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Urteile Sportgerichte und Spielersperren

30 Monate Sperre – 12 Spiele Sperre, tolles Urteil, wir haben erst mal gejubelt. Aber…..

Zum Urteil

Hier nochmal zur Info das Video zum Meisterschafts-Spiel SV Scherpenseel gegen Germania Hilfarth vom 10. April 2022. Die Geschehnisse im Video passierten nach dem Abpfiff.

Beim Pokalspiel SV Grün Weiß Karken gegen Germania Hilfarth am 21. Juli 2022 in Oberbruch steht der für 12 Spiele gesperrte Spieler Nr. 4 von Germania Hilfarth wieder auf der Spielerliste und spielt auch noch mit.

Wie kann das sein fragt man sich doch logischerweise? Wieso spielt der wegen einer Tätlichkeit gesperrte Spieler? Sperre schon abgelaufen? Oder?

Ein Blick in die Rechts-/ und Verfahrensordnung beim WDFV/ FVM bringt Klarheit.

Rechts-und Verfahrensordnung FVM, Stand: 01. Juli 2022

Zitat aus § 9 Strafen gegen Spieler in einzelnen Fällen

„(5) Eine Sperre, die wegen eines Feldverweises in einem Pokalspiel auf Verbandsebene oder in einem Freundschaftsspiel erfolgt ist, bleibt für die Einsatzberechtigung in Bundesspielen ohne Wirkung.
Eine Sperre, die wegen eines Feldverweises in einem Punktespiel erfolgt ist, bleibt für die Einsatzberechtigung in Spielen um den DFB- Vereinspokal (§ 46 Nr. 2 SpO/DFB) ohne Wirkung“.

Allgemein bekannt ist, dass die Amateurvereine vor Ort in ihrem Kreis Pokalspiele ausspielen, Die Sieger der jeweiligen Amateurcups nehmen am DFB-Pokal teil.

Prompt habe ich mich mit dem Kollegen René Sovak aus Sachsen ausgetauscht, der im Sportgericht tätig ist. Frage: Wie läuft das bei Euch? Der schickt uns einen Auszug der RuVO aus Sachsen. Schnell zusammen gefasst. Wird ein Spieler in Sachsen in der 1. Mannschaft gesperrt, darf er noch in der 2. Mannschaft spielen. René weißt noch darauf hin, dass die Sportgerichte Sperren auch ausdrücklich auf alle Spiele (Meisterschaft, Pokal, etc.) beschließen können. 

Fehler im Urteil beim Sportgericht Heinsberg?

Kann das denn wahr sein? Spieler, die wegen einer Tätlichkeit gesperrt wurden, dürfen weiter spielen. Das sind ja skandalöse Zustände bei den Verbänden (hier mal nur der WDFV / FVM und Sachsen betrachtet). Die entsprechenden Passagen in den Rechts- / und Verfahrensordnungen sollten DRINGEND bei den Verbänden überarbeitet werden. Und das nicht nur beim WDFV / FVM oder in Sachsen.

Das ist doch logisch. Wer wegen einer Tätlichkeit gesperrt wurde, darf egal wo nicht mehr spielen!

Der absolute Hammer noch hinterher. Der mutmaßlich beschuldigte Zuschauer von Germania Hilfarth (Schiedsrichter Schläger nach dem Spiel in Scherpenseel – siehe Video), den bei der Sportgerichtsverhandlung in Heinsberg noch niemand kannte, war offenbar am Platz in Oberbruch. Unterhielt sich fleißig mit denen, welche ihn nicht kannten. Auch mit der Nr. 4. Auf Hinweis eines Zuschauers war die Polizei aus Heinsberg dann in Oberbruch vor Ort und hat die Personalien des mutmaßlich beschuldigten Zuschauers festgestellt.

Auch die Aachener Zeitung hat hinreichend berichtet:
Zitiere aus der AZ:
„Auf dem verwackelten Video ist zu sehen, wie Spielleiter und Kampfrichter Maverick Justen Mustafa H. nach einem Faustschlag die Rote Karte zeigt. Er hat das Strafticket noch in der Hand, als Sekunden später ein Zuschauer im Trainingsanzug angesprintet kommt und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Die Vereinsvertreter schauten sich die Bilder an, aber identifizieren ließ sich der Schläger – angeblich – nicht. Das ärgerte Moritz Daßen, stellvertretender Vorsitzender im Schiedsrichterausschuss des Kreises: „Das ist unglaubwürdig, dass hier niemand den Fan kennen will. Solche Taten führen dazu, dass Schiedsrichter aufgeben.“

Das Unglaubliche zum Schluss:

Der Polizei in Heinsberg liegt offenbar gar keine Strafanzeige gegen den Zuschauer vor! Den Behörden sind die Hände gebunden. Warum wird denn keine Strafanzeige erstattet? Wird so ein Verhalten stillschweigend geduldet?

Der Strafantrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat sowie von der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, § 77b StGB. Antragsberechtigt ist grundsätzlich nur der durch die Tat Verletzte, § 77 StGB.

Obwohl: Körperverletzung ist in der Tat im Strafgesetzbuch ein Antragsdelikt – es sei denn, die Aufklärung ist von großem öffentlichen Interesse, dann kann der Staat auch initiativ ermitteln.

Ich würde das schon so sehen, dass eine Massenschlägerei auf einem öffentlichen Sportplatz mit hunderten Zuschauern nicht der Alltag und die Aufklärung von öffentlichem Interesse ist. Sieht das der Staatsanwalt genau so?

Schlupflöcher in den Rechts- / und Verfahrensordnungen. Spieler spielen weiter. Anzeigen werden nicht erstattet. Zuschauer Schläger laufen weiter über den Platz. Irgendwas ist doch offenbar am System faul?!

Unsere Funktionäre propagieren das Gewalt im Fußballsport ein Nogo ist und dann decke ich RuVO-Schlupflöcher und nicht erstattete Anzeigen auf. Ist der FVM denn nicht an einer Aufklärung des Angriffes auf den, seinen Schiedsrichter interessiert? Was sagt das Sportgericht? Wir haben angefragt, eine Antwort wird nachgereicht.

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Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Kramer

    Wer gegen einen Schiedsrichter handgreiflich wird gehört auf Lebenszeit von allen Fußballplätzen, auch als Zuschauer, verbannt. Als Zuschauer ist zwar schwer kontrollierbar, sollte aber trotzdem beschlossen werden. So hat er immer die Ungewißheit, ob er erwischt wird. Als Spieler sollte ihn das Meldesystem der Verbände, auch verbandsübergreifend, leicht ermitteln können und keine Spielberechtigung mehr erteilen. So wird man zwar keine ähnlichen Fälle in Zukunft ganz verhindern können, aber Täter angemessen bestrafen. Gegen Zuschauer, die sich so verhalten, zwingend Strafanzeige stellen!!

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