht. Er hat uns als IG Schiedsrichter bereits mehrfach beraten. https://www.anwaltskanzlei-simons.de/
Wir hatten die Vermutung geäussert, dass Funktionäre bei Untätigkeit oder Unterlassung evtl. haftbar gemacht werden können. https://ig-schiedsrichter.de/ansaetze-der-gewaltpraevention-ein-kommentar/
Hier hatten wir den ersten toten Schiedsrichter im Bereich des DFB vor Augen.
Die Amateur-Schiedsrichter gelten allgemein aber als Hobby-Schiedsrichter. Das ist kein Beruf.
Rechtsanwalt Simons:
„Weil der Amateur Schiedsrichter kein Arbeitnehmer ist, kann man den quasi Arbeitgeber = Funktionär weder per VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) noch strafrechtlich haftbar machen. Allerdings sind die Argumente der VBG stichhaltig, bleiben aber wegen der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft unberücksichtigt.
Analog (Analogie so nennt man das im Juristischen) gibt es auch lt. Rechtsanwalt Simons keine Verknüpfung zum Strafrecht. Kein Arbeitgeber = Verfahren beendet meinte Simons.
Der Schiedsrichter wäre ja auch freiwillig auf dem Sportplatz lt. Simons. Auf dem Platz gäbe es keine Anweisung wie im Arbeitsrecht. Der Schiedsrichter braucht ja nicht auf den Sportplatz zu gehen!“
Strafrechtlich also nichts zu machen.
Was bleibt wäre zumindest die moralische Verpflichtung der Funktionäre für die Amateur-Schiedsrichter.
Diese lässt aber erkennbar zu wünschen übrig.
Zum Thema Beiladung des Schiedsrichters als Nebenkläger vor der Sportgericht.
Rechtsanwalt Simons meint der Schiedsrichter könnte nicht als Nebenkläger beim Sportgericht auftreten.
„Lediglich als Zeuge. Nur der Kreis bzw. KSA kann sich am Verfahren beteiligen!“
Dem Kreis bzw. KSA obliegt es sich für den Schiedsrichter einzusetzen und ein evtl. Urteil per Beschwerde anzufechten.
Zum Thema Notwehr haben wir auch noch mit Simons gesprochen:
Simons hatte vor kurzem einen Fall, wo er den in Notwehr Handelnden verteidigt hat. Dieser hätte dem Angreifer einen Schlag ins Gesicht gegeben, wo dem Angreifer der Kiefer gebrochen wurde. Klare Notwehr, sein Mandant wurde wegen Notwehr frei gesprochen.
Schiedsrichter dürfen sich also auch mit Recht wehren. In Notwehr.
(Angriff abwehren – mehr nicht).
Zum Thema Notwehr und Jedermanns Recht hier weiter nachlesen:
Frage zum Strafrecht (Körperverletzung) an Simons:
Simons: Ein Schlagen usw. wird im Strafrecht als Körperverletzung behandelt. Ein tätlicher Angriff muss vom Schiedsrichter zwingend bei der Polizei angezeigt werden. Strafrechtlich ist Körperverletzung ein sogenanntes Antragsdelikt. Ohne Anzeige wird die Polizei und die Staatsanwaltschaft nicht tätig.
Der Sportplatz ist aber kein rechtsfreier Raum!
Besten Dank Rechtsanwalt Harald Simons für die erneute Beratung!
Der Artikel zum Urteil des Diebstahles der Schiedsrichter Tasche, sowie zum erweiterten Führungszeugnis.
Diese strafrechtlichen Tatsachen sind leider ein Schlag ins Gesicht für die Bemühungen der IG Schiedsrichter. Dennoch werden wir nicht aufgeben uns für die Amateur Schiedsrichter einzusetzen. Nach wir vor fordern wir vom DFB und den Verbänden
verbandsübergreifende einheitliche Anpassungen der Rechts-/ und Verfahrensordnungen bei Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter.
Fazit: Schiedsrichter werden nicht geschützt. 😡
Schade, obwohl der Dinslaken immer alles Mögliche herbei phantasiert, gibt es leider noch Recht und Ordnung. Schade! Kommentar wird eh gelöscht